Wer seine Handlungspflichten durch falsches Tun oder durch Unterlassung in Garantenstellung schuldhaft vernachlässigt, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Für den Schuldvorwurf hat die Schuldform der Fahrlässigkeit besondere Bedeutung. Man unterscheidet zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit. Faustregel: Bei nachträglicher Betrachtungsweise würde man sagen
bei einfacher Fahrlässigkeit = nicht gewusst und zu leicht genommen: "Er hätte es wissen und anders handeln müssen!"
bei grober Fahrlässigkeit = gewusst und dennoch anders gehandelt: "Wie konnte er nur?"
Bereits einfache Fahrlässigkeit reicht zur Verhängung einer Geldbuße (Ordnungswidrigkeit) sowie zur Verhängung einer Strafe (strafbare Handlung) aus.
Erst bei grober Fahrlässigkeit ist ein Regress durch die Berufsgenossenschaft möglich.