Elektrotechnische Regeln sind solche "Allgemein anerkannte Regeln der Technik", die in den VDE-Bestimmungen enthalten sind und durch Bekanntmachungen des BMWA im Bundesanzeiger und Bundesarbeitsblatt und entsprechend "Verweisung 2 im Anhang 3 zu den Durchführungsanweisungen zur BGV A3 als solche bezeichnet worden sind (§ 2 Abs. BGV A3). Durch diese Verweisung werden elektrotechnische Regeln wie Unfallverhütungsvorschriften verbindlich für Versicherte und Mitgliedsbetriebe der Berufsgenossenschaft. Eine elektrotechnische Regel ist damit "de facto" der Unfallverhütungsvorschrift gleichzusetzen, allerdings mit einer kleinen aber entscheidenden Einschränkung: In § 2 Abs. 2 Satz 2 BGV A 3 ist dem Anwender die Möglichkeit eingeräumt worden, von einer elektrotechnischen Regel abzuweichen, "wenn eine ebenso wirksame andere Maßnahme getroffen ist." Hingegen ist eine Abweichung von den Vorschriften der BGV A 3 nicht möglich, da eine Unfallverhütungsvorschrift als autonome Rechtsnorm Gesetzescharakter hat.