Einbau von AFDDs nach DIN VDE 0100-420

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Die neue DIN VDE 0100-420 fordert den Einbau von AFDDs. Wie verbindlich ist dies?
Die neue DIN VDE 0100-420 fordert den Einbau von AFDDs. Wie verbindlich ist dies? (Bildquelle: poplasen/iStock/Getty Images)

Frage aus der Praxis

Nach der neuen DIN VDE 0100-420 wird der Einbau von AFDDs in bestimmten Fällen vorgeschrieben. Allerdings gibt es noch keine gesetzliche Vorschrift, wenn ich das richtig verstanden habe.

Ich habe gerade einen kleinen privaten Neubau in Holzrahmen-Bauweise und der Kunde ärgert sich über die Mehrkosten der AFDDs und möchte diese nicht eingebaut haben. Natürlich möchte ich dem Kunden nicht mehr verkaufen als unbedingt sein muss, will aber andererseits die Vorschriften einhalten, um auf der sicheren Seite stehen. Wenn ich das richtig deute, dann ist es keine gesetzliche Vorschrift AFDDs einzubauen. In der Norm wird dies jedoch gefordert.

Was bedeutet das für mich? Wann arbeite ich „nach den annerkannten Regeln der Technik“? Denn an diesen muss ich mich ja als Elektrofachbetrieb halten. Ich habe jetzt schon viele Beiträge darüber gelesen und auch die VDE-Vorschrift, allerdings komme ich zu keinem wirklichen Entschluss.

Antwort des Experten

Es gibt zunächst selbstverständlich keine gesetzliche Norm, die vorschreibt, AFDDs einzubauen. Die DIN VDE 0100-420 beschreibt lediglich den „anerkannten Stand der Technik“. Im Februar 2018 wurde die DIN VDE 0100-420 in Form der Berichtigung 1 offiziell neu gefasst. Laut zuständigem Gremium UK 221.2 sind in der DIN VDE 0100-420 (VDE 0100-420):2016-02 „Errichten von Niederspannungsanlagen Teil 4-42: Schutzmaßnahmen — Schutz gegen thermische Auswirkungen“ folgende Korrekturen vorzunehmen:

In Zusammenhang mit den Anforderungen in DIN VDE 0100-420 (VDE 0100-420):2016-02; Abschnitt 421.7 .... werden im Nationalen Vorwort als Hilfe für die Anwendung der Norm folgende Hinweise aufgenommen.

1) Von den Anforderungen kann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung in gleicher Weise das vorgesehene Schutzziel „Vermeidung der Entstehung eines Brandes durch Fehlerlichtbogen“ erreicht und auf Basis einer Risikobeurteilung ein anderer mindestens gleichwertiger Schutz sichergestellt wird.

...

4) Für Abschnitt 421.7, Aufzählungspunkt a) gilt:

Bei der Planung bzw. Errichtung einer elektrischen Anlage ist nach den Regeln von DIN VDE 0100-100 ... die elektrische Anlage so zu errichten, dass das Risiko einer Gefahr durch Entzündung brennbarer Materialien infolge hoher Temperatur oder eines elektrischen Lichtbogens möglichst klein ist.

Dieser grundsätzlichen Anforderung wird unter anderem Rechnung getragen durch die Anwendung von DIN VDE 0100-420 (VDE 0100-420):2016-02; Abschnitt 421.7 a).

Die Einstufung nach 422.3, 422.4 oder 422.6 liegt in der Verantwortung des Bauherren/Eigentümers der elektrischen Anlage ggf. unter Hinzuziehung einer nach Baurecht geeigneten Person, .... Die Einstufung ist im Rahmen der Planung und Errichtung schriftlich zu fixieren.

...

8) ... Hieraus ergibt sich keine pauschale Anforderung, Holzhäuser mit Fehlerlichtbogen-Schutzeinrichtungen (AFDDs) auszustatten, sondern nur dann, wenn sie hauptsächlich aus brennbaren Baustoffe hergestellt sind. Die Klassifizierung der verwendeten Baustoffe bezüglich ihrer Brennbarkeit obliegt dem Hersteller des Holzhauses.

Unsere unverbindliche Empfehlung (für die wir verständlicherweise keine Gewährleistung übernehmen können):

Lassen Sie sich vom Bauherrn schriftlich und mit Unterschrift bestätigen, dass das Haus aufgrund der Herstellererklärung nicht hauptsächlich aus brennbaren Baustoffen hergestellt wurde. Lassen Sie sich weiter schriftlich bestätigen, dass der Bauherr ausdrücklich keinen Einbau von AFDDs wünscht und sich trotz vorangegangener Information aller mit dieser Entscheidung verbundenen Risiken bewusst ist. Die entsprechenden Dokumente sollten Sie bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist aufbewahren.

Wichtiger Hinweis

Die Antwort auf die Leserfrage bezieht sich auf die DIN VDE 0100-420 in Form der Berichtigung 1:2018-02. Seit 01.10.2019 gilt wiederum eine neue Fassung, nämlich die DIN VDE 0100-420:2019-10. Es gilt allerdings eine Übergangsfrist. Damit darf für alle sich nach dem 01.10.2019 in Planung oder im Bau befindliche Anlagen in Deutschland die alte Normfassung aus dem Jahr 2016 unter Berücksichtigung der Berichtigung 1 bis zum 30.09.2021 noch angewandt werden. Der für AFDDs maßgebliche Abschnitt 421.7 wurde in der 2019er-Fassung gravierend verändert – unter anderem ist jetzt eine Risiko- und Sicherheitsbewertung vorgeschrieben.

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    Lic. jur./Wiss. Dok. Ernst Schneider

    Inhaber eines Fachredaktionsbüros

    Ernst Schneider

    Ernst Schneider ist Mitglied in der Sektorgruppe Elektrotechnik (ANP-SGE) und in der Themengruppe Produktkonformität (ANP-TGP) des Ausschusses Normenpraxis im DIN e.V.

    Er veröffentlichte bereits eine Vielzahl von Büchern, Fachzeitschriften und elektronischen Informationsdiensten. Seit 2004 ist er außerdem Unternehmensberater für technologieorientierte Unternehmen.

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Kommentare

Kommentar von D.M. |

Viel interessanter wird die Betrachtung wenn man einen Hausschaden (Holzhaus) hat und die Elektroinstallation komplett neu gemacht werden muss. In der Hausversicherung ist technischer Fortschritt mit eingeschlossen.
Es wird laut Aussage der Versicherung nur erstezt was gesetztlich vorgeschrieben ist. Regelen der Technik nach VDE sind nicht relevant.
Der Elektriker von der Versicherung bzw.der Sanierungsfirma kennt einen Brandschutzschalter auf nachfragen erst garnicht ( Leider ein Meisterberieb).
Ich als Eigentümer aber schon, ein von mir angefragter Installateur sagte, ich müsste wie oben beschrieben das Risiko übernehmen und seine Risikobeurteilung unterschreiben, oder den Mehrpreis bezahlen.
Auf Nachfrage weil ich nicht unterschreiben werde: Aussage der Versicherung und des Sachverständige der Versicherung sie übernehmen keine Haftung für das Risiko.
Ist ein ähnlicher Fall bekannt, wie kann man der Versicherung belegen das dieser Notwenig ist?

Kommentar von G. Meierhofer |

Guten Tag,
mich treibt auch immer wieder das Thema AFDD um. Aktuell baue ich gerade eine Autogarage mit angeschlossener kleiner Werkstatt, die im Kleingewerbe als Sattlerwerkstatt genutzt werden soll.
Der komplette Bau ist eine Holzkonstruktion, Beplanktes Holzständwerk, die Wände und Decke der Werkstatt sind mit Glaswolle isoliert.
Die Elektroinstallation erfolgt Aufputz.

Jetzt meine Frage, weil ich aus der Norm nicht ganz schlau werde. Sind hier AFFDs einzubauen?
Der Bau besteht ja aus brennbaren Baustoff, es handelt sich aber nicht um ein Wohngebäude.
Wie ist es mit der Gewerblichen Nutzung zu sehen, ist hier bezüglich der AFFDs etwas zu beachten?

Kommentar von CockPeet |

Hallo, was zum Teufel ist AFDDs? Die Autoren könnte in Fachartikeln wie dieser der oben zu sehen ist 1 bis 2 oder 3 kurze stichpunkt über die Neuerung einfügen. Denn den einen oder anderen dem das Tema unbekannt ist würd's immer geben! Ich arbeite im Industrie Bereich als Elektriker.

MfG

Antwort von Christina Wernicke

vielen Dank für Ihre Anmerkung.

AFDDs sind Brandschutzschalter/Fehlerlichtbogen-Schutzeinrichtungen.

AFDD steht für den englischen Begriff „Arc Fault Detection Device“.

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