§ 6 BGV A1 regelt die Einflussnahme auf Fremdfirmen im Betrieb. Der Unternehmer, der Fremdfirmen in seinem Bereich arbeiten lässt, muss eine Person mit Weisungsbefugnis bestellen, wenn eine "gegenseitige Gefährdung" der Mitarbeiter gegeben ist. Es ist also nicht damit getan, den Auftragnehmer gemäß § 5 BGV A 1 zur Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen zu verpflichten. Der "Koordinator" sollte sich bereits bei Beginn der Arbeiten durch die Fremdfirma mit dem zuständigen Vorgesetzten dieser Firma in Verbindung setzen und die Arbeiten so aufeinander abstimmen, dass die Fremdfirma reibungslos im eigenen Firmenbereich tätig werden kann und alle Schutzvorschriften einhält. Der vom Unternehmer bestimmte "Koordinator" muss, soweit es um die Sicherheit am Arbeitsplatz geht, Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern der Fremdfirma haben. Er muss also auch in deren Bereich zur Gefahrenabwehr unmittelbar eingreifen können (es ist zweckmäßig, diese Weisungsbefugnis bereits bei der Auftragserteilung schriftlich festzulegen).