Rechtsgrundlagen der Elektrofachkraft im Unternehmen

5/5 Sterne (7 Stimmen)
Dem Arbeitnehmer müssen sichere elektrische Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden.
Dem Arbeitnehmer müssen sichere elektrische Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden. (Bildquelle: kadmy/iStock/Thinkstock)

Jeder elektrotechnische Betrieb, aber auch Unternehmen vieler anderer Branchen benötigen qualifizierte Elektrofachkräfte. Für den Einsatz von Elektrofachkräften gelten zunächst die für jedes Unternehmen verbindlichen Vorgaben aus dem Arbeitsschutzrecht. Dazu kommen einige spezifischere Anforderungen und Besonderheiten.

Rechtliche Vorgaben für die Arbeit der Elektrofachkraft

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) regelt das Durchführen von Schutzmaßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten. Zu seinen zentralen Forderungen gehört, dass der Arbeitgeber nur solche Beschäftigten für eine Tätigkeit einsetzen darf, die in der Lage sind, die sicherheitsrelevanten Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Dies trifft selbstverständlich gerade bei Arbeiten mit elektrischer Gefährdung in besonderer Weise zu. Eine weitere zentrale Aussage des Arbeitsschutzgesetzes ist, dass die oberste Verantwortung inklusive der Aufsichtspflicht und der Kontrollpflicht grundsätzlich dem Arbeitgeber obliegt.

DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“

Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften basieren auf dem Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) und haben Gesetzescharakter. Denn den Berufsgenossenschaften ist ein eigenes Satzungsrecht zugestanden, so dass deren Vorgaben – zumindest für die jeweiligen Mitgliedsunternehmen – verbindlich sein können.

Die DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ ist für elektrotechnische Arbeiten die wichtigste Vorschrift aus dem berufsgenossenschaftlichen Regelwerk. Sie konkretisiert die Forderung des Arbeitsschutzgesetzes an die Eignung von Mitarbeitern für ihre Aufgaben hinsichtlich Elektroarbeiten.

Gemäß dieser Vorschrift gilt: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur von einer Elektrofachkraft installiert, verändert und instandgehalten werden. Es kann etwas irritieren, dass die DGUV Vorschrift 3 nicht den Arbeitgeber anspricht, sondern den Unternehmer. In der weitaus überwiegenden Zahl aller Fälle ist der Unternehmer jedoch gleichzeitig der Arbeitgeber, daher spielt diese Unterscheidung für die Praxis in der Regel keine Rolle. Jedem Unternehmer und Arbeitgeber sollte bewusst sein, dass er dafür verantwortlich ist, die eindeutige Zuordnung von Zuständigkeiten für elektrotechnische Arbeiten sicherzustellen.

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt weitere Grundpflichten, die sich zunächst an den Arbeitgeber richten, u.a. zu

  • dem Bereitstellen von sicheren Arbeitsmitteln (Werkzeuge, Maschinen usw.)
  • der Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung vor der Verwendung von Arbeitsmitteln
  • der Pflicht zur Unterweisung der Beschäftigten vor Beginn der Arbeiten
  • dem sicheren Benutzen von Arbeitsmitteln durch die Beschäftigten mit den notwendigen Schutzmaßnahmen
  • dem Prüfen, Instandhalten und Ändern von Arbeitsmitteln
  • dem Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen
  • der Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber

Bei all diesen Aufgaben sind die jeweiligen Risiken und Gefährdungen zu ermitteln, zu bewerten und Schutzmaßnahmen festzulegen. Für ein systematisches Vorgehen hat sich eine Einteilung in etwa ein Dutzend Gefährdungs- und Belastungsfaktoren bewährt, die auch von den Berufsgenossenschaften immer wieder empfohlen wird. Dazu gehören z.B. mechanische Gefährdungen wie Quetschen oder Schneiden, thermische Gefährdungen durch Hitze oder Kälte, physikalische Gefährdungen wie Lärm und Vibrationen, psychische Gefährdungen usw.

Die Elektrofachkraft ist immer dann gefragt, wenn es um elektrische Gefährdungen geht. Denn das Einschätzen von elektrischen Gefahren und das Wählen geeigneter Schutzvorkehrungen bedarf einer entsprechenden Qualifikation.

  • Autor:

    Dr. Friedhelm Kring

    freier Lektor und Redakteur

    Kring, Friedhelm

    Dr. Friedhelm Kring ist freier Lektor, Redakteur und Fachjournalist mit den Schwerpunkten Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.

Zurück

Kommentare

Einen Kommentar schreiben

Was ist die Summe aus 9 und 1?