Das solltest du über die Wiederholungsprüfung elektrischer Anlagen wissen

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Das solltest du über die Wiederholungsprüfung wissen
Wie oft müssen elektrische Anlagen geprüft werden? (Bildquelle: michaeljung/iStock/Getty Images)

Ziel der Wiederholungsprüfung

Warum müssen elektrische Anlagen regelmäßig geprüft werden? Der Betreiber der Anlage muss dafür sorgen, dass sich seine Anlage in ordnungsgemäßem Zustand befindet und dass dieser erhalten bleibt. Damit ist gewährleistet, dass die Anlage funktioniert und auch sicher und gefahrlos bedient werden kann.

Verantwortung für die elektrische Anlage

Die Verantwortung für den sicheren Zustand einer elektrischen Anlage mit ihren Betriebsmitteln liegt beim Betreiber der Anlage. Meistens ist das der Arbeitgeber bzw. Unternehmer. Wenn dieser selbst keine Elektrofachkraft ist, muss er eine Elektrofachkraft mit der Organisation und Durchführung der Prüfung beauftragen.

Die beauftragte Elektrofachkraft muss dafür sorgen, dass die Prüfung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und den für die Anlage geltenden technischen Regeln, z.B. den VDE-Bestimmungen, ordnungsgemäß durchgeführt wird.

gesetzliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzlichen Grundlagen, aus denen sich die Pflicht zum Erhalt des ordnungsgemäßen Zustands und damit zur Wiederholungsprüfung ergibt, sind in erster Linie

  • das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),
  • die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und
  • die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (DGUV-Vorschrift 3).

Prüffristen sind gesetzlich geregelt

In welchen Zeitabständen die Wiederholungsprüfung vorzunehmen ist, ergibt sich jeweils aus den Vorgaben der BetrSichV, die diese konkretisierenden Technische Regeln Betriebssicherheit (TRBS) 1201, der DGUV Vorschrift 3 sowie den dazugehörigen Durchführungsanweisungen und dem technischen Regelwerk (DIN VDE-Normen).

Wiederholungsprüfungen ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel (DGUV Vorschrift 3)

  • Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel: alle 4 Jahre, auf ordnungsgemäßen Zustand durch eine Elektrofachkraft
  • Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel in „Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art” (DIN VDE 0100 Gruppe 700): Prüffrist 1 Jahr
  • Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen: Prüffrist 1 Monat, Prüfung auf Wirksamkeit durch eine Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte
  • Fehlerstrom-, Differenzstrom und Fehlerspannungs-Schutzschalter in stationären Anlagen: Prüffrist 6 Monate, Prüfung auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtung durch den Benutzer

  • Fehlerstrom-, Differenzstrom und Fehlerspannungs-Schutzschalter in nichtstationären Anlagen: arbeitstäglich, Prüfung auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtung durch den Benutzer

Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel (Richtwerte DGUV Vorschrift 3)

  • Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (soweit benutzt): Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate (Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht, kann die Prüffrist entsprechend verlängert werden.), Prüfung auf ordnungsgemäßen Zustand durch eine Elektrofachkraft, bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte auch elektrotechnisch unterwiesene Person
  • Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtungen: Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate (Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht, kann die Prüffrist entsprechend verlängert werden.), Prüfung auf ordnungsgemäßen Zustand durch eine Elektrofachkraft, bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte auch elektrotechnisch unterwiesene Person
  • Anschlussleitungen mit Stecker und bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluss: Prüffrist auf Baustellen, in Fertigungsstätten und Werkstätten oder unter ähnlichen Bedingungen maximal 1 Jahr, in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen maximal 2 Jahre, Prüfung auf ordnungsgemäßen Zustand durch eine Elektrofachkraft, bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte auch elektrotechnisch unterwiesene Person

Letztlich gilt aber gemäß der Betriebssicherheitsverordnung auch, dass der verantwortliche Prüfer bzw. der Betreiber der Anlage auf der Grundlage der Prüfergebnisse den Termin der nächsten Prüfung festlegen muss, so dass auch kürzere Fristen in Frage kommen können.

Wer darf prüfen?

Wer darf überhaupt prüfen?

Laut BetrSichV dürfen nur „zur Prüfung befähigte Personen“ elektrische Anlagen und Arbeitsmittel prüfen.

Das sind Personen, die

  • durch ihre Berufsausbildung,
  • ihre Berufserfahrung und
  • ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit

über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügen (§ 2 Absatz 6 BetrSichV).

Laut DGUV Vorschrift 3 dürfen zunächst nur Elektrofachkräfte prüfen.

Wer ist eine Elektrofachkraft?

Im § 2 Absatz 3 der DGUV Vorschrift 3 wird die Rolle der Elektrofachkraft definiert. Demnach gilt als Elektrofachkraft, wer

„[…] auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann."

Elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuP) dürfen bei DGUV-Prüfungen unter Aufsicht einer Elektrofachkraft bestimmte Teilaufgaben der Prüfung übernehmen.

  • Autor:

    Lic. jur./Wiss. Dok. Ernst Schneider

    Inhaber eines Fachredaktionsbüros

    Ernst Schneider

    Ernst Schneider ist Mitglied in der Sektorgruppe Elektrotechnik (ANP-SGE) und in der Themengruppe Produktkonformität (ANP-TGP) des Ausschusses Normenpraxis im DIN e.V.

    Er veröffentlichte bereits eine Vielzahl von Büchern, Fachzeitschriften und elektronischen Informationsdiensten. Seit 2004 ist er außerdem Unternehmensberater für technologieorientierte Unternehmen.

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