Das solltest du über die Erstprüfung wissen
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- Azubis unter Strom – Fachbeiträge

Als Elektro-Azubi arbeitest du in einem sensiblen Bereich. Wie du weißt, kann das Arbeiten mit Strom ganz schön gefährlich sein. Es gibt viele gesetzliche Bestimmungen, Vorschriften und Normen, die den Umgang mit elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln regeln und damit für Sicherheit sorgen. Deshalb solltest du die wichtigsten kennen.

Verantwortung für die Anlage
Warum wird eine neu errichtete elektrische Anlage geprüft? Weil der Errichter und sein Auftraggeber, der spätere Betreiber, sich von dem ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Anlage überzeugen wollen und müssen. Das bedeutet:
- Die Anlage muss sicher und ordnungsgemäß funktionieren.
- Die Anlage muss mit den vertraglichen Festlegungen übereinstimmen.
- Die Anlage muss die gesetzlichen Bestimmungen und Normenvorgaben erfüllen, was die Sicherheit für Personen und Sachwerte betrifft.
Zweck der Erstprüfung
Der Betreiber der elektrischen Anlage kann ein Unternehmer, Arbeitgeber oder Besitzer sein. Er will und muss mit der Erstprüfung die Gewissheit bekommen, dass seine Anlage den gesetzlichen Bestimmungen genügt. Das sind die wichtigsten:
- Die Anlage darf die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 ProdSG aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährden (§ 3 Absatz 1 Nr. 2 Produktsicherheitsgesetz).
- Die Anlage muss den Sicherheitsanforderungen der 1. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Niederspannungsverordnung) und gegebenenfalls der 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) genügen.
- Die Anlage muss unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sein (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Betriebssicherheitsverordnung).
Pflicht zur Prüfung
Die Pflicht zu dieser Prüfung ergibt sich für den Arbeitgeber (Unternehmer) ganz allgemein aus den Verkehrssicherungspflichten des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), vor allem aber aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV):
„Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen.” (§ 14 Absatz 1 BetrSichV)
Konkret ergibt sich die Pflicht zur Prüfung aus der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel” (§ 5 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3):
„Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft."
Ortsveränderliche Anlagen
Diese Erstprüfung, also die Pflicht zur Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme, gilt im Grunde auch für ortsveränderliche Anlagen oder Anlagenteile, die nicht beim Betreiber errichtet, sondern von diesem wie ein Gerät als einsatzbereites Fertigerzeugnis eingekauft werden. Der Umfang dieser Prüfung kann den jeweiligen Umständen entsprechend vom Betreiber bzw. seiner zuständigen Elektrofachkraft reduziert werden.
Prüfung nur durch eine befähigte Person/Elektrofachkraft
Durch die Betriebssicherheitsverordnung wird auch festgelegt, dass mit dem verantwortlichen Durchführen einer Erstprüfung nur eine „zur Prüfung befähigte Person“ beauftragt werden darf. Dies ist hier zumeist der Errichter der Anlage bzw. dessen Beauftragter. Möglich ist aber auch, dass der Auftraggeber seine verantwortliche Elektrofachkraft oder einen unabhängigen Sachverständigen mit der Prüfung betraut.

Sicherheit und Gesundheitsschutz gehört zum Prüfen
Die Verantwortung für das ordnungsgemäße Durchführen der Prüfung ist nicht zu trennen von der Verantwortung für den Arbeitsschutz der Prüfenden und der anderen am Prüfort anwesenden Personen. Der für das Prüfen Verantwortliche (Errichter, Betreiber, Sachverständige) muss vor Beginn der Prüfung eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen, mit der die durch das Prüfen entstehenden Gefährdungen ermittelt und die Maßnahmen zu deren Abwehr festgelegt werden.
Erstprüfung: Voraussetzung für die Inbetriebnahme
Eine erfolgreich abgeschlossene Erstprüfung und die Übergabe des Prüfprotokolls bzw. einer dementsprechenden Bestätigung nach DGUV Vorschrift 3 durch den Hersteller sind eine Voraussetzung für die Inbetriebnahme der neu errichteten (bzw. geänderten/erweiterten) elektrischen Anlage durch deren Betreiber.
Nachweis der Leistungsdaten ist gesondert vorzunehmen
Hier ist zu beachten, dass mit der Erstprüfung nach der Norm DIN VDE 0100-600:2017-06 „nur” die elektrische Sicherheit der Anlage bestätigt wird. Hierzu gehören Funktionsprüfungen nur insoweit, wie sie zum Nachweis der Sicherheit erforderlich sind.
Ob vor oder mit der Inbetriebnahme auch ein Nachweis der Nutzfunktionen bzw. der Leistungsdaten der Anlage erfolgen soll, um das Erfüllen des Auftrags zu bestätigen, muss vertraglich separat vereinbart werden.
Nachweis der mechanischen Sicherheit
Jedes Erzeugnis muss in jeder Hinsicht sicher sein. Zur Erstprüfung durch den Errichter gehört damit natürlich auch, dass er die Sicherheit seiner Anlage umfassend nachweist. Die Sicherheit kann zum Beispiel bedroht werden durch mechanische Kräfte, Hitze, Strahlung oder auch elektromagnetische Störungen.
Die erforderlichen Prüfschritte werden in den einschlägigen Normen wie der DIN VDE 0100-600:2017-06 nicht immer genannt. Daher müssen sie vom Prüfer selbst ermittelt und festgelegt werden, wenn Schutzmaßnahmen gegen derartige Gefährdungen erforderlich sind.
Nachweis der Sicherheit unter Belastung
Ob und inwieweit bestimmte Sicherheitsfunktionen (Drehzahlüberwachung usw.) oder die Sicherheit bestimmter Bauelemente (Temperatur von Klemmverbindungen, Handgriffen usw. unter Last) nur im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme oder durch betriebsmäßige Lastprüfungen erfolgen kann, muss der Errichter entscheiden und dann unter Umständen die entsprechenden Prüfungen mit dem Betreiber vereinbaren.
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