Während die Elektrofachkraft mögliche Gefahren erkennen und die ihr übertragenen Arbeiten eigenverantwortlich beurteilen muss, also Fachverantwortung trägt, gilt die elektrotechnisch unterwiesene Person (auch "unterwiesene Person" genannt) als ausreichend qualifiziert, wenn sie
über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Handeln sowie
über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ausreichend unterwiesen, eingewiesen und - falls erforderlich - angelernt worden ist.
Für folgende Tätigkeiten muss ein Mitarbeiter mindestens die Qualifikation einer unterwiesenen Person haben:
Reinigen elektrischer Anlagen bzw. elektrischer Betriebsstätten und abgeschlossener elektrischer Betriebsstätten
Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender aktiver Teile
Feststellen der Spannungsfreiheit
Betätigen von Stellgliedern, die für die Sicherheit oder Funktion einer elektrischen Anlage oder eines elektrischen Betriebsmittels erforderlich sind, insbesondere auch dann, wenn diese Stellvorgänge "gelegentliches Handhaben" sind, also in der Nähe unter Spannung stehender aktiver Teile (vgl. § 6 Abs. 4 BGV A3 und Durchführungsanweisungen zu § 4 Abs. 6) durchgeführt werden müssen.