Eintrag verbessern

Sie haben einen Vorschlag, wie dieser Glossarartikel verbessert werden könnte?

Im folgenden Formular können Sie den Eintrag direkt bearbeiten. Wenn Sie auf "senden" klicken, wird Ihr Verbesserungsvorschlag für diesen Glossarartikel an uns gesendet. Wir werden Ihren Vorschlag bei Eignung in das Glossar übernehmen. Redaktionelle Änderungen behalten wir uns dabei vor. Vielen Dank für Ihre Mitwirkung!

(Required)
The e-mail address to send this link to.
(Required)
Your email address.
A comment about this link.
 

Arbeiten an elektrischen Anlagen

Unter den Begriff „Arbeiten an elektrischen Anlagen“ fallen alle Tätigkeiten, die auf das Herstellen, Errichten, Ändern, Instandsetzen und Prüfen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel ausgerichtet sind. Der Begriff "Arbeiten" ist gegenüber dem Begriff "Bedienen" nicht immer klar abzugrenzen. Es gibt bestimmte Tätigkeiten, die sowohl "Bedienen" als auch "Arbeiten" darstellen.

Beispiele: Wechseln von Schraubsicherungen auf der einen Seite ("Bedienen"), Wechseln von ungeschützten NH-Sicherungen auf der anderen Seite ("Arbeiten").

Die BGV A3 ebenso wie die Norm DIN VDE 0105-100 zählen zu dem Begriff „Arbeiten“ jede Form elektrotechnischer oder nichtelektrotechnischer Tätigkeit, bei der die Möglichkeit einer elektrischen Gefährdung besteht.

Im Gegensatz zum Bedienen sind Arbeiten an und in elektrischen Anlagen Tätigkeiten, bei denen die elektrische Gefahr nicht allein durch die Konstruktion und den mängelfreien Zustand der Anlage ausgeschlossen werden kann. Die notwendige Sicherheit wird auch durch organisatorische Maßnahmen und die richtige Anwendung von Arbeitsverfahren erreicht. Zur sicheren Durchführung gehören einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen vom Ablauf der jeweiligen Arbeit und von möglichen Auswirkungen im Umfeld der Arbeitsstelle.

Für den Praktiker besonders zu beachten:

  • Unter den Begriff "Arbeiten" fallen solche Tätigkeiten, die für die Sicherheit und Funktion der Anlage oder des Betriebsmittels entscheidend sind und nicht selten ohne vollständigen Berührungsschutz durchgeführt werden müssen, insbesondere bei dem Instandhalten und Reinigen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel.

  • Arbeiten an elektrischen Anlagen sind grundsätzlich alle Tätigkeiten, die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BGV A3, ausschließlich von Elektrofachkräften oder unter deren Leitung und Aufsicht durchgeführt werden dürfen. Die BGV A3 fordert sowohl für Bedienvorgänge als auch für Tätigkeiten, die unter den Begriff "Arbeiten" fallen, in erster Linie technische Maßnahmen zum Schutz gegen elektrischen Schlag bzw. die Ausbildung und Auswirkung von Störlichtbögen. In zweiter Linie können unter bestimmten Voraussetzungen persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden.