TRBS 1201 Teil 3
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Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) TRBS 1201 Teil 3: Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG - Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 14 Abs. 6 (BetrSichV)
Stand 2009
Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit konkretisieren Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) u.a. hinsichtlich Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung geeigneter Schutzmaßnahmen.
Aufbau der TRBS 1201 Teil 3
Die TRBS 1201 Teil 3 besteht aus sechs Teilen plus zwei Anhängen:
- Abschnitt 1 Anwendungsbereich
- Abschnitt 2 Begriffsbestimmungen
- Abschnitt 3 Allgemeine Anforderungen
- Abschnitt 4 Beurteilung der Relevanz einer Instandsetzung für den Explosionsschutz im Sinne des § 14 Abs. 6 BetrSichV
- Abschnitt 5 Anforderungen an die Instandsetzung
- Abschnitt 6 Prüfergebnisse, Dokumentation
- Anhang 1 beinhaltet das Ablaufschema Betrieb/Änderung/Instandsetzung bei „Ex-Anlagen“.
- Anhang 2 enthält Beispielsammlungen für die Abgrenzung zwischen „allgemeinen“ Instandsetzungen ohne Relevanz für den Explosionsschutz und "besonderen" Instandsetzungen mit Relevanz für den Explosionsschutz (Tab. 1 bis 4) und Beispielsammlungen für die Abgrenzung von Instandsetzungen nach § 14 Abs. 6 BetrSichV (Tab. 5 und 6).
Inhalte der TRBS 1201 Teil 3
- Die TRBS 1201 Teil 3 beschreibt Anforderungen an die Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen.
- Die technische Regel erläutert die Notwendigkeit einer Prüfung gemäß § 14 Abs. 6 Satz 1 und 2 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
- Wenn ein Gerät, ein Schutzsystem oder eine Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung im Sinne der Richtlinie 94/9/EG instand gesetzt wird, hat der Betreiber sicherzustellen, dass die Relevanz für den Explosionsschutz erkannt wird.
- Zur Beurteilung von Instandsetzungen von Geräten oder Komponenten im Sinne der Richtlinie 94/9/EG ist ihre Kategorie ein wesentliches Kriterium. Mit dem Einfluss der Gerätekategorien beschäftigt sich der Abschnitt 4.2 der TRBS 1201 Teil 3.
Instandsetzung durch die befähigte Person
Durch die Instandsetzung wird der Sollzustand eines Geräts wiederhergestellt. Bei der Instandsetzung werden entweder einzelne Teile ausgetauscht oder die befähigte Person nimmt Instandsetzungsmaßnahmen an den Teilen selbst vor.
Bestellung einer befähigten Person
Der Arbeitgeber muss für die Instandsetzung elektrischer Geräte einen geeigneten Prüfer bestellen. Für die sichere Durchführung von Prüfung und Instandsetzung elektrischer Arbeitsmittel und Betriebsmittel fordern zahlreiche Vorschriften Prüfer mit besonderen Qualifikationen und Fähigkeiten. Der Arbeitgeber hat diese Anforderungen bei der Auswahl der befähigten Person zu beachten.
Nach TRBS 1201 Teil 3 muss die befähigte Person
- über eine fachliche Ausbildung verfügen sowie
- über Spezialkenntnisse und entsprechende Fähigkeiten.
- Außerdem muss die befähigte Person Erfahrungen haben mit der Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG. Denn nur so kann sie die ihr übertragenen Arbeiten beurteilen und durchführen, und dabei die mögliche Relevanz für den Explosionsschutz im Rahmen ihrer Tätigkeiten erkennen.
Durchführung und Organisation der Instandsetzung
Bei der Organisation der Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen sind die Verantwortlichkeiten festzulegen, eine erforderliche Schulung, Weiterbildung und Teilnahme an einem Erfahrungsaustausch sind sicherzustellen.
Die Beschäftigten müssen Zugang zu einschlägigen Vorschriften und Regelwerken sowie zu gerätespezifischen Unterlagen (Herstellerunterlagen, Betriebsanleitungen, Schaltpläne, Montageanleitungen, Einzelteillisten oder spezifische Informationen über das Einsatzgebiet) haben. Außerdem ist bei Bedarf der Kontakt zum Hersteller und zur Prüfstelle herzustellen.
Dokumentation der Prüfergebnisse
Am Ende jeder Prüfung steht immer die Dokumentation. Darauf weist auch die TRBS 1201 Teil 3 in ihrem letzten Abschnitt 6 „Prüfergebnisse, Dokumentation“ hin. Die TRBS 1201 Teil 3 empfiehlt alle Dokumentationen zu den Instandsetzungen über den Lebenszyklus des Geräts, des Schutzsystems oder der Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung aufzubewahren sowie die Geräte bei bestandener Prüfung mit einem Prüfkennzeichen zu versehen.
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