Leitungstrassen
Leitungsanlagen mit integriertem Funktionserhalt
Leitungsanlagen mit Funktionserhalt sollen im Brandfall die Versorgung bestimmter Bereiche oder Anlagen sicherstellen. Hierzu finden zwei grundlegend unterschiedliche Ausführungen Anwendung: Leitungstrassen mit integriertem Funktionserhalt und Leitungstrassen mit brandschutztechnischen Einhausungen. Dieser Fachartikel befasst sich mit Leitungsanlagen mit integriertem Funktionserhalt und deren Überwachung.
Leitungsanlagen mit integriertem Funktionserhalt sollen im Brandfall die Versorgung bestimmter Bereiche oder Anlagen sicherstellen
1. Forderungen zum Funktionserhalt
Die Forderung, ob eine Leitungsanlage den Funktionserhaltklassen E30, E60 oder E90 entsprechen muss, ergibt sich aus der Nutzung der zu versorgenden Bereiche oder Anlagen.
Es kann sich hierbei um eine Betreiberfestlegung oder eine behördliche Auflage handeln.
1.1 Forderung aus der MLAR
Die MLAR fordert für Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, Personenaufzüge mit Brandfallsteuerung, Brandmeldeanlagen, Alarmierungseinrichtungen und Rauchabzugsanlagen einen Funktionserhalt von 30 Minuten - teilweise nur für Teilbereiche der Leitungsanlage (Quelle: MLAR 2005-11, Abschnitt 5.3.2).
Für Wasserdruckerhöhungsanlagen zur Löschwasserversorgung, maschinelle Rauchabzugsanlagen für Hochhäuser und Sonderbauten sowie für Bettenaufzüge und Feuerwehraufzüge wird ein Funktionserhalt von 90 Minuten gefordert (Quelle: MLAR 2005-11, Abschnitt 5.3.1).
In vielen Bundesländern ist die MLAR in gültiges Baurecht umgesetzt worden. Diese bundeslandspezifischen LARs können Abweichungen von der MLAR enthalten.
Mehr zum Thema: Leitungsanlagen
1.2 Baurechtliche Forderungen
Aufgrund einer baurechtlichen Auflage, die in der Baugenehmigung enthalten ist, kann die Baubehörde Forderungen zum Funktionserhalt festlegen.
1.3 Arbeitsrechtliche Forderungen
Der Arbeitgeber hat für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit der Beschäftigten zu sorgen (Quelle: ArbSchG:2009-02, §3 (1)). Dies hat zur Folge, dass hier im Einzelfall ein Funktionserhalt einer Leitungsanlage oder eines Anlagenteils auf Grundlage einer Gefährdungsanalyse erforderlich werden kann.
Dies betrifft insbesondere Anlagen, die nicht durch die allgemeinen Forderungen aus der MLAR bzw. den besonderen Anforderungen aufgrund baurechtlicher Forderungen erfasst sind. Dies kann zum Beispiel die Beleuchtung oder Entlüftung eines besonderen Arbeitsplatzes betreffen.
1.4 Betreiberfestlegungen
Der Betreiber einer Anlage kann zusätzlich zu den zuvor genannten Forderungen weitergehende Forderungen nach einem Funktionserhalt aufstellen. Hierdurch können Störungen in Betriebsabläufen vermieden werden. Ein Beispiel hierfür wären die Zuleitungen zu Anlagen der Datennetzwerktechnik.
2. Realisierung des Funktionserhaltes
Leitungsanlagen mit integriertem Funktionserhalt sind in der DIN 4102-12 beschrieben. Diese Norm beschreibt die Verlegung mit unterschiedlichen Tragsystemen.
Die Leitungsanlage besteht aus den Komponenten:
- Befestigungsmittel (Dübel)
- Tragsystem (Steigeleiter, Einzelschelle, Tragschiene mit Bügelschelle, …)
- Leitung(en)
Das Tragsystem und die Leitung(en) werden zusammen geprüft. Hierzu wird die Leitungsanlage in einem Brandofen einer Materialprüfanstalt aufgebaut und mit einem Normfeuer beflammt. Es wird dabei messtechnisch beobachtet, ob die Leitung ihre Betriebseigenschaften erfüllt. Nach der bestandenen Prüfung wird von der Prüfanstalt ein Prüfzeugnis ausgestellt.
Das Befestigungsmittel wird hierbei nicht geprüft. Es muss ein allgemein bauaufsichtlich zugelassenes Befestigungsmittel verwendet werden, das den Anforderungen hinsichtlich
- Untergrund (Wand- bzw. Deckenaufbau)
- Zugbeanspruchung und
- Feuerwiderstandsdauer
entspricht.
Abb.1: Leitungsanlage mit integriertem Funktionserhalt-Steigetrasse
Abb. 2: Leitungsanlage mit integriertem Funktionserhalt-Einzelschellen
3. Überwachung der Leitungsanlage
Die Definition des Funktionserhaltes besagt, dass der Betrieb der Leitungsanlage unter Brandbedingungen für einen bestimmten Zeitraum entsprechend der Funktionserhaltklasse sicher gewährleistet sein muss.
Die Erhaltung der geforderten Betriebssicherheit wird durch den prüfzeugniskonformen Aufbau der Leitungsanlage erzielt.
Ein Aspekt wird hierbei jedoch außer Acht gelassen: Der Sinn des Funktionserhaltes.
3.1 Sinn des Funktionserhaltes
Der Sinn des Funktionserhaltes liegt im Schutzbedürfnis von Menschen oder Sachen begründet. Beim Eintreten eines Brandereignisses steht eine definierte Zeit zur Verfügung, innerhalb dieser bestimmte Anlagen weiterhin betrieben – also auch genutzt – werden können.
Durch die Möglichkeit des Weiterbetriebes der Leitungsanlage im Brandfall wird es ermöglicht:
- ein Gebäude oder Gebäudeteil zu evakuieren
- Betriebsabläufe definiert zu beenden
- Gegenmaßnahmen und Rettungsaktionen durchzuführen
3.2 Überwachung
Der Vorteil des Funktionserhaltes kann nur dann genutzt werden, wenn das Eintreten eines Brandereignisses bekannt ist.
Leitungstrassen werden häufig durch Nebenräume geführt, um die Brandlasten in notwendigen Fluren gering zu halten. Hierdurch wird ein Brandereignis nicht zwingend frühzeitig erkannt und gemeldet.
Eine Möglichkeit zur Überwachung der Leitungstrasse ist die Montage von automatischen Brandmeldern im Bereich der Leitungstrasse. Die Melder detektieren die festgelegte Brandkenngröße und lösen einen Alarm aus. Dieser wird von der Brandmelderzentrale erkannt und über die Alarmierungseinrichtung(en) ausgegeben.
Abb. 3: Leitungstrasse mit automatischen Rauchmeldern
4. Fazit
Für die vollumfängliche Umsetzung des Funktionserhaltes sind mehrere Punkte bei der Errichtung bzw. dem Betrieb einer elektrotechnischen Anlage zu beachten.
- Festlegung des erforderlichen Funktionserhaltes (E30, E60 oder E90)
- prüfzeugniskonformer Aufbau der Leitungsanlage
- Überwachung der Leitungsanlage mit automatischen Brandmeldern
- Ausbildung von Alarmierungsstrukturen
Die Berücksichtigung dieser Punkte ermöglicht es, die vollständige sich aus der Funktionserhaltklasse ergebende Zeit sinnvoll zu nutzen, um Menschen zu retten und Sachwerte zu schützen. Dem Sinn des Funktionserhaltes wird hiermit genüge getan und das sich daraus ergebene Schutzziel wird erreicht.
Es nützt niemandem, wenn beim Versagen der Sicherheitsbeleuchtung festgestellt wird, dass es schon seit 30 Minuten im Keller brennt
Dipl.-Ing. (FH) Olaf Wulf
Herr Wulf ist Fachplaner und Fachbauleiter im Ingenieurbüro Wendt GmbH (Bremen/Hamburg, München, www.wendtgmbh.de)


