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Fachinformationen "Erstunterweisung nach DGUV Vorschrift 1"
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Auszug aus „Erstunterweisung nach DGUV Vorschrift 1“

Die Durchführung von sicherheitstechnischen Unterweisungen wird in verschiedenen rechtlichen Regeln gefordert (z.B. im Arbeitssicherheitsgesetz, in verschiedenen Verordnungen und in vielen Regeln der Berufsgenossenschaften) und stellt so ein wesentliches Element der Prävention dar.

Die DGUV Vorschrift 1 verknüpft das staatliche Arbeitsschutzrecht mit den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften. Damit ist sie eine Grundlagenvorschrift für die betriebliche und berufsgenossenschaftliche Präventionsarbeit.

Die DGUV Vorschrift 1 verpflichtet den Unternehmer dazu, die Pflichten, die sich aus dem staatlichen Arbeitsschutz ergeben, nicht nur auf die eigentlichen Beschäftigten, sondern auch auf alle anderen Versichertengruppen auszudehnen. Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind.

Der Unternehmer muss zum Beispiel auch für die Sicherheit von Fremdfirmenmitarbeitern oder selbstständigen Einzelunternehmern sorgen, wenn diese in seinem Unternehmen tätig sind. So sollen Regelungslücken vermieden werden.

Zu den Pflichten des Unternehmers nach DGUV gehört die regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten. Zudem muss der Unternehmer die Arbeitsbedingungen beurteilen und Gefährdungsbeurteilungen erstellen. Werden Aufträge an Fremdfirmen vergeben oder arbeiten mehrere Unternehmen zusammen, so muss auch bei den Gefährdungsbeurteilungen zusammengearbeitet werden.

Außerdem muss ein Aufsichtsführender bestimmt werden, der die Arbeiten aufeinander abstimmt. Zur Abwehr besonderer Gefahren muss diese Person auch Weisungsbefugnis besitzen.

Unterweisungen sind grundsätzlich immer dann erforderlich, wenn im jeweils relevanten Umfeld (siehe § 12 ArbSchG)

  • Mitarbeiter neu eingestellt wurden,
  • sich Aufgabenbereiche verändert haben,
  • neue Arbeitsmittel oder neue Technologien eingeführt wurden und
  • neue Anlagen oder Prozesse in Betrieb gehen.

Die Erstunterweisung ist das Fundament für alle weiteren Unterweisungen und informiert u.a. auch über die Grundregeln im Arbeitsschutz. Das Arbeitsschutzgesetz schreibt keine Frist für eine Wiederholungsunterweisung vor. Die Zeitabstände für die regelmäßige Unterweisung richten sich im Einzelfall nach den betrieblichen Erfordernissen bzw. dem Grad der Gefährdung.

Jedoch sehen einige Sondervorschriften des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) eine halbjährliche bzw. jährliche Unterweisung vor. Werden mehrere Arbeitgeber örtlich oder gemeinsam auf einer Baustelle tätig, haben sie ihre Beschäftigten außerdem über die gegenseitigen Gefährdungen zu unterrichten.

Ziel der sicherheitstechnischen Unterweisungen

Zweck der Unterweisung ist, dass der zu unterweisende Beschäftigte Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen erkennt und entsprechend den vorgesehenen Schutzmaßnahmen handeln kann. Voraussetzungen für ein sicherheitsgerechtes Verhalten sind somit

  • die umfassende Information der Beschäftigten über die Gefahren an ihrem Arbeitsplatz,
  • die Motivation der Beschäftigten zu sicherheitsgerechtem Verhalten und
  • die richtige Zuordnung der Beschäftigten zu Tätigkeiten (Ausbildung, Erfahrung, Sachkunde, körperliche Eigenschaften) zur Gewährleistung der Einhaltung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.

Das Arbeitsschutzgesetz selbst schreibt keine Beweissicherung vor. Aber im Speziellen fordern diverse Einzelvorschriften Angaben zu Inhalt, Teilnehmern, Dauer und Zeitpunkt der durchgeführten Unterweisung sowie eine abschließende Bestätigung durch Unterschrift der Unterwiesenen.

Zweckmäßig ist die Verwendung eines Formblatts „Unterweisungsnachweis“, das aktenkundig gemacht und mindestens bis zur Wiederholungsunterweisung aufbewahrt wird. Die nachfolgenden Abschnitte widmen sich schwerpunktmäßig den betreffenden betrieblichen Regeln zu den Grundpflichten und Rechten der Beschäftigten.