Wenn in einer Vorschrift oder Norm dieser Begriff verwandt wird, bedeutet dies, dass die aufsichtsführende Person/der Arbeitsverantwortliche während der zu beaufsichtigenden Arbeiten an der Arbeitsstelle anwesend sein muss und die Einhaltung der gebotenen Sicherheitsmaßnahmen ständig zu überwachen hat (Präsenzpflicht). Die mit der Aufsichtsführung beauftragte Person, z.B. Elektrofachkraft, kann durchaus mitarbeiten, jedoch nur in solchem Umfange und in solchem Bereich, dass es ihr möglich ist, die anstehenden Arbeiten jederzeit - unter Berücksichtigung der Art ihrer eigenen Tätigkeit - beabsichtigt und unbeabsichtigt zu sehen und zu beurteilen.