So benutzt du Einrichtungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe richtig

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richtiges Benutzen
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Häufige Unfallursache: nicht bestimmungsgemäßes Benutzen

Warum das bestimmungsgemäße Benutzen von elektrischen Geräten wichtig für deinen Schutz ist.
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Vielleicht fragst du dich, warum man es so genau nimmt mit dem bestimmungsgemäßen Benutzen von elektrischen Geräten? Weil Stromunfälle gefährlich sind und weil sie tödlich enden können. Hier trifft der Spruch zu: „Aus Erfahrung wird man klug“. Weil man diese gefährlichen Unfälle vermeiden will, hat man Vorschriften entwickelt, und dazu gehört auch das bestimmungsgemäße Benutzen von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen (auch von Schutzausrüstungen), Maschinen und Einrichtungen.

Das nicht bestimmungsgemäße Benutzen ist eine häufige Unfallursache.

Deshalb gilt allgemein für Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe, Maschinen und Einrichtungen:

Beachte bei Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen die Herstellerinformationen, außerdem die Betriebsanweisungen oder andere Arbeitsanweisungen.
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  • Sie dürfen nur dort eingesetzt werden, wo sie geeignet sind: siehe Herstellerinformation.
  • Sie dürfen nur so benutzt werden, wie es vom Arbeitgeber bestimmt wurde: siehe Betriebsanweisung oder andere Arbeitsanweisung.
  • Sie dürfen nur von geeigneten Beschäftigten benutzt werden, die vom Arbeitgeber beauftragt sowie unterrichtet und unterwiesen sind.
  • Sie dürfen nicht unbefugt benutzt oder betreten werden.

Beispiele für das „nicht bestimmungsgemäße Benutzen von Arbeitsmitteln“ sind:

Beispiele für das nicht bestimmungsgemäße Benutzen von Arbeitsmitteln
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  • bestimmungswidriges Überbrücken elektrischer Sicherungen
  • Verwendung von Spannungsprüfern bis 1 kV für Prüfungen an Hochspannungen
  • Schutzvorrichtung – entfernt und vergessen bzw. Betrieb aufgenommen bei noch vorhandener Schutzvorrichtung
  • Fahren von Gabelstaplern ohne Erlaubnis
  • private Verwendung betrieblicher Werk- und Fahrzeuge ohne Zustimmung des Arbeitgebers
  • Verwendung des Schraubendrehers als Meißel oder Hebel

Achtung!

Einrichtungen, Arbeitsmittel und -stoffe sowie Schutzvorrichtungen dürfen nur

  • bestimmungsgemäß und
  • im Rahmen der den Beschäftigten übertragenen Arbeitsaufgaben benutzt werden.

Doch was ist mit bestimmungsgemäß genau gemeint und was versteht man alles unter übertragenen Arbeitsaufgaben? Das wollen wir im Folgenden klären.

1. Was ist bestimmungsgemäßes Benutzen?

Als „bestimmungsgemäßes Benutzen“ gelten Tätigkeiten eines Beschäftigten, der Einrichtungen, Arbeitsmittel und -stoffe sowie Schutzvorrichtungen

  • nur nach entsprechender Eignung einsetzen darf (nach Herstellerinformation) und
  • sie nur so benutzen darf, wie es vom Arbeitgeber bestimmt wurde (Betriebs- oder andere Arbeitsanweisung).

Zu den Herstellerinformationen zählt neben den zugesicherten Eigenschaften des Herstellers auch die dazugehörige Herstellerdokumentation. Zu dieser Dokumentation gehören die Bedienungsanleitung, die Wartungsanleitung und die Gefahrenhinweise.

Die Betriebsanweisung ist eine vom Arbeitgeber ausgehändigte schriftliche Anweisung für den Beschäftigten. Eine geeignete Anweisung des Arbeitgebers beinhaltet neben der Betriebsanweisung auch die mündlich übermittelten Anweisungen.

Im Idealfall beschreibt diese Anweisung auch

  • den Rahmen der übertragenen Arbeitsaufgaben,
  • die dabei zu benutzenden Einrichtungen,
  • Arbeitsmittel und -stoffe,
  • Schutzvorrichtungen sowie
  • den Umfang und das Ziel des Arbeitsauftrags.

2. Was sind übertragene Arbeitsaufgaben?

Ein Arbeitsauftrag für den Beschäftigten setzt sich zusammen aus einer Beauftragung, einer Unterrichtung und einer Unterweisung:

  • Beauftragung: Die Beauftragung stellt eine Berechtigung dar, dass der Beschäftigte im Auftrag des Arbeitgebers etwas benutzen und/oder ausführen darf bzw. soll.
  • Unterrichtung: Eine Unterrichtung durch den Arbeitgeber liegt vor, wenn der Beschäftigte über die mit der Tätigkeit verbundene Gefährdung, die auch aus der näheren Umgebung herrühren kann, informiert wurde.
  • Unterweisung: Eine Unterweisung liegt vor, wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten auf die Gefährdungen hingewiesen hat, die mit der Benutzung direkt verbunden sind. Außerdem muss der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung der Gefährdungen benannt haben. Schließlich muss er noch praktische Hinweise zum Umgang vermittelt haben.
  • Autor:

    Dipl.-Ing. Sven Ritterbusch

    Geschäftsführender Gesellschafter der GAB Ingenieure GmbH

    Ritterbusch Sven

    Im Jahr 2013 gründete Dipl.-Ing. Sven Ritterbusch die GAB Ingenieure GmbH, die Unternehmen in den Bereichen Arbeitsschutz und Brandschutz berät. Dort ist er als geschäftsführender Gesellschafter und VdS-anerkannter Sachverständiger zum Prüfen elektrischer Anlagen tätig.

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