Der Anlagenverantwortliche ist die Person, die als aktuell verantwortlicher Ansprechpartner für eine bestimmte Starkstromanlage benannt ist. Dieser Anlagenverantwortliche trägt nach DIN VDE 0105-100 die unmittelbare Verantwortung für die Starkstromanlage und muss daher immer eine Elektrofachkraft sein. Daraus leitet sich ab, dass es sich in jedem Fall um eine natürliche Person, d.h. z.B. nicht um eine Fachabteilung, handelt. Diese Frage ist wichtig beim Schichtbetrieb, wo jeweils eine bestimmte Person als Anlagenverantwortlicher - erforderlichenfalls mit Vertretern - zu benennen ist. Besonders wichtig ist die Zusammenarbeit zwischen Anlagenverantwortlichen und Arbeitsverantwortlichen.
Dies schließt nicht aus, dass bei kleinen Anlagen die Funktionen von Anlagenverantwortlichem, Arbeitsverantwortlichem und ausführender Person in einer Person vereinigt sind (Personalunion). Eine klare Abgrenzung der grundsätzlich unterschiedlichen Aufgaben und Kompetenzen ist schon wegen der unterschiedlichen rechtlichen Verantwortung unbedingt vorzunehmen (Führungsaufgabe des Unternehmers).
Dem Anlagenverantwortlichen obliegt die Verkehrssicherungspflicht für die Anlage. Er muss dafür sorgen, dass eine Fremdfirma, die Arbeiten in der Anlage durchführen soll, in die Umgebungs-/Anlagengefahren eingewiesen ist. Zugleich obliegt dem Anlagenverantwortlichen auch die Pflicht zur "ergänzenden Sicherheitsüberwachung" in Form von Stichproben dahingehend, ob die Sicherheit der Fremdfirmen-Mitarbeiter unter Leitung und Aufsicht des Arbeitsverantwortlichen entsprechend den Sicherheitsvorgaben auch gewährleistet ist. Der Anlagenverantwortliche kann zu seiner Entlastung einen Anlagenbeauftragten einsetzen, dem er Teile seiner Aufgaben und Verantwortung überträgt.
Aus diesen Festlegungen leitet sich ab, dass Anlagenverantwortlicher für eine Arbeitsstelle im Sinne der Norm DIN VDE 0105-100 nur sein kann, wer mit Arbeitsvorgängen innerhalb elektrischer Anlagen zu tun hat und die örtlichen Gegebenheiten kennt. Nur so kann er die Sachlage umfassend und richtig beurteilen. Aus diesem Grund muss der Anlagenverantwortliche mit Weisungsbefugnis Elektrofachkraft sein. Die Weisungsbefugnis bedeutet Wahrnehmung von Führungsaufgaben und bezieht sich auf dabei erforderliche Maßnahmen an und zur Vorbereitung der Arbeitsstelle, z.B.:
Anweisung zu Schalthandlungen,
Änderungen des Betriebszustandes der elektrischen Anlage,
Festlegung von Sicherheitsmaßnahmen oder Arbeitsverfahren,
Weisungen an den Arbeitsverantwortlichen,
Festlegung, und Überwachung von Arbeitsabläufen,
Koordinierung von mehreren Auftragnehmern.