Eintrag verbessern

Sie haben einen Vorschlag, wie dieser Glossarartikel verbessert werden könnte?

Im folgenden Formular können Sie den Eintrag direkt bearbeiten. Wenn Sie auf "senden" klicken, wird Ihr Verbesserungsvorschlag für diesen Glossarartikel an uns gesendet. Wir werden Ihren Vorschlag bei Eignung in das Glossar übernehmen. Redaktionelle Änderungen behalten wir uns dabei vor. Vielen Dank für Ihre Mitwirkung!

(Required)
The e-mail address to send this link to.
(Required)
Your email address.
A comment about this link.
 

Betriebsärzte

Betriebsärzte sind nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (AsiG § 2) vom Unternehmer zu bestellen. Sie erfüllen die Anforderungen nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (§ 4), wenn sie die erforderliche Fachkunde nach der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift/Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (BGV A2) besitzen. Danach gelten zwei Voraussetzungen:

  • die behördliche Zulassung als Arzt (Approbation) und

  • die arbeitsmedizinische Fachkunde.

Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein, sonst ist die Bestellung unzulässig. Die Approbation wird förmlich durch Urkunde nachgewiesen. Die Fachkunde gilt als erwiesen, wenn die Betriebsärzte die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" führen dürfen.