Ständig überwacht sind elektrische Anlagen und Betriebsmittel, die kontinuierlich durch Elektrofachkräfte, deren Aufgabenbereich auch die Instandhaltung und Überwachung der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel umfasst, instand gehalten und durch messtechnische Maßnahmen im Rahmen des Betreibens (zum Beispiel Überwachen des Isolationswiderstandes) geprüft werden (Unter anderem kann dies für Netze von Versorgungsunternehmen oder stationären Betrieben mit eigener Elektroabteilung zutreffen, bei denen „rund um die Uhr“ das Netz, seine Belastung sowie das Auftreten von Fehlern beobachtet und deren Beseitigung durchgeführt oder veranlasst wird.
In solchen Betrieben sowie auch in größeren Fertigungsbetrieben haben vielfach besondere Elektroabteilungen ausschließlich die Aufgabe, die Stromversorgung sicherzustellen, die Funktionsfähigkeit der Anlagen und Betriebsmittel zu erhalten und damit auch die Sicherheit der Anlagen und Betriebsmittel auf Dauer zu gewährleisten. Prüfungen von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln fallen in das Aufgabengebiet und in den Zuständigkeitsbereich dieser Abteilungen, die Aufzeichnungen über festgestellte Fehler, deren Beseitigung und zukünftig notwendige Maßnahmen machen. Die Anlage unterliegt somit einer ständigen im Regelfall aktenkundig gemachten oder über EDV erfassten Überwachung. Auf weitere zusätzliche Wiederholungsprüfungen kann unter diesen Voraussetzungen vielfach verzichtet werden. (Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 BGV A3). Diese Sonderregelung gilt ausschließlich für die in Tabelle 1A der DA zu BGV A3 aufgeführten Anlagen und Betriebsmittel.