Zusatzqualifikationen in den industriellen Elektroberufen
- Kommentare: 0
- Qualifikation
- Artikel als PDF herunterladen
Teilnovellierung der industriellen Metall- und Elektroberufe seit 01.08.2018
Zum 01.08.2018 nahm die Bundesregierung eine Teilnovellierung der industriellen Metall- und Elektroberufe vor.1 Deren Ziel besteht in einer schnellen Integration moderner Lerninhalte in die berufliche Ausbildung von Facharbeitern, damit diese in die Lage versetzt werden, den aktuellen Trends in der industriellen Fertigung zu folgen bzw. jene mitzugestalten. Das betrifft vor allem Technologien, die unter den Labels „Industrie 4.0“ und „Digitalisierung“ die Werkhallen erobern, also beispielsweise das IIoT (Industrial Internet of Things), das MES (Manufacturing Execution System), Big Data und Smart Data, das M2M (Machine to Machine), das OPC UA (Open Platform Communications Unified Architecture), den digitalen Zwilling oder die horizontale und vertikale Integration.
Um dieses Ziel umzusetzen, verzichtete das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB), welches federführend die Teilnovellierung betreute, bewusst auf eine Neuordnung der Berufe. Eine völlige Neugestaltung der Berufe hätte einen zu langen Zeitraum erfordert und wäre damit keinesfalls in der Lage gewesen, mit den aktuellen Entwicklungen in den Technologien Schritt zu halten. Stattdessen entschied man sich für eine Überarbeitung, eben eine Teilnovellierung.
Tipp der Redaktion
Mehr Beiträge zu diesem und vielen weiteren Themen finden Sie in dem Produkt „Elektrosicherheit in der Praxis”.
Betroffene Berufe der Teinovellierung
Neben den industriellen Metallberufen sind davon folgende Elektroberufe betroffen:
- Elektroniker/-in für Automatisierungstechnik
- Elektroniker/-in für Betriebstechnik
- Elektroniker/-in für Gebäude- und Infrastruktursysteme
- Elektroniker/-in für Geräte und Systeme
- Elektroniker/-in für Informations- und Systemtechnik
- Mechatroniker/-in
Inhalte der Überarbeitung
Im Wesentlichen konzentriert sich die Teilnovellierung auf folgende Punkte:
- Einführung einer neuen, über die gesamte Ausbildungsdauer zu vermittelnde Berufsbildposition „Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit“
- Anpassung weiterer Berufsbildpositionen im Kontext von Industrie 4.0
- Einführung von Zusatzqualifikationen, die optional von den Auszubildenden in Abstimmung mit den Ausbildungsbetrieben zum Ende der Ausbildung erworben werden können
Letztere wurden speziell für berufsübergreifend und interdisziplinär begründete Qualifikationsanforderungen in zentralen Tätigkeitsfeldern entwickelt. Als Teil der Ausbildungsordnung haben die Zusatzqualifikationen bundesweit Gültigkeit für die in der Verordnung geregelten Berufe und müssen nicht mehr durch regionale Berufsbildungsausschüsse der IHKs gesondert beschlossen werden.
Die Zusatzqualifikationen zielen auf folgende Schwerpunkte ab:
Elektroniker/-in für Automatisierungstechnik | Elektroniker/-in für Betriebstechnik | Elektroniker/-in für Gebäude- und Infrastruktursysteme | Elektroniker/-in für Geräte und Systeme | Elektroniker/-in für Informations- und Systemtechnik | Mechatroniker/-in | |
digitale Vernetzung | × | × | × | × | × | × |
IT-Sicherheit | × | × | × | × | × | × |
Programmierung | × | × | × | × | × | × |
additive Fertigungsverfahren | × |
Prüfung der Zusatzqualifikation
Die jeweilige Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn er oder sie glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. Die Prüfung dazu findet im Rahmen des zweiten Teils der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.2
Die Zusatzqualifikation wird in Verantwortung des Ausbildungsbetriebs vermittelt, kann aber durch die Berufsschule unterstützt werden. Zeitlich stehen dafür acht Wochen zum Ende der Ausbildung zur Verfügung.
Die Prüfung selbst hat auf der Basis eines fallbezogenen Fachgesprächs stattzufinden. Dafür haben die Auszubildenden im Ausbildungsbetrieb eine praxisbezogene Aufgabe durchzuführen, deren eigenständige Ausführung durch den Prüfling schriftlich zu bestätigen ist. Zu der praxisbezogenen Aufgabe ist weiterhin ein maximal dreiseitiger Report zu verfassen, der
- die Aufgabenstellung,
- die Zielsetzung,
- die Planung,
- das Vorgehen und das Ergebnis der praxisbezogenen Aufgabe beschreibt
- sowie den Prozess, der zu dem Ergebnis führte, reflektiert.
Dem Report ist eine Anlage hinzuzufügen, die die praxisbezogene Aufgabe visualisiert. Diese Anlage darf maximal fünf Seiten umfassen. Die Bewertung der Zusatzqualifikation erfolgt aber ausschließlich auf Basis des 20-minütigen fallbezogenen Fachgesprächs.3
Insgesamt erfolgt die Vermittlung der Zusatzqualifikationen in folgendem Prozess:
Die Teilnovellierungen der Ausbildungsordnungen für industrielle Elektroberufe und für Mechatroniker gelten seit dem 01.08.2018 und damit seit dem Ausbildungsjahr 2018/19. Die Auszubildenden, die ihre Ausbildung zu diesem Zeitpunkt begannen, befinden sich nun im dritten Ausbildungsjahr. Damit stehen sie kurz vor der Entscheidung, ob sie eine solche Zusatzqualifikation erwerben möchten. Gleichermaßen sind die Ausbildungsbetriebe gefordert, entsprechende Zusatzausbildungen anzubieten.
1 vgl. www.bibb.de
2 vgl. Ausbildungsordnung für die industriellen Elektroberufe, § 30
3 vgl. Ausbildungsordnung der industriellen Elektroberufe, § 34
Autor: Peter Schaffert
Kommentare
Einen Kommentar schreiben