Anpassung bestehender Anlagen und Betriebsmittel an neue elektrotechnische Regeln wird im Anhang 1 der BGV A3 festgeschrieben. Mit der Änderung der Durchführungsanweisung zu § 3 Abs. 2 wird die Anpassung in solchen Fällen gefordert, in denen
die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel wesentlich erweitert oder umgebaut werden,
die Nutzung dieser Anlagen oder Betriebsmittel wesentlich geändert wird oder
nach der Art des Betriebes vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit der Versicherten zu befürchten sind.
Die Berufgenossenschaften verweisen in ihren Mitteilungsblättern somit einerseits auf die aktuellen elektronischen Regeln und zusätzlich auf die notwendigen Anpassungen.
Die Forderung nach Anpassung lässt sich über eine europäische Norm nicht realisieren, und auch in nationalen Normen kann sie rechtlich nicht verbindlich festgeschrieben werden. So haben die Berufsgenossenschaften die Aufgabe übernommen, unter Berücksichtigung der Empfehlungen des berufsgenossenschaftlichen Fachausschusses "Elektrotechnik" notwendige Anpassungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel im Anhang 1 zu BGV A3 festzuschreiben.