Bei einer Arbeitnehmerüberlassung ist Vertragsinhalt das Überlassen (Zur-Verfügung-Stellen) von Arbeitnehmern des Verleihers an den Entleiher.
Beispiel: Der Entleiher will zeitlich begrenzten Personalbedarf decken. Er bestimmt den Arbeitseinsatz des Leiharbeitnehmers und trägt die Verantwortung für diesen.
Unterschiede:
Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung: Sie bedarf nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) der Erlaubnis. Das AÜG enthält Schutzvorschriften für den Arbeitnehmer und soll das Vermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit sichern.
Nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung: Die gelegentliche entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Arbeitnehmern ist erlaubnisfrei (Vorsicht! Die Grenze zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung kann schnell überschritten werden).
Scheinwerkvertrag:
Die Bezeichnung Werkvertrag verschleiert den beabsichtigten Zweck: Überlassung von Arbeitskräften (Ziel ist es, Schutzvorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zu umgehen). Ein Scheinwerkvertrag gilt als ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag.
Grundsatz:
Für die rechtliche Beurteilung ist nicht die Vertragsbezeichnung, sondern die praktische Durchführung maßgebend.