Der ordnungsgemäße Zustand einer elektrischen Anlage oder eines elektrischen Betriebsmittels im Sinne der BGV A3 liegt vor, wenn
die Maßnahmen zum Schutz gegen direktes Berühren,
erforderlichenfalls die Maßnahmen zum Schutz bei direktem Berühren und
die Maßnahmen zum Schutz bei indirektem Berühren den Anforderungen entsprechen, die bei der ersten Inbetriebnahme als Grenzwerte für die Prüfungen nach § 5 Abs. 1 BGV A3 zugrunde gelegt werden.
Darüber hinaus werden durch den Begriff ordnungsgemäßer Zustand auch die Vermeidung nicht elektrischer Gefahren sowie die Funktionsfähigkeit der Anlagen und Betriebsmittel beschrieben.