Wiederkehrende Prüfungen an Elektrofahrzeugen

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Wiederkehrende Prüfungen an Elektrofahrzeugen
(Bildquelle: Aranga87/iStock/Getty Images Plus)

e.+ Artikel: Elektrofahrzeuge unterliegen wie alle Fahrzeuge der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Damit unterliegen sie auch der dort festgelegten Pflicht, in den vorgeschriebenen Abständen einem Sachverständigen für Kraftfahrzeuge vorgeführt zu werden und die Hauptuntersuchung zu absolvieren. Für privat genutzte Elektrofahrzeuge wäre die Prüfplicht somit erfüllt. Bei gewerblich genutzten Elektrofahrzeugen reicht das jedoch nicht aus. Hier kommen noch die Prüfungen nach Arbeitsschutzrecht hinzu.

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Auszug aus dem Artikel "Wiederkehrende Prüfungen an Elektrofahrzeugen"

  • Elektrofahrzeug ist elektrisches Arbeitsmittel
  • Auswirkungen der Anwendung der DGUV Vorschrift 3
  • Fahrzeugbezogene Arbeitsschutzprüfung
  • Sachkundige Prüfung nach DGUV Grundsatz 314-003

Elektrofahrzeug ist elektrisches Arbeitsmittel

Die DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ ist dann einschlägig, wenn für das in Rede stehende Arbeitsmittel (die DGUV-Vorschriften sprechen hier von „Betriebsmitteln“) der Geltungsbereich gemäß der einleitenden Begriffsbestimmungen eröffnet ist.

Hier heißt es in § 2 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3:

„Elektrische Betriebsmittel im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind alle Gegenstände, die als Ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwenden elektrischer Energie (z.B. Gegenstände zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen und Verbrauchen) oder dem Übertragen, Verteilen und Verarbeiten von Informationen (z.B. Gegenstände der Fernmelde- und Informationstechnik) dienen.“

Wie oben dargelegt, handelt es sich bei den gewerblichen Elektrofahrzeugen um Arbeitsmittel (= Betriebsmittel). Aufgrund der Tatsache, dass sie mit elektrischer Energie betrieben werden, handelt es sich nach vorstehender Begriffsbestimmung um elektrische Arbeitsmittel. Spannungsgrenzen sind zunächst nicht festgelegt und daher unbeachtlich. Demzufolge ist die DGUV Vorschrift 3 einschlägig und anzuwenden.

Auswirkungen der Anwendung der DGUV Vorschrift 3

a) Gemäß § 3 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3 hat der Unternehmer (entspricht in diesem Kontext dem Arbeitgeber und schließt den nach § 13 Arbeitsschutzgesetz bzw. nach § 13 DGUV Vorschrift 1 Beauftragten ein) dafür zu sorgen, dass elektrische Arbeitsmittel nur von einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instand gehalten werden dürfen. Dieser Forderung wird entsprochen, wenn die Elektrofahrzeuge in Fachwerkstätten mit nach DGUV Information 209-093 (früher DGUV Information 200-005, davor BGI 8686) für Arbeiten an Hochvoltfahrzeugen qualifiziertem Personal instand gehalten werden. Dieses Personal ist nach Abschluss des entsprechenden Ausbildungsabschnitts zur fachkundigen Person (FHV) als Elektrofachkraft im Sinne der DGUV Vorschrift 3 anzusehen.

b) Entsprechend § 4 Abs. 2 DGUV Vorschrift 3 müssen sich elektrische Arbeitsmittel in einem sicheren Zustand befinden und in diesem erhalten werden. Hierin ist aufgrund der Dualität des deutschen Arbeitsschutzrechts eine aus der Betriebssicherheitsverordnung bekannte und gleichlautende Forderung zu erkennen. Insoweit sind der DGUV Vorschrift 3 keine über das staatliche Arbeitsschutzrecht hinausgehenden Forderungen zu entnehmen. Weitere Forderungen, auch die aus den §§ 6 und 7 der DGUV Vorschrift 3, betreffen überwiegend die Instandhaltung.

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  • Autor:

    Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Markus Klar, LL.M.

    EABCon-Ingenieurbüro Klar - Consulting Elektrotechnik - Arbeitsschutz - Betriebsorganisation

    Markus Klar

    Markus Klar ist langjähriger, ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht Gera, seit 2011 am Landesarbeitsgericht Thüringen und als Autor und freiberuflicher Ingenieur mit dem Schwerpunkt rechtssichere Betriebsorganisation, Arbeitsschutz und Elektrosicherheit beratend tätig.

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