Das sind die Prüfaufgaben
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Begriffsdefinitionen
Definition einer Maschine
Definiert wird eine Maschine gemäß DIN EN 61439 (VDE 01113-1:2019-06) Abschn. 3.1.40 auf der Grundlage der EU-Maschinenrichtlinie wie folgt:
Gesamtheit von miteinander verbundenen Teilen oder Baugruppen, von denen mindestens eine(s) beweglich ist, sowie mit den entsprechenden Maschinen-Antriebselementen, Steuer- und Energiekreisen, die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind, insbesondere für die Verarbeitung, Behandlung, Fortbewegung oder Verpackung eines Materials. „Maschine“ deckt in diesem Zusammenhang auch eine Zusammenstellung von Maschinen ab, die so angeordnet und gesteuert werden, dass sie, um das gleiche Ziel zu erreichen, als einheitliches Ganzes funktionieren. „Baugruppe“ bezieht sich hier nicht nur auf elektrische Baugruppen.
Anlage – Maschine – Gerät
Diese Definition gilt im Gegensatz zu früheren Festlegungen für einen wesentlich größeren Anwendungsbereich und umfasst u.a. auch
- relativ kleine ortsveränderliche Geräte, z.B. eine automatisierte Waschmaschine;
- fest installierte Einzelmaschinen, z.B. Werkzeugmaschinen, die als Einzelprodukte oder in Kleinserien hergestellt und meist erst beim Anwender aus Einzelkomponenten zusammengestellt werden;
- umfangreiche Produktionsanlagen, z.B. eine Walzstraße.
Pflichten des Prüfers und Verantwortung des Betreibers
Pflicht und Aufgabe des Prüfers: elektrische Sicherheit bei bestimmungsgemäßem Gebrauch
Prüfungen der dazu befähigten Elektrofachkraft an elektrischen Anlagen nach DIN VDE 0100-600 oder DIN VDE 0105-100 zur Sicherheit betreffen alle in der zu prüfenden Anlage vorhandenen elektrischen Maschinenausrüstungen. Es sei denn, diese werden in dem erteilten Auftrag und der Dokumentation der Prüfung (Prüfprotokoll) ausdrücklich ausgenommen. Aber selbst wenn eine Maschine nicht in die Prüfung einbezogen oder für sich allein geprüft wird, muss der Prüfer sicherstellen, dass
- die Anlage alle Voraussetzungen für den sicheren Betrieb der Maschinenausrüstung bietet und
- auch die Maschinenausrüstung selbst keine die Sicherheit der Anlage einschränkenden Rückwirkungen hat.
Verantwortung des Errichters und des Betreibers
Eindeutig ist, dass bei der Erstprüfung der Errichter der Maschinenausrüstung die Prüfung nach DIN EN 60204-1 ab dem Netzanschlusspunkt der Maschine durchführen muss. Der Betreiber ist allerdings dafür verantwortlich, die Prüfungen nach DIN EN 0100-600:2017-06 durchzuführen. Klar geregelt ist auch, dass Nachprüfungen gemäß DIN EN 60204-1 – soweit durchführbar – nach Abschnitt 18.7 der Norm durchgeführt werden müssen, wenn ein Teil der Maschine und ihrer zugehörigen Ausrüstung ausgewechselt oder verändert wurden – und zwar von demjenigen, der diese Tätigkeiten durchgeführt hat.
Über Wiederholungsprüfungen schweigt sich die DIN EN 60204-1 allerdings aus. Diese resultieren nämlich aus der zentralen Wiederholungsprüfungsvorschrift VDE 0105-100/A1:2017-06 Unterabschnitt 4.1.101. Danach sind elektrische Anlagen den Errichtungsnormen entsprechend in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Da es unzweifelhaft ist, dass es sich bei der DIN EN 60204-1 auch um eine Errichternorm handelt, sind bei der Wiederholungsprüfung eben auch die Anforderungen der DIN EN 60204-1 maßgeblich. Die Pflicht zur Wiederholungsprüfung bezüglich der Anforderungen der DIN EN 60204-1 lässt sich allerdings auf eine noch gewichtigere, gesetzliche Grundlage stellen, nämlich die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) 2015.
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