Wiederholungsprüfung ohne alte Prüfberichte?

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Wiederholungsprüfungen ohne alte Prüfberichte sicher durchführen
Wie Sie Wiederholungsprüfungen ohne alte Prüfberichte sicher durchführen. (Bildquelle: kadmy/iStock/Getty Images)

Kennen Sie diese Situation? Sie sollen eine Prüfung an einer elektrischen Anlage durchführen, es liegen aber weder Errichterdokumentationen noch Unterlagen zu Erst- oder Wiederholungsprüfung vor. Gründe dafür können eine überalterte Bausubstanz sein oder ein ausschließlich auf Funktionalität der elektrischen Anlage gerichteter Betreiberfokus. Können Sie eine Wiederholungsprüfung ohne alte Prüfberichte trotzdem durchführen und, wenn ja, wie?

Wenn kein Prüfbericht vorhanden ist

Die für den Betrieb elektrischer Anlagen zutreffende Vorschrift ist die DIN VDE 0105-100. In dieser Norm finden sich Erläuterungen zu Wiederholungsprüfungen. Hierbei sollten „[…] wenn immer möglich, […] Berichte und Empfehlungen von vorhergehenden wiederkehrenden Prüfungen berücksichtigt werden.“ Die durch die Wiederholungsprüfung nachzuweisenden Schutzziele der Norm konkretisieren die Forderungen aus § 3a Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).

Verbindlichkeit für den Betreiber erlangt die DIN VDE 0105-100 über § 2 Abs. 2 i.V.m. Anhang 3 der DGUV Vorschrift 3, die diese VDE-Vorschrift als eine von drei Vorschriften zu einzuhaltenden elektrotechnischen Regeln im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift erklärt.

Ohne alte Prüfberichte: Wiederholungsprüfung nach aktuellem Vorschriftenstand durchführen

Hinsichtlich des anzuwendenden Vorschriftenstands ist davon auszugehen, dass die elektrische Anlage den zum Zeitpunkt der Errichtung/letzten Änderung gültigen Vorschriften entspricht. Trotz des alten Vorschriftenstands „bedeutet [dies] nicht notwendigerweise, dass diese Anlagen unsicher sind“.

Lässt sich der Vorschriftenstand zum Errichtungs- bzw. Änderungszeitpunkt nachträglich nicht mehr feststellen, weil die entsprechenden Unterlagen fehlen, so kann nur empfohlen werden, die elektrische Anlage nach dem aktuellen Vorschriftenstand zu prüfen. Hinterfragen Sie dabei aufgedeckte Abweichungen kritisch und bewerten Sie diese mit Blick auf die Schutzziele.

Stellen sich bei der Wiederholungsprüfung ohne alte Prüfberichte Anlagenteile als unsicher oder gar gefährlich dar, so wäre ein Berufen auf einen „Bestandsschutz“ nach dem Vorschriftenstand zum Errichtungszeitpunkt rechtsmissbräuchlich. Ansonsten könnte ein an dieser Anlage tödlich Verunfallter absurderweise als „rechtmäßig verstorben“ gelten. Auch ein Feuer könnte nach der Bestandsschutzargumentation durchaus rechtmäßig ausbrechen. Das heißt also, dass es einen „Bestandsschutz“ nur so lange gibt, wie die Anlage mit all ihren Teilen sicher ist.

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Umfang der Stichprobe

Außerhalb des Vertragsrechts – also für den Arbeitgeber/Betreiber selbst und seine angestellten Prüfer – kann man Folgendes feststellen:

  • Unter Beachtung der nachzuweisenden Schutzziele und Schutzmaßnahmen muss der Betreiber bzw. Prüfer über den Umfang der Stichprobe selbst entscheiden.
  • Die Stichprobe kann sich je nach vorgefundenem Zustand der Anlage und örtlicher Gemengelage durchaus bis zu einer Vollprüfung ausweiten.
  • Geprüft werden sollte unter Beachtung des aktuellen Vorschriftenstands mit Bewertung der sich im Rahmen der Prüfung zeigenden Abweichungen.

Tipps für Wiederholungsprüfungen ohne alte Prüfberichte

  1. Fehlt ein vorhergehender Prüfbericht, so sind weitergehende Untersuchungen erforderlich.
  2. Vorgefundene oder vermutete Schutzmaßnahmen sind zu prüfen.
  3. Im Zweifelsfall ist eine Vollprüfung durchzuführen.
  4. Für gefährliche Anlagen gibt es keinen Besitzstand.
  5. Geprüft wird nach aktueller Normenlage. Festgestellte Abweichungen sollten bewertet werden.

Einsatz eines Prüfdienstleisters für Wiederholungsprüfungen ohne alte Prüfberichte

  • Ein beim Anlagenbetreiber angestellter Prüfer wird im Rahmen eines Dienstvertrags tätig. Beim Dienstvertrag gibt es keine besondere Gewährleistung.
  • Schlechtleistung wird über allgemeine Grundsätze des Schadensersatzrechts ausgeglichen.
  • Im Rahmen des Arbeitsvertrags obliegt dabei nach § 619a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) dem Arbeitgeber die Beweislast für eventuelle Pflichtverletzungen.
  • Schadensersatz ist zudem nach § 280 des BGB nur zu leisten, wenn schuldhaft gehandelt wurde. Zu vertreten hat der Arbeitnehmer nämlich nur Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
  • Da es hier keine Kalkulation und keine Gewährleistung geben wird, kann die Betrachtung hier enden.

Bei der Beauftragung eines externen Prüfdienstleisters stellen sich aber u.a. folgende Fragen:

  • Welches Ergebnis schuldet der externe Prüfer dem Auftraggeber?
  • Reicht der geringere Umfang einer Wiederholungsprüfung ohne alte Prüfberichte aus, um die Sicherheit der Anlage festzustellen?

Das Nichtvorhandensein von vorherigen Prüfprotokollen kann schnell zur Haftungsfalle werden.

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Bei Wiederholungsprüfungen ohne alte Prüfberichte Sachlage vorab prüfen

Häufig wird ein externer Prüfer – nämlich ein Prüfdienstleister – vor der beschriebenen Situation stehen. Er sollte neben den fachlichen Aspekten, die weiter oben beschrieben wurden, auch an die juristischen denken.

Wie bereits erwähnt, kann hier das Nichtvorhandensein von vorherigen Prüfprotokollen schnell zur Haftungsfalle werden, die auch die Auftragskalkulation berührt – ging doch der externe Prüfer bei der Auftragsannahme „Wiederholungsprüfung“ von einem naturgemäß wesentlich geringeren Umfang aus.

  • Welches Ergebnis schuldet er aber dem Auftraggeber? Wirklich nur den geringeren Umfang der Wiederholungsprüfung oder doch die Feststellung der Sicherheit der elektrischen Anlage?
  • Soll oder kann er einfach den Auftrag aus fachlicher Sicht erweitern, weil die Gegebenheiten anders sind?

Es zeichnet den guten Prüfdienstleister aus, sich auch hierzu vorher Gedanken gemacht zu haben. Ein an einen externen Dienstleister vergebener Prüfauftrag wird regelmäßig einen solchen Werkvertrag darstellen. Im Gegensatz zum Dienstvertrag (insbesondere in der Ausprägung als Arbeitsvertrag) gibt es bei einem Werkvertrag Gewährleistungsansprüche.

Prüfung als Werkvertrag

Vertragsjuristisch, d.h. im Verhältnis eines Auftraggebers zu seinem Auftragnehmer, sind aber weder die DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ noch die DIN VDE 0105-100 „Betrieb von elektrischen Anlagen“ verbindliche Rechtssetzungen. Sie können nur hinzugezogen werden, wenn im Vertrag auf sie Bezug genommen wurde. Die Arbeitsstättenverordnung und die DGUV Vorschrift 3 richten sich in erster Linie an den Arbeitgeber und Betreiber der Arbeitsstätte, der die darin enthaltenen Pflichten wahrzunehmen und zu erfüllen hat.

Bei einem Werkvertrag steht die Herstellung eines Werks im Vordergrund. Dieses ist im vorliegenden Fall ein durch eine Dienstleistung herbeizuführender Erfolg, also hier die Vollendung der Prüfung. Der Prüfer hat unter Anwendung seines Fachwissens und Fachkönnens diesen Erfolg herbeizuführen und sozusagen „abzuliefern“.

Vertragsauslegung

Im Einzelfall muss nun unter Betrachtung des Vertrags („Prüfauftrag“) sowie des wirklichen Willens der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB) ermittelt werden, welcher Erfolg geschuldet ist. Hier könnte einerseits der Prüfumfang vom Besteller („Auftraggeber“) vorgegeben worden sein. Der geschuldete Erfolg läge dann im Abarbeiten dieses Umfangs. Andererseits könnte die Gewährleistung der Sicherheit der kompletten elektrischen Anlage genannt werden. In diesem Fall müsste dann so viel geprüft werden, dass der entsprechende Nachweis erbracht werden kann.

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Mit Erwartungen des Bestellers auseinandersetzen

Es dürfte einsichtig sein, dass vom Prüfumfang, der den geschuldeten Erfolg darstellt, unmittelbar die kaufmännische Kalkulation abhängt. Der Anspruch auf die Vergütung entsteht erst, wenn das Werk sach- und rechtsmängelfrei hergestellt wurde. Daher scheint es dringend geboten, sich vor Vertragsschluss eingehend mit den Erwartungen des Bestellers auseinanderzusetzen. Letztlich muss der Besteller dann aber das bekommen, was er bestellt hat.

Bestehen Differenzen zwischen den Erwartungen des Bestellers einerseits und den fachlichen Ansprüchen des Prüfers andererseits, sollte der Besteller auf Auswirkungen seiner Wünsche nachweislich hingewiesen werden. Eine nachträgliche Vertragsausweitung aus sachlichen Gründen nach § 650 Abs. 2 BGB ist nur zulässig, wenn sie dem Besteller angezeigt wird und dieser dem zustimmt (Umkehrschluss aus § 650 Abs. 1 BGB).

Betreiber trägt Verantwortung für die Anlage

Die Gewährleistung der Sicherheit ist die Pflicht des Arbeitgebers und Betreibers der Anlage. Die Durchführung von Prüfungen ist hierzu nur Mittel zum Zweck.

Der Arbeitgeber hat als Betreiber

  • die Prüfart,
  • den Prüfumfang und
  • die Prüffrist festzulegen.

Dies erfolgt im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach § 3 der Arbeitsstättenverordnung.

Prüfungen haben die Besonderheit, dass sie den Zustand der Anlage nur zum Zeitpunkt der Prüfung selbst feststellen. Unter Beachtung von Schadenseintrittswahrscheinlichkeiten bzw. Grenzrisiken wird das Prüfergebnis auf die Zukunft, d.h. bis zum nächsten Prüfzeitpunkt, extrapoliert. Diese Zukunft hängt von zahlreichen technischen und Betriebsvariablen ab, auf die der Prüfer keinen Einfluss hat und die er bis ins letzte Detail auch gar nicht kennt. Dies wird man bei eventuell im Raum stehenden Gewährleistungsansprüchen berücksichtigen müssen. Der Arbeitgeber und Betreiber der Anlage tut also gut daran, auf den fachlichen Rat des Prüfers einzugehen, wenn dieser eine Änderung am Prüfumfang vorschlägt. Ein Anspruch des Prüfers darauf ist aber nicht abzuleiten.

Auftrag für Wiederholungsprüfung ohne alte Prüfberichte im Zweifelsfall ablehnen

Letztlich muss aber der Auftraggeber das bekommen, was er will (also was er bestellt hat) und was vereinbart ist. Kann der Prüfer das Ergebnis unter den veränderten Rahmenbedingungen nicht erreichen und ist der Auftraggeber nicht dazu bereit, den Vertrag zu ändern, d.h. einer Ausweitung des Prüfumfangs zuzustimmen, so ist es wahrscheinlich besser, wenn der Prüfer auf diesen Auftrag verzichtet. Das ist besser, als wenn hinterher die „Schadensersatzkeule“ droht oder das Werk „Wiederholungsprüfung“ nicht abgenommen wird (damit keine Vergütungsansprüche und ein sicherlich aufwendiges Gerichtsverfahren).

Im Einzelfall kann die fehlende Bereitstellung einer erforderlichen und vor allem auftraggeberseitig zugesagten Dokumentation eine unterlassene Mitwirkungshandlung darstellen, die den Auftraggeber in Gläubigerverzug setzen kann, was letztlich nach § 642 Abs. 1 BGB zu Entschädigungsansprüchen des Auftragnehmers führen kann. Hier kann nur geraten werden, jede Handlung stets sauber zu dokumentieren und bei den leichtesten Verstimmungen im Auftragsverhältnis einen Rechtsbeistand aufzusuchen.

  • Autor:

    Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Markus Klar, LL.M.

    EABCon-Ingenieurbüro Klar - Consulting Elektrotechnik - Arbeitsschutz - Betriebsorganisation

    Markus Klar

    Markus Klar ist langjähriger, ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht Gera, seit 2011 am Landesarbeitsgericht Thüringen und als Autor und freiberuflicher Ingenieur mit dem Schwerpunkt rechtssichere Betriebsorganisation, Arbeitsschutz und Elektrosicherheit beratend tätig.

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