TRBS 1203: Die befähigte Person

  • (Kommentare: 4)
  • Qualifikation
4,1/5 Sterne (18 Stimmen)
TRBS 1203: Die befähigte Person kann den arbeitssicheren Zustand von Arbeitsmitteln beurteilen.
TRBS 1203: Die befähigte Person kann den arbeitssicheren Zustand von Arbeitsmitteln beurteilen. (Bildquelle: Comstock/Stockbyte/Thinkstock)

TRBS 1203: Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen

Zur erforderlichen Qualifikation der befähigten Person gehören nach TRBS 1203 die

  • Berufsausbildung,
  • die Berufserfahrung und
  • die zeitnahe berufliche Tätigkeit.

Downloadtipps der Redaktion

Formular "Bestellung zur befähigten Person für Prüfung gegen elektrische Gefährdungen"

Hier gelangen Sie zum Download.

Checkliste "Anforderungsprofil an die zur Prüfung befähigte Person"

Hier gelangen Sie zum Download.

Befähigungsnachweis

Hier gelangen Sie zum Download.

Technische Berufsausbildung

Die befähigte Person muss eine für die vorgesehene Prüfaufgabe einschlägige technische Berufsausbildung abgeschlossen haben, die es ermöglicht, ihre beruflichen Kenntnisse nachvollziehbar festzustellen. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch ein abgeschlossenes technisches Studium. Die Feststellung soll auf Berufsabschlüssen oder vergleichbaren Qualifikationsnachweisen beruhen.

Nachgewiesene Berufserfahrung

Berufserfahrung setzt voraus, dass die befähigte Person eine nachgewiesene Zeit im Berufsleben praktisch mit den zu prüfenden vergleichbaren Arbeitsmitteln umgegangen ist und deren Funktions- und Betriebsweise im notwendigen Umfang kennt. Dabei hat sie genügend Anlässe kennengelernt, die Prüfungen auslösen, z.B. im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und aus arbeitstäglicher Beobachtung.

Die TRBS 1203 legt fest, dass eine mindestens einjährige Erfahrung bei der Errichtung, dem Zusammenbau oder der Instandhaltung von elektrischen Arbeitsmitteln und/oder Anlagen notwendig ist, um die befähigte Person in die Problematik der Prüfung von elektrischen Arbeitsmitteln einzuarbeiten.

Durch Teilnahme an Prüfungen von Arbeitsmitteln hat sie Erfahrungen mit der Durchführung der anstehenden Prüfung oder vergleichbarer Prüfungen gesammelt und die erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit Prüfmitteln sowie hinsichtlich der Bewertung von Prüfergebnissen erworben.

Berufserfahrung schließt ein, beurteilen zu können, ob ein vorgeschlagenes Prüfverfahren für die durchzuführende Prüfung des Arbeitsmittels geeignet ist. Hierzu gehört auch, dass die Gefährdungen durch die Prüftätigkeit und das zu prüfende Arbeitsmittel erkannt werden können.

Zeitnahe berufliche Tätigkeit

Eine zeitnahe berufliche Tätigkeit umfasst nach TRBS 1203 eine Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung des Prüfgegenstands sowie eine angemessene Weiterbildung. Zur zeitnahen beruflichen Tätigkeit gehört auch die Durchführung von mehreren Prüfungen pro Jahr (Erhalt der Prüfpraxis).

Bei längerer Unterbrechung der Prüftätigkeit müssen durch die Teilnahme an Prüfungen Dritter erneut Erfahrungen mit Prüfungen gesammelt und die notwendigen fachlichen Kenntnisse erneuert werden.

Die befähigte Person muss über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels und der zu betrachtenden Gefährdungen verfügen und diese aufrechterhalten.

Sie muss mit

  • staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (z.B. Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung),
  • Anforderungen an die Beschaffenheit (z.B. Produktsicherheitsgesetz, einschlägige Verordnungen zum Produktsicherheitsgesetz),
  • Regelungen der Unfallversicherungsträger und anderen Regelungen (Technische Regeln, DGUV-Vorschriften, DIN-Normen usw.)

so weit vertraut sein, dass sie den arbeitssicheren Zustand des Arbeitsmittels beurteilen kann.

Aus diesen Forderungen wird deutlich: der sicherheitstechnischen Beurteilung elektrischer Arbeitsmittel liegt immer die Qualifikation einer Elektrofachkraft mit zeitnahem Einsatz im entsprechenden Tätigkeitsbereich und die Kenntnis der aktuellen Normen, Verordnungen und Gesetze zugrunde.

Aufgrund der Fachkenntnisse aus Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnaher beruflicher Tätigkeit muss ein zuverlässiges Verständnis sicherheitstechnischer Belange gegeben sein, damit Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden können. In Abhängigkeit von der Komplexität der Prüfaufgabe (Prüfumfang, Prüfart, Nutzung bestimmter Messgeräte) können die erforderlichen Fachkenntnisse einer befähigten Person variieren.

Tipp der Redaktion

elektrofachkraft.de - Das Magazin

Sie wollen mehr Infos zu diesem und weiteren Themen?

Dann empfehlen wir Ihnen elektrofachkraft.de – Das Magazin:

  • spannende Expertenbeiträge zu aktuellen Themen
  • Download-Flat mit Prüflisten, Checklisten, Arbeits- und Betriebsanweisungen.

Erste Ausgabe gratis!

Auch als Onlineversion erhältlich. Machen Sie mit beim Papiersparen.

TRBS 1203 "Befähigte Personen": Elektrische Gefährdungen

Berufsausbildung für elektrische Gefährdungen

Ergänzend zu Ziffer 2.2 der TRBS 1203 muss die befähigte Person für die Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen eine elektrotechnische Berufsausbildung (Elektroniker der Fachrichtungen Energie- und Gebäudetechnik, Automatisierungstechnik oder Informations- und Telekommunikationstechnik, Systemelektroniker, Informationselektroniker, Schwerpunkt Bürosystemtechnik oder Geräte- und Systemtechnik, Elektroniker für Maschinen- und Antriebstechnik sowie vergleichbare industrielle Ausbildungen) abgeschlossen haben, ein abgeschlossenes Studium der Elektrotechnik oder eine andere für die vorgesehenen Prüfaufgaben vergleichbare elektrotechnische Qualifikation besitzen.

Bezogen auf ihre Berufserfahrung muss die befähigte Person für die Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Errichtung, dem Zusammenbau oder der Instandhaltung von elektrischen Arbeitsmitteln und/oder Anlagen besitzen.

Personen mit der o.g. elektrotechnischen Ausbildung weisen die erforderliche Berufserfahrung für befähigte Personen für die Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen im jeweiligen Tätigkeitsfeld auf.

Zeitnahe berufliche Tätigkeit für elektrische Gefährdungen

Die befähigte Person für die Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen muss ihre Kenntnisse der Elektrotechnik z.B. durch Teilnahme an Schulungen oder an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch aktualisieren.

Thema Weiterbildung … ungeliebt, aber: extrem wichtig!
Thema Weiterbildung … ungeliebt, aber: extrem wichtig! (Bildquelle: monkeybusinessimages/iStock/Thinkstock)

Geeignete zeitnahe berufliche Tätigkeiten von befähigten Personen für die Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen können z.B. sein:

  • Reparatur-, Service- und Wartungsarbeiten und abschließende Prüfung an elektrischen Geräten
  • Prüfung elektrischer Betriebsmittel in der Industrie, z.B. in Laboratorien, an Prüfplätzen
  • Instandsetzung und Prüfung von elektrischen Geräten unter Leitung und Aufsicht einer befähigten Person

Inhalt der TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“

1 Anwendungsbereich

2 Allgemeine Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen

2.1 Allgemeines

2.2 Berufsausbildung

2.3. Berufserfahrung

2.4 Zeitnahe berufliche Tätigkeit

3 Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen für Prüfungen an bestimmten Arbeitsmitteln

3.1 Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen für Arbeitsmittel mit elektrischen Komponenten

3.2. Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen für Arbeitsmittel mit hydraulischen Komponenten

3.3. Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen für Personenaufnahmemittel zum Heben von Personen mit Kranen

4 Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen für Prüfungen an Arbeitsmitteln nach Anhang 3 BetrSichV

4.1 Anforderungen an Prüfsachverständige für Krane nach Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 2 und Tabelle 1 BetrSichV

4.2 Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen für Flüssiggasanlagen nach Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV

4.3 Anforderungen an Prüfsachverständige für maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik nach Anhang 3 Abschnitt 3 Nummer 2 BetrSichV

Fazit

  • Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen.
  • Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen.
  • Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen.

Tipp der Redaktion

elektrofachkraft.de - Das Magazin

Elektrowissen zum Mitnehmen

  • Lesen Sie spannende Expertenbeiträge.
  • Stellen Sie unseren Fachexperten Ihre Fragen.
  • Nutzen Sie die Download-Flat mit einer Vielzahl an Checklisten, Prüflisten, Arbeits- und Betriebsanweisungen.

Erste Ausgabe gratis!

Auch als Onlineversion erhältlich. Machen Sie mit beim Papiersparen.

  • Autor:

    Dr. Friedhelm Kring

    freier Lektor und Redakteur

    Kring, Friedhelm

    Dr. Friedhelm Kring ist freier Lektor, Redakteur und Fachjournalist mit den Schwerpunkten Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.

Zurück

Kommentare

Kommentar von Bastian Tammen |

Hallo, befähigt mich diese Weiterbildung zur Gründung einer Firma um für andere Firmen Ortsveränderungen Betriebsmittel zu prüfen ?
Bin gelernter Elektroniker für Gebäude und Energie Technik. Liebe Grüße Bastian

Kommentar von Jens Wedel |

Hallo,

darf ein Mitarbeiter welcher beim TüV auf Lehrgang für die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel durch elektrotechnisch unterwiesene Personen war, diese Geräte für unsere Firma oder aber auch für unsere Kunden durchführen?

Ich selbst habe Industrielektroniker gelernt und könnte diesen Mitarbeiter zeitweise mit betreuen,
bzw. stichprobenartig kontrollieren.

Mit freundlichen Grüßen

Jens Wedel

Kommentar von Frank Dreesen |

Hallo Herr W. Bruck,
der minimale anzuwendende Prüfstrom liegt bei 200 mA und nicht 200 µA. Ich vermute, dass sie 200mA meinten, sollten die allerdings korrigieren um Irritationen anderer Leser zu vermeiden.
Ich kann ohne weitere Informationen nicht das Fachwissen von ihrem Vorgesetzten und Ihnen sowie die beurteilen.
Ich hoffe, dass Sie die Problematik fachlich diskutiert haben.
Wie Ihnen bekannt sein dürfte, können mit den unterschiedlichen Prüfströmen auch unterschiedliche
Fehler und Auffälligkeiten erkannt werde.
Es spricht auch nichts gegen eine Prüfung mit erst 200 mA und anschließenden 10 A.
Ansonsten möchte ich Sie an die §14 Abs. 6 der BetrSichV erinnern.

(6) Zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6 unterliegen bei der Durchführung der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Prüfungen keinen fachlichen Weisungen durch den Arbeitgeber. Zur Prüfung befähigte Personen dürfen vom Arbeitgeber wegen ihrer Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden.

Ich hoffe, dass Ihnen die Antwort weiterhilft und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Frank Dreesen

Kommentar von W. Bruck |

Hallo, alles super bis jetzt aber wie soll sich der Prüfer entscheiden wenn er von manche Vorgesetzte gezwungen ist mit 10 A die Prüfung zu führen um alle gut zu haben, den bei 0,200 mA sind die Werte sehr schlecht und versucht man diese zu verbessern in dem man die Prüfung betrügt oder verfälscht ? Wie soll der Prüfer sich entscheiden jetzt ? Soll er das akzeptieren oder nicht ? Was ist wenn jemand dadurch stirbt ? Gibt es Ich würde mich bitte über eine Antwort freuen. Herzlichen Dank.
MfG
W. Bruck

Einen Kommentar schreiben

Bitte addieren Sie 6 und 2.