Sicherheitsfacherrichter müssen eine Elektrofachkraft nachweisen. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Errichter im ZVEI anlässlich der Neuerscheinung der Norm DIN VDE 1000-10 ausdrücklich hin. Die Norm ist im Januar in der überarbeiteten Fassung neu erschienen. Sie legt die Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen fest.
Auch nach der neuen DIN-Norm ist eine Elektrofachkraft erforderlich
Danach dürfen in Deutschland nur Elektrofachkräfte elektrische Anlagen errichten, ändern oder instand setzen. „Nur so können Personen- und Sachschäden vermieden und eine hohe Qualität bei der Errichtung sichergestellt werden“, so Eckart Roeder, Geschäftsführer der Arge Errichter. Der Nachweis einer Elektrofachkraft ist eine wesentliche Voraussetzung für die Zertifizierung zum ZVEI-Facherrichter.
Definition und Qualifikation der Elektrofachkraft legen neben der DIN VDE 1000-10 auch die BGV-A3 (Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel) und ihre Durchführungsbestimmungen fest. Danach ist die Elektrofachkraft eine Person, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Normen und Bestimmungen die ihr übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.
Die Anforderung der fachlichen Ausbildung wird in der Regel durch
eine elektrotechnische Ausbildung als Geselle, Techniker, Industrie-
oder Handwerksmeister sowie als Ingenieur (mit Abschluss Diplom,
Bachelor oder Master) erfüllt. Dabei ist stets das elektrotechnische
Fachgebiet der Ausbildung maßgeblich. So gilt ein ausgebildeter
Kommunikationselek-troniker bei Arbeiten an Starkstromanlagen als
elektrotechnischer Laie. Alternativ kann die fachliche Qualifikation
als Elektrofachkraft auch durch eine mehrjährige Tätigkeit mit
Ausbildung in Theorie und Praxis nachgewiesen werden. Der Kenntnisstand
der angehenden Elektrofachkraft ist durch eine erfahrene
Elektrofachkraft zu überprüfen und zu dokumentieren. Bei Anschluss der
Anlagen am öffentlichen Elektrizitätsnetz muss die Elektrofachkraft
außerdem in das Installateurverzeichnis des Netzbetreibers eingetragen
sein.
Quelle: www.zvei.de