Eintrag verbessern

Sie haben einen Vorschlag, wie dieser Glossarartikel verbessert werden könnte?

Im folgenden Formular können Sie den Eintrag direkt bearbeiten. Wenn Sie auf "senden" klicken, wird Ihr Verbesserungsvorschlag für diesen Glossarartikel an uns gesendet. Wir werden Ihren Vorschlag bei Eignung in das Glossar übernehmen. Redaktionelle Änderungen behalten wir uns dabei vor. Vielen Dank für Ihre Mitwirkung!

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Aufsichtsführung (Beaufsichtigung)

Wenn in einer Vorschrift oder Norm dieser Begriff verwandt wird, bedeutet dies, dass die aufsichtsführende Person/der Arbeitsverantwortliche während der zu beaufsichtigenden Arbeiten an der Arbeitsstelle anwesend sein muss und die Einhaltung der gebotenen Sicherheitsmaßnahmen ständig zu überwachen hat (Präsenzpflicht). Die mit der Aufsichtsführung beauftragte Person, z.B. Elektrofachkraft, kann durchaus mitarbeiten, jedoch nur in solchem Umfange und in solchem Bereich, dass es ihr möglich ist, die anstehenden Arbeiten jederzeit - unter Berücksichtigung der Art ihrer eigenen Tätigkeit - beabsichtigt und unbeabsichtigt zu sehen und zu beurteilen.