Erläuterungen zur DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“
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e.+ Artikel: Die Grundlage für sicheres Betreiben von und Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln ist die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (DGUV Vorschrift 3). Die aktuell geltende Fassung enthält neben dem verbindlichen Paragrafentext auch Durchführungsanweisungen. Sie geben dem Anwender Richtlinien und Lösungsmöglichkeiten, wie er die im Vorschriftentext formulierten Schutzziele erreichen kann. Darüber hinaus bietet auch die von der BG ETEM herausgegebene Kommentierung zusätzliche Hinweise für die Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift in der betrieblichen Praxis.
PDF, Umfang: 9 Seiten
Preis: 6,90 € zzgl. MwSt.
Auszug aus dem Artikel „Erläuterungen zur DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“
§ 1 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 3 umfasst alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel unabhängig von der Höhe oder Art der in ihnen erzeugten Spannung oder der Spannung, mit der sie betrieben werden. Sie enthält Anforderungen an elektrische Anlagen und die einzelnen Betriebsmittel und regelt den Umgang mit, wie auch das Arbeiten an diesen.
DGUV Vorschrift 3 gilt in jeder Branche
Da in allen Betrieben zumindest elektrische Energie genutzt wird, muss diese Unfallverhütungsvorschrift in jedem Unternehmen berücksichtigt werden. In jedem Betrieb muss geprüft werden, welche Paragrafen dieser Unfallverhütungsvorschrift von Vorgesetzten und Versicherten beachtet werden müssen. Auch bei Arbeiten, die nur in der Nähe einer elektrischen Anlage durchgeführt werden, kann von der benachbarten Anlage eine Gefahr ausgehen. Die Unfallverhütungsvorschrift gilt deshalb auch für solche und andere nicht elektrotechnische Arbeiten in der Nähe elektrischer Anlagen.
§ 2 Begriffe
Dadurch, dass Schutz- und Hilfsmittel elektrischen Betriebsmitteln gleichgesetzt werden, wird der Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift auch auf diese ausgeweitet. Schutz- und Hilfsmittel sind z.B. persönliche Schutzausrüstungen und spezielle Werkzeuge, wie z.B. Isolierstangen oder isolierte Werkzeuge. Um mit ihnen an elektrischen Anlagen sicher arbeiten zu können, müssen sie bestimmten Anforderungen hinsichtlich der elektrischen Sicherheit entsprechen.
Elektrische Anlagen werden aus elektrischen Betriebsmitteln „zusammengesetzt“. Für elektrische Anlagen gelten deshalb eventuell zusätzliche Sicherheitsanforderungen, die nicht durch jedes dieser elektrischen Betriebsmittel erfüllt werden.
Elektrotechnische Regeln
Entsprechen elektrische Anlagen oder Betriebsmittel den hierfür geltenden elektrotechnischen Regeln, kann davon ausgegangen werden, dass sie dann auch der Unfallverhütungsvorschrift entsprechen. Wird andererseits eine elektrotechnische Regel nicht eingehalten, muss im Zweifelsfall der Nachweis erbracht werden, dass die gleiche Sicherheit auf andere Weise erreicht wurde.
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