Elektromagnetische Felder am Arbeitsplatz?
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Die neue Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder (EMFV) hat für Personen mit aktiven oder passiven Implantaten eine besondere Relevanz. Für betroffene Mitarbeiter können auch unterhalb der von der EMFV festgelegten Auslöseschwellen bereits Schutzmaßnahmen notwendig werden. Maßgeblich ist die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers.
Der Arbeitgeber hat sich bei seiner Gefährdungsbeurteilung von fachkundigen Personen unterstützen zu lassen. Bei Fragen zur Elektrosicherheit oder elektromagnetischen Verträglichkeit ist daher auch die Kompetenz der Elektrofachkraft gefragt.
Auch die neue Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV) fordert die im Arbeitsschutzrecht für alle anderen Risiken übliche Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsplätzen, und zwar
- vor Aufnahme der Tätigkeit,
- durch fachkundige Personen, die in der Lage sind, Messungen, Berechnungen und Bewertungen nach dem Stand der Technik durchzuführen und
- unter Berücksichtigung der Erfordernisse von besonders schutzbedürftigen Beschäftigten.
Als besonders schutzbedürftig gelten im Arbeitsschutz im Allgemeinen Jugendliche sowie schwangere oder stillende Frauen. Im Zusammenhang mit EMF kommen die Träger von Implantaten hinzu.

An diesen Arbeitsplätzen ist für Implantatträger Vorsicht geboten
Auch die neue EMFV kann viele Fragen zu elektromagnetischen Feldern nicht endgültig beantworten. Sie gibt dem Arbeitgeber, der Gesundheit und Sicherheit seiner Beschäftigten am Arbeitsplatz gewährleisten muss, jedoch zumindest eine Orientierung. Dies betrifft insbesondere Arbeitsstätten, an denen deutlich stärkere Felder auftreten können als im privaten Umfeld. Mit erhöhten Feldstärken ist an Arbeitsplätzen zu rechnen z.B.:
- in der Energieerzeugung und -übertragung wie Netzstationen, Hochspannungsanlagen, Transformatorenräume, Schaltwarten usw.,
- bei Schweißverfahren wie Elektro-Lichtbogen- oder Hochfrequenzschweißen, insbesondere an Widerstandsschweißeinrichtungen wie Punktschweißzangen oder Rollennahtschweißmaschinen,
- bei magnetischen Verfahren, z.B. zum Halten, zum Abscheiden, zur zerstörungsfreien Werkstoffprüfung wie Rissprüfung usw.,
- bei induktiven Verfahren, z.B. zur Erwärmung, Warmumformung, Härten, beim Zonenschmelzen,
- bei kapazitiven Verfahren, z.B. zur Erwärmung in Hochfrequenz-Kunststoffschweißmaschinen oder Hochfrequenztrocknern,
- bei Verfahren der Elektrolyse und der Galvanik,
- bei elektromedizinischen Therapie- oder Diagnostikeinrichtungen, z.B. Magnetresonanztomografie (MRT)
- an Durchgangs- und Zutrittskontrollen,
- in Sendeeinrichtungen von Funk oder Radar.
An diesen Arbeitsplätzen gilt für Implantatträger besondere Vorsicht. Das betrifft nicht nur Mitarbeiter mit Herzschrittmachern, sondern auch Personen mit anderen Körperhilfsmitteln, die elektronisch gesteuert oder überwacht werden. Dazu gehören u.a. Defibrillatoren, Insulin-Infusionspumpen, Innenohrprothesen („Cochlea-Implantate“), Magenschrittmacher oder Blasenstimulatoren.
Beschäftigte, die solche Implantate oder Prothesen tragen, sind laut DGUV Vorschrift 15 „Elektromagnetische Felder" dazu verpflichtet, ihren Arbeitgeber darüber zu informieren. Auch passive Implantate wie Schrauben oder künstliche Gelenke können von EMF-Wirkungen betroffen sein.
Bewertung möglicher Gefährdungen
Die Bewertung einer möglichen Gefährdung durch EMF ist alles andere als trivial.
- Eine Gesundheitsschädigung oder eine Beeinflussung eines Implantats durch EMF-Emissionen hängt von einer Vielzahl physikalisch-technischer Faktoren ab wie der Stärke, der Frequenz und der Modulation des Feldes ab.
- Es gibt ganz unterschiedlich aufgebaute aktive wie passive Implantate aus verschiedenen Materialien, z.B. metallisch oder nicht-metallisch, die jeweils unterschiedlich sensibel auf externe Felder reagieren können.
- Neben den direkten EMF-Wirkungen sind indirekte Wirkungen zu beachten wie Funkenüberschläge oder die Projektilwirkung von ferromagnetischen Gegenständen im Streufeld von Anlagen mit hohen statischen Magnetfeldern.
Tipp: Auf den Seiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ist eine Präsention erhältlich, welche an einem Praxisfall zur Expositionsbewertung beispielhaft aufzeigt, welche Änderungen sich für die Gefährdungsbeurteilung nach der neuen EMFV im Vergleich zur DGUV Vorschrift 15 ergeben. Messergebnisse werden hier mit den Resultaten numerischer Simulationsverfahren verglichen.
Schutzmaßnahmen nach dem (S)TOP-Prinzip
Werden die in den Anhängen der EMFV vorgegebenen Grenzwerte oder Auslöseschwellen überschritten, muss der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen veranlassen. Für diese gilt die Rangfolge nach dem (S)TOP-Prinzip, das bedeutet:
- Zuerst ist die Möglichkeit einer Substitution zu prüfen, d.h. inwiefern das Arbeitsverfahren durch ein Verfahren ersetzt werden kann, bei dem der Mitarbeiter geringeren EMF-Belastungen ausgesetzt ist.
- Ist dies nicht möglich, so sind technische Schutzmaßnahmen zu prüfen, etwa das Installieren von Abschirmungen.
- Ist auch dies nicht umsetzbar oder die Wirksamkeit der technischen Maßnahme ungenügend, sind organisatorische Maßnahmen zu prüfen. Kann z.B. die Arbeit so eingeteilt werden, dass die Expositionszeiten für die betroffenen Mitarbeiter kürzer sind oder eine geringere Zahl von Mitarbeitern betroffen ist? Müssen wir Sicherheitsabstände für Implantatträger festlegen?
- Sind die bis dato erwogenen Maßnahmen nicht möglich oder nicht ausreichend wirksam, kommen zuletzt personenbezogene Maßnahmen infrage wie etwa besondere Schutzkleidung.
Unbenommen von der (S)TOP-Reihenfolge ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Mitarbeiter zu den Gesundheitsrisiken durch elektromagnetische Felder und den festgelegten Schutzmaßnahmen und Verhaltensweisen zu unterweisen.
Fazit: Die EMFV bringt für die meisten Betriebe keine Verschärfung
Die neuen Anforderungen der EMFV klingen auf den ersten Blick aufwendig. De facto ändert sich jedoch im Vergleich zu den bisherigen Vorgaben für EMF am Arbeitsplatz, z.B. im berufsgenossenschaftlichen Regelwerk nicht viel. Für mindestens 95 Prozent der betroffenen betrieblichen Anwendungen bringt die EMFV laut Angaben der BG ETEM keine Verschärfung der zulässigen Werte. Im Gegenteil, die Grenzwerte und Auslöseschwellen wurden teilweise sogar gelockert.
Wenn Sie in Ihrem Betrieb bisher die Vorgaben der Unfallverhütungsvorschrift DGUV 15 „Elektromagnetische Felder“ und der gleichnamigen DGUV Regel 103-013 angewendet haben, sollten Sie beim Übergang zur EMFV auf keine Probleme stoßen. Halten Sie die zulässigen Werte der EMFV ein, so können Sie davon ausgehen, dass Ihre Mitarbeiter nicht gefährdet sind. Das schließt jedoch nicht aus, dass Sie bei Trägern von medizinischen Implantaten in Ihrer Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall zu einem anderen Schluss kommen. Dann müssen Sie für diesen Mitarbeiter ggf. besondere Schutzmaßnahmen vorsehen.
Die neue EMFV bleibt zwangsläufig allgemein und grundsätzlich. Wie im Arbeitsschutzrecht üblich, wird sie durch ein nachgeschaltetes Technisches Regelwerk erweitert und konkretisiert. Mit dem Erscheinen dieser neuen staatlichen Regeln zur EMFV ist jedoch kaum vor 2019 zu rechnen. Bis dahin sollten sich Unternehmen weiterhin am berufsgenossenschaftlichen Regelwerk (DGUV Vorschrift 15 und DGUV Regel 103-013) orientieren.
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