Was versteht man unter Zugangsbestimmungen?
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- Azubis unter Strom – Fachbeiträge

Zugang nur für Befugte
Nicht wenige Ereignisse mit Folgen für die Gesundheit von Beschäftigten haben ihre Ursache darin, dass nicht ortskundige Beschäftigte oder Besucher Bereiche betreten, innerhalb derer ihnen die dort auftretenden Gefährdungen nicht vertraut sind oder in denen sich Beschäftigte darauf verlassen, dass alle Personen innerhalb der Einrichtung das gewohnte, erwartete Verhalten zeigen.
- Deshalb sind die Beschäftigten darüber zu unterrichten, dass der Zugang zu besonders gefährlichen Bereichen nur für Beschäftigte gestattet ist, die eine entsprechende Weisung erhalten haben.
- Diese Weisungsregelung gewährleistet den sachgerechten Umgang mit Anlagen, Maschinen und Geräten. Viele dieser Einrichtungen besitzen einen verschließbaren Hauptschalter, Anlasser oder Zugang.
- Durch eine Schlüsselordnung kann der Arbeitgeber die Zugänge zu gefährlichen Bereichen regeln. Die Beschäftigten müssen sich nach der Schlüsselordnung richten und dürfen den Schlüssel nur an den Befugten weitergeben.
Zutritts- und Verwendungsverbote

Beschäftigte dürfen sich an gefährlichen Stellen nur im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben aufhalten.
Ganz allgemein dürfen sich Beschäftigte nicht an gefährlichen Stellen aufhalten, z.B.:
- unter schwebenden Lasten
- in Fahr- und Schwenkbereichen von Fahrzeugen bzw. ortsveränderlichen Arbeitsmaschinen und
- in unübersichtlichen Verkehrs- und Transportbereichen
Als gefährliche Stellen gelten darüber hinaus alle Arbeitsplätze bzw. Orte, von denen eine Gefährdung aus der näheren Umgebung oder durch das Arbeitsverfahren selbst ausgeht.
Das sind z.B.:
- Arbeiten in der Nähe von Spannung führenden Teilen
- Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen
- Arbeiten in explosionsgefährdeter Atmosphäre
- Arbeiten mit erhöhter Infektionsgefährdung (Medizingeräte)
- Arbeiten in oder Befahren von engen Räumen, Rohrleitungen und Behältern (Elektro- und Gasschweißarbeiten)
- Erprobung von technischen Großanlagen (Industrieroboter, Prüfung von Messgeräten)
- Sprengarbeiten (in der Nähe von technischen Verfahren – Achsenherstellung)
- Arbeiten in sauerstoffverdrängender Atmosphäre (Gruben und Schächte mit einer Tiefe von ca. 1,25 m und mehr sowie Keller unter Erdgleiche)
- Arbeiten mit Absturzgefährdung
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