Basiswissen Gefährdungsbeurteilung für Elektrofachkräfte

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Das Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung und insbesondere das Festlegen von Schutzmaßnahmen bedarf Fachkunde
Das Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung und insbesondere das Festlegen von Schutzmaßnahmen bedarf Fachkunde. (Bildquelle: michaeljung/iStock/Getty Images)

Gefährdungsbeurteilungen sind das zentrale Präventionsinstrument im Arbeitsschutzrecht. Jeder Betrieb muss die Unfallgefahren und Gesundheitsrisiken für seine Mitarbeiter ermitteln, bewerten und daraus geeignete Schutzmaßnahmen ableiten. Damit wird die Gefährdungsbeurteilung zur Grundlage für die weitere Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes wie Betriebsanweisungen oder Sicherheitsunterweisungen.

Gefährdungsbeurteilungen als Pflicht des Arbeitgebers

Die Pflicht, Gefährdungsbeurteilungen in Unternehmen durchzuführen, richtet sich an den Arbeitgeber. Dies geht eindeutig aus § 5 „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“ des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) hervor:

„Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.“ (§ 5 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz)

Das Arbeitsschutzgesetz formuliert diese Pflicht bereits seit 1996. Viele weitere staatliche wie berufsgenossenschaftliche Regelungen wiederholen und konkretisieren diese Forderung, z.B. die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) oder die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“. Dennoch stellt sich bei Untersuchungen immer wieder heraus, dass etwa jeder dritte Betrieb noch keine Gefährdungsbeurteilungen durchführt. Diese Unternehmen gehen damit ein hohes Risiko ein. Denn abgesehen von der mangelnden Fürsorge für die Gesundheit der eigenen Mitarbeiter können fehlende oder unvollständige Gefährdungsbeurteilungen nicht nur Bußgelder auslösen. Spätestens nach einem Arbeitsunfall werden die Aufsichtsbeamten der Arbeitsschutzbehörden und Berufsgenossenschaften nach der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung fragen, je nach Unfallschwere auch der Staatsanwalt.

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