Nur wenn solche „zwingenden Gründe„ vorliegen, darf - ausnahmsweise - unter Beachtung ganz besonderer Vorsichtsmaßnahmen von den Grundsatzregelungen der §§ 6 und 7 für das Arbeiten an aktiven Teilen und in der Nähe unter Spannung stehender aktiver Teile abgewichen werden (§ 8 BGV A3). In Anlehnung an DIN VDE 0105 Teil 100 enthalten die Durchführungsanweisungen zu § 8 Nr. 2 BGV A3 eine Aufzählung von Beispielen für "zwingende Gründe".
Diese können u.a. vorliegen, wenn durch den Wegfall der Spannung
"Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen zu befürchten ist",
"in Betrieben ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstehen würde",
"bei Arbeiten in Netzen der öffentlichen Stromversorgung die Stromversorgung unterbrochen würde",
"Störungen in Verkehrsanlagen hervorgerufen werden, die zu einer Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen oder Schäden an Sachwerten führen könnten".
Die Beurteilung, ob ein "zwingender Grund" gegeben ist, obliegt entweder dem Unternehmer, dem zuständigen Vorgesetzten oder dem örtlichen Aufsichtsführenden (Elektrofachkraft) unter Berücksichtigung der vorgegebenen "Randbedingungen" und der besonderen betrieblichen Situation.