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Allgemein anerkannte Regeln der Technik bzw. anerkannte Regeln der Technik entwickeln sich aus einer in Fachkreisen - unter Fachleuten - gebildeten "Regel der Technik".
Eine "Regel der Technik" ist dann "allgemein anerkannt" (oder "anerkannt"), wenn die Mehrzahl der Fachleute, die diese "Regel" anzuwenden haben, von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Es genügt also nicht, dass die Bedeutung einer "Regel" im Fachschrifttum unterstrichen und auf Fachschulen gelehrt wird. Sie muss auch in der Praxis erprobt und bewährt sein. Unerheblich ist es, ob einzelne Personen oder Personengruppen die "Regel" nicht anerkennen oder sie überhaupt nicht kennen. Maßgebend ist die vorherrschende Meinung, die sich in den Kreisen der Praktiker/Fachleute gebildet hat.
Gesetz- oder Verordnungsgeber verweisen auf "Allgemein anerkannte Regeln der Technik", um damit sicherzustellen, dass Gesetze und Verordnungen nicht von der technischen Entwicklung überholt werden, dass Gesetze und Verordnungen immer die aktuell herrschende Meinung der Praktiker berücksichtigen.
Allein die schriftliche Fixierung von "Regeln der Technik" in technischen Regelwerken (wie z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, VDI-Richtlinien) verleiht ihnen noch nicht die "(Allgemeine) Anerkennung". Allerdings sind die Aufstellungsverfahren für Normen, die die "Regeln der Technik" enthalten, so ausgestaltet, dass in vielen Fällen die Vermutung dafür spricht, dass sie mit den,,Allgemein anerkannten Regeln der Technik" identisch sind; denn am Normungs- und Einspruchsverfahren sind Fachleute und ihre Verbände beteiligt. Dennoch ist es möglich, dass auf diesem Wege entstandene "Regeln der Technik" nicht "allgemein anerkannt" sind oder werden. Wenn nämlich Normen offensichtlich von den Praktikern nicht anerkannt ("angenommen") werden oder wenn Normen einen erreichten Sicherheitsstandard aufgeben, entfällt die Vermutung, dass es sich bei diesen Normen um "Allgemein anerkannte Regeln der Technik" handelt. Große Bedeutung haben die "Allgemein anerkannten Regeln der Technik" bei der Beurteilung strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Haftung erlangt: Wer sich an die "Allgemein anerkannten Regeln der Technik" hält, hat den ersten Anschein für sich, nicht fahrlässig gehandelt zu haben. Deshalb empfiehlt es sich dringend, "Allgemein anerkannte Regeln der Technik" zu befolgen und eine Abweichung, die möglich und zulässig ist, "wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist", vor ihrer Umsetzung sehr kritisch zu prüfen (§ 3 Abs. 2 BGV A3).