Update Corona: Basisschutz als Kernelement beim Arbeitsschutz

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Im Kern setzt der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber jetzt auf den sog. Basisschutz.
Im Kern setzt der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber jetzt auf den sog. Basisschutz. (Bildquelle: Fokusiert/iStock/Getty Images Plus)

Die Geltungsdauer der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 25.06.2021 war auf den Ablauf des 19.03.2022 befristet. Im Februar hatten sich Bundesregierung und die Ministerpräsidenten zunächst darauf verständigt, die weitreichenden Einschränkungen des gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens schrittweise zurückzunehmen. So sind beispielsweise die nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtenden Homeoffice-Regelungen mittlerweile entfallen. Arbeitgeber können aber weiterhin im Einvernehmen mit den Beschäftigten die Arbeit im Homeoffice anbieten, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen und diese im Interesse des betrieblichen Infektionsschutzes liegt. Eine Neufassung bzw. Verlängerung der entsprechenden Corona-ArbSchV gilt seit dem 20.03.2022. Im Kern setzt der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber jetzt auf den sog. Basisschutz. Nachfolgend ein Überblick über die aktuellen Vorgaben für Unternehmen und Beschäftigte.

Auswirkungen auf Elektrobetriebe und elektrotechnische Betriebsteile

Da die Tätigkeit von Elektrofachkräften nur im seltenen Ausnahmefall vom Homeoffice aus erledigt werden kann, dürfte der Wegfall der entsprechenden Verpflichtung kaum Erleichterungen schaffen. Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums sind auch nach Ende der epidemischen Lage nationaler Tragweite am 25.11.2021 und dem Auslaufen der strikten Regelungen zum betrieblichen Infektionsschutz in § 28b des Infektionsschutzgesetzes (u.a. 3G-Nachweis- und Kontrollpflichten, Pflicht zur Arbeit im Homeoffice etc.) für einen Übergangszeitraum noch bestimmte Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes erforderlich. Die Beschäftigten sollen deshalb weiterhin vor arbeitsbedingten Infektionen geschützt werden, gerade auch dann, wenn Tätigkeiten nicht im häuslichen Bereich ausgeführt werden. Neuere Erkenntnisse hätten gezeigt, dass Impfungen nicht ausreichend gegen Ansteckung und Weitergabe der jetzt vorherrschenden Omikron-Variante des Coronavirus SARS-CoV-2 schützen. Um Ausbrüchen in den Betrieben vorzubeugen, müssen übergangsweise daher noch Basisschutzmaßnahmen zum Infektionsschutz bei der Arbeit getroffen werden – zunächst befristet bis zum 25.05.2022.

Hinweis

Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz im betrieblichen Hygienekonzept festzulegen, ggf. anzupassen und umzusetzen.

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Geschützt arbeiten trotz Coronavirus

§ 2 – die zentrale Vorschrift der Corona-ArbSchV

Nachstehend der Wortlaut der zentralen Vorschrift des § 2 der Corona-ArbSchV:

§ 2 Basisschutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz

(1) Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber in einem betrieblichen Hygienekonzept die weiterhin noch erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Die festzulegenden Maßnahmen sind auch in den Pausenbereichen und während der Pausenzeiten umzusetzen.

(2) Das betriebliche Hygienekonzept ist den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen.

(3) Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung insbesondere zu prüfen, ob und welche der nachstehend aufgeführten Maßnahmen erforderlich sind, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere das regionale Infektionsgeschehen sowie besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren zu berücksichtigen:

1. das Angebot an die Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, wöchentlich kostenfrei einen Test durch In-vitro-Diagnostika in Anspruch zu nehmen, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind,

2. die Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, insbesondere durch Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen; insbesondere ist zu prüfen, ob die Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten diese in deren Wohnung ausführen können,

3. die Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) oder der in der Anlage bezeichneten Atemschutzmasken.

Zur Erläuterung hat das BMAS mitgeteilt, dass die folgenden bewährten Basisschutzmaßnahmen zu berücksichtigen sind:

  • Einhalten eines Mindestabstands von 1,50 m
  • Reduzierung von Personenkontakten im Unternehmen (z.B. durch Verminderung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen durch mehrere Personen)
  • infektionsschutzgerechte Lüftung von Innenräumen, die von mehreren Personen genutzt werden
  • Beibehaltung der Maskenpflicht überall dort, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten
  • regelmäßige betriebliche Testangebote, um die Gefahr von Infektionseinträgen in den Betrieb zu verringern
  • Gewährleistung des Infektionsschutzes auch in Pausenzeiten und in Pausenbereichen
  • geeigneter Zugang zum betrieblichen Hygienekonzept für alle Beschäftigten

Es wird vom BMAS darauf hingewiesen, dass die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (mit Vermutungswirkung) und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger die in der Corona-ArbSchV beschriebenen Schutzziele entsprechend konkretisieren. Weitere Praxishinweise zur Einhaltung dieser Vorgaben enthalten auch die „BAuA Handlungsempfehlungen SARS-CoV-2“.

Gefährdungsbeurteilung bildet die Grundlage des Hygienekonzepts

Wie in § 2 Abs. 1 gefordert, muss der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz durch die Gefährdungsbeurteilung festlegen und im betrieblichen Hygienekonzept zusammengefasst darstellen. Das Hygienekonzept muss selbstverständlich in der Arbeitsstätte zugänglich gemacht werden.

Hinweis

Das betriebliche Hygienekonzept ist bei Veränderung des Infektionsgeschehens und bei Änderungen von gesetzlichen Bestimmungen zum Infektionsschutz zu aktualisieren.

Arbeitgeber müssen Impfbereitschaft fördern

Darüber hinaus müssen Arbeitgeber laut BMAS auch weiterhin noch Beiträge zur Erhöhung der Impfbereitschaft leisten, indem sie

  • Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung informieren,
  • Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen und
  • Beschäftigte zur Wahrnehmung außerbetrieblicher Impfangebote freistellen.

Impfdaten müssen wieder gelöscht werden

Eine allgemeine Verarbeitungsgrundlage, die es Arbeitgebern sämtlicher Bereiche erlaubte, den Impf- bzw. Genesenenstatus der Beschäftigten zu erheben, gibt es nicht mehr. Bis einschließlich 19.03.2022 war es Arbeitgebern gemäß § 28b Infektionsschutzgesetz gestattet, Daten der Beschäftigten zu Impf-, Genesungs- oder Teststatus unter Beachtung der Anforderungen des Datenschutzes zum Zweck der 3G-Zugangskontrolle zu verarbeiten und zur Erstellung bzw. Anpassung der betrieblichen Hygienekonzepte gemäß § 3 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (alte Fassung) zu nutzen. Diese Grundlage ist durch die Änderung des Infektionsschutzgesetzes jetzt entfallen. In der Folge sind auch die auf dieser Grundlage erhobenen Daten umgehend zu löschen.

Einhaltung der Corona-ArbSchV wird weiterhin kontrolliert

Die Überwachung der Einhaltung der Verordnung ist nach § 21 Arbeitsschutzgesetz weiterhin den Arbeitsschutzbehörden der Länder auferlegt. Diese haben den gesetzlichen Auftrag, die Einhaltung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beraten. Die Aufsichtsdienste der Unfallversicherungsträger haben ebenfalls nach § 17 SGB VII auf die Einhaltung der Verordnung hinzuwirken und können so die Umsetzung der Verordnung in den Betrieben unterstützen. Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden können die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchsetzen, bei Nichtbefolgung dieser Anordnungen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten sowie nach § 25 Arbeitsschutzgesetz ein Bußgeld bis zu 30.000 Euro festsetzen.

Fazit

Im Grunde bleibt es für die elektrotechnischen Unternehmen beim bisherigen Zustand – sie sollten sich weiterhin an der Corona-Arbeitsschutzregel und den Empfehlungen der zuständigen Berufsgenossenschaften orientieren. Weggefallen ist allerdings die bislang verbindliche 3G-Pflicht. Ob sich ein taugliches betriebliches Hygienekonzept allerdings ohne Informationen über den Impf- bzw. Genesenenstatus im Betrieb überhaupt erstellen lässt, erscheint m.E. fraglich. Ob die aktuelle Corona-ArbSchV über den 25.05.2022 verlängert wird, ist höchstwahrscheinlich – ein Verschwinden der COVID-19-Infektionen bis zu diesem Ablaufdatum ist nahezu ausgeschlossen.

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  • Autor:

    Lic. jur./Wiss. Dok. Ernst Schneider

    Inhaber eines Fachredaktionsbüros

    Ernst Schneider

    Ernst Schneider ist Mitglied in der Sektorgruppe Elektrotechnik (ANP-SGE) und in der Themengruppe Produktkonformität (ANP-TGP) des Ausschusses Normenpraxis im DIN e.V.

    Er veröffentlichte bereits eine Vielzahl von Büchern, Fachzeitschriften und elektronischen Informationsdiensten. Seit 2004 ist er außerdem Unternehmensberater für technologieorientierte Unternehmen.

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