Elektrotechnisch unterwiesene Personen rechtskonform für Prüfungen einsetzen

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Auch ohne elektrotechnische Qualifikation kann man sich zur EuP weiterbilden.
Auch ohne elektrotechnische Qualifikation kann man sich zur EuP weiterbilden. (Bildquelle: guruXOOX/iStock/Getty Images Plus)

Der selbstständige Einsatz von elektrotechnisch unterwiesenen Personen für elektrotechnische Prüfungen ist nicht rechtskonform. Trotzdem können sie bei Prüfungen mitwirken. Im Rahmen eines Prüfteams sowie unter Anleitung und Fachaufsicht einer Elektrofachkraft (EFK) dürfen sie einzelne Prüfschritte durchführen – und die Elektrofachkraft so doch noch wirksam entlasten.

Jeder Umgang mit elektrischem Strom birgt Risiken, auch wenn dies bei der reinen Nutzung von funktionsfähigen Geräten, Maschinen und Anlagen im betrieblichen Alltag in den Hintergrund tritt. Sobald aber bei der Instandhaltung oder Prüfung auch nur Abdeckungen von elektrischen Betriebsmitteln geöffnet werden müssen, steigt die Gefährdung des ausführenden Mitarbeiters. Deshalb dürfen nur hoch qualifizierte Mitarbeiter wie Elektrofachkräfte (EFKs) und verantwortliche Elektrofachkräfte (VEFKs) Elektroprüfungen durchführen und den ordnungsgemäßen oder nicht ordnungsgemäßen Zustand des Prüfobjekts bewerten.

Prüfung elektrischer Betriebsmittel: eine Frage der Qualifikation

Prüfungen und die Beurteilung des ordnungsgemäßen oder nicht ordnungsgemäßen Zustands eines elektrischen Betriebsmittels sind nur dann rechtskonform, wenn das Prüfpersonal die Qualifikation zur sicheren und fachkundigen Durchführung besitzt. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) fordert die zur Prüfung befähigte Person (ZPbP), die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften verlangen wie die DIN VDE 1000-10 „Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen“ den Einsatz einer Elektrofachkraft mit den erforderlichen Kenntnissen und der Erfahrung zur Prüfung von elektrischen Maschinen und Anlagen:

„Als Elektrofachkraft gilt, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Normen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Zur Beurteilung der fachlichen Ausbildung kann auch eine mehrjährige Tätigkeit auf dem betreffenden Arbeitsgebiet herangezogen werden, die mit einer Prüfung in Theorie und Praxis dokumentiert wurde.“

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  • Autor:

    Sabine Kurz

    freie Journalistin, Texterin, Buchautorin

    Sabine Kurz

    Nach einem Psychologiestudium und Stationen als festangestellte Redakteurin ist Sabine Kurz seit langem als freie Journalistin, Texterin und Buchautorin erfolgreich.


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