Bauleiter nach EU-Recht (Definition nach Art. 2c EU-Baustellenrichtlinie 2/57) ist jede natürliche oder juristische Person, die mit der Planung und/oder Ausführung und/oder Überwachung der Ausführung des Bauwerks im Auftrag des Bauherrn beauftragt ist.
Bauleiter für Bau-(Projekt-)Überwachung ist, wer vom Bauherrn und/oder Unternehmer (Arbeitgeber) mit der Überwachung der Durchführung von Bau- und Montage-Arbeiten sowie anderen Projekten betraut ist. Die Bezeichnung dieser Funktion (zum Beispiel Projektbetreuer, -verantwortlicher, -bevollmächtigter, -beauftragter, -leiter) ist unbeachtlich. Maßgeblich sind allein die zugewiesenen Aufgaben und die erteilten Kompetenzen.
Im Rahmen der ihm übertragenen Anweisungsbefugnis hat er unabhängig von der bestehenden Aufsichtsverantwortung des jeweiligen Vorgesetzten (des Auftragnehmers) eine ergänzende (zusätzliche) Sicherheitsüberwachung für den Auftraggeber wahrzunehmen. In diesem Umfang hat er Garantenverantwortung (Sekundär-Verantwortung).
Bauleiter nach Landesbauordnung auch als der „verantwortliche Bauleiter“ („im öffentlichen Sinn“) bezeichnet, ist bei genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben zu bestellen. Er wird vom Bauherrn (auch Unternehmer, Arbeitgeber) in Ausführung der jeweils geltenden Bauordnung (gesetzliche Verpflichtung) zur Durchführung der darin niedergelegten Aufgaben unter eigener Verantwortung bestellt. Er hat Überwachungsfunktion aber keine leitende, umfassende Führungs-/Aufsichtsverantwortung beim Bauvorhaben.
Der Bauleiter hat
darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht, den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den genehmigten Bauvorlagen entsprechend durchgeführt wird,
die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen,
im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer zu achten.
Die Verantwortung des Bauunternehmers (Auftragnehmers) für seine Mitarbeiter und die Verantwortung des Auftraggebers für die Verkehrssicherungspflicht bestehen unabhängig von der Verantwortung des Bauleiters.
Bauleiter in Linienfunktion: Im Bauwesen gibt es den Begriff Bauleiter auch für eine Linienfunktion. In einem Bauunternehmen wird häufig als Bauleiter eine Führungskraft bezeichnet, die hierarchisch unter dem Betriebsleiter und über dem Polier angesiedelt ist. Dieser Bauleiter hat in seinem Kompetenzbereich wie jeder Vorgesetzte Garantenverantwortung (Primär-Verantwortung).
Kein Bauleiter ist, wer nur auf die vertragsgemäße Abwicklung achtet und dem beauftragten Unternehmer auf fachlichem Gebiet mit Rat und Tat zur Seite steht. Er ist Vertragsüberwacher ("Projektkontroller") mit eingeschränkten Befugnissen und entsprechend eingeschränkter Verantwortung. Er trägt dann keine Garantenverantwortung für die Arbeitssicherheit.