Am 1. Dezember 2011 trat das neue Produktsicherheitsgesetz in Kraft und ersetzte damit das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz. Mit dem neuen Gesetz entstehen für Hersteller, Errichter und Betreiber von Produkten und Anlagen neue Anforderungen.
Die CE-Kennzeichnung muss sichbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein.
Anwendungsbereiche dieses Gesetzes sind die Regeln über die Bereitstellung bzw. erstmalige Verwendung von Produkten auf dem Markt. Weiterhin gilt dieses Gesetz für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die zu wirtschaftlichen Zwecken genutzt werden oder von denen eine Gefahr für die Beschäftigten ausgehen kann.
Wenn ein Produkt oder eine Anlage den Verordnungen zum Produktsicherheitsgesetz entspricht, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es den Anforderungen dieser Regeln entspricht sowie keine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von Personen bei bestimmungsgemäßer und vorhersehbarer Verwendung besteht.
Von zentraler Bedeutung für die tägliche Praxis von Herstellern, aber auch Errichtern und Betreibern von Produkten und Anlagen ist die CE-Kennzeichnung und das daraus resultierende Konformitätsbewertungsverfahren.
Im neu erschienen Produktsicherheitsgesetz wurde nochmals klargestellt, dass Produkte nicht auf den Markt gebracht werden dürfen, wenn die CE-Kennzeichnung nicht sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt oder seinem Typenschild angebracht wurde. Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung angebracht sowie auf den Begleitunterlagen, sofern entsprechende Unterlagen vorgeschrieben sind. Die CE-Kennzeichnung muss angebracht werden, bevor das Produkt in den Verkehr gebracht wird. Nach der CE-Kennzeichnung und gegebenenfalls nach der Kennnummer kann ein Piktogramm oder ein anderes Zeichen stehen, das auf ein besonderes Risiko oder eine besondere Verwendung hinweist. Bei der Beurteilung des richtlinienkonformen Zustands von Produkten und Anlagen können die harmonisierten Normen herangezogen werden. Bei Anwendung der Normen dürfen Hersteller, Errichter aber auch Betreiber die Einhaltung des Produktsicherheitsgesetzes für sich geltend machen.
Unabhängig von der CE-Kennzeichnung wird an dieser Stelle auf die Pflicht zur Erstprüfung von Anlagen und Betriebsmitteln in Unternehmen hingewiesen. Diese Prüfpflicht resultiert unter anderem aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) § 10. Die Betriebssicherheitsverordnung wurde ebenfalls am 08. November 2011 an die Gegebenheiten des neuen Produktsicherheitsgesetzes angepasst.
Aus der kurzen Aufzählung geht hervor, dass sich das erschienene Gesetz vor allem an Hersteller aber auch an Planungs- und Errichtungsbetriebe sowie an Betreiber richtet, die sowohl Produkte auf den Markt bringen sowie auch mit der Erstellung von verketten Anlagen befasst sind.
Quelle: f-engineers
Veröffentlicht: 30.01.2012