Neulinge sind Personen, die eine bestimmte betriebliche Tätigkeit erstmals oder im Anschluss an eine längere Unterbrechung aufnehmen, denen es also noch an Erfahrung und den speziellen Kenntnissen für die möglichen Gefahren am jeweiligen Arbeitsplatz mangelt. Sie sind somit keine befähigten Personen im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes und derBetriebssicherheitsverordnung. Sie sind besonders zu unterweisen, aufzuklären und zu überwachen.