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DIN VDE 0105-100:2009-10

Was sind die wichtigsten Änderungen der neuen Norm DIN VDE 0105-100:2009-10

Die neue DIN VDE 0105-100:2009-10 gilt seit dem 01.10.2009. Daneben dürfen die DIN VDE 0105-100:2005-06 und die DIN VDE 0105-100/A1:2008-06 noch bis zum 01.11.2010 angewendet werden.

Neben der neuen DIN VDE 0105-100:2009-10 dürfen die DIN VDE 0105-100:2005-06 und die DIN VDE 0105-100/A1:2008-06 noch bis zum 01.11.2010 angewendet werden.

Neben der neuen DIN VDE 0105-100:2009-10 dürfen die DIN VDE 0105-100:2005-06 und die DIN VDE 0105-100/A1:2008-06 noch bis zum 01.11.2010 angewendet werden.

Allerdings sollte man immer der neuen Norm den Vorrang geben, da man im Ernstfall damit die Vermutungswirkung auf seiner Seite hat. Sollte sich ein Vorfall ereignen und man hat die alte Norm angewandt, ist man selber in der Beweispflicht. D. h. man muss beweisen, dass es auch bei Anwendung der neuen Norm zu diesem Vorfall gekommen wäre.

Neuerungen in den Begriffsdefinitionen


Abgeschlossene elektrische Betriebsstätte

Unter Punkt 3.1.101 - abgeschlossene elektrische Betriebsstätte - wird ein neuer Begriff in die DIN VDE 0105-100 aufgenommen. Er beschreibt, dass ein Raum oder ein Ort, der ausschließlich zum Betrieb elektrischer Anlagen dient und unter Verschluss gehalten wird, nur durch Elektrofachkräfte und elektrotechnisch unterwiesene Personen, von elektrotechnischen Laien jedoch nur unter Begleitung von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen betreten werden darf.

Abbildung 1

Abbildung 1: Beispiel "Abgeschlossene Betriebsstätte"

Unter Punkt 3.2.2 gibt es eine wesentliche Änderung gegenüber der alten Norm. Hier wird nochmals in Unterpunkten 3.2.2.101 und 3.2.2.102 unterschieden.

Anlagenbetreiber

Der Punkt 3.2.2.101 - Anlagenbetreiber - definiert, das für den sicheren Betrieb und den ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Anlage der Unternehmer selbst oder eine von ihm beauftragte natürliche oder juristische Person zuständig ist und dafür dementsprechend auch die Unternehmerverantwortung übernimmt.

Anlagenverantwortlicher

Unter Punkt 3.2.2.102 - Anlagenverantwortlicher – wird der Begriff des Anlagenverantwortlichen neu definiert. Hier heißt es, ein Anlagenverantwortlicher ist eine Person, die beauftragt ist, während der Durchführung von Arbeiten die unmittelbare Verantwortung für den Betrieb der elektrischen Anlage bzw. der Anlagenteile zu tragen, welche zur Arbeitsstelle gehören.

Neuerungen in der betrieblichen Organisation

Unter dem Punkt 4.3 wurde durch die Einführung des Anlagenbetreibers und dessen Funktion eine Anpassung notwendig. Hier wurde bei vielen Sachverhalten der Begriff des Anlagenverantwortlichen mit dem Begriff des Anlagenbetreibers ersetzt.

Darüber hinaus wurde nun klar geregelt, dass es keine Arbeiten an elektrischen Anlagen geben kann, ohne das es für die betreffende Anlage ein Anlagenverantwortlicher gibt, unter dessen Verantwortung diese Anlage steht.

Neuerungen im Abschnitt „Übliche Betriebsvorgänge“

In diesem Abschnitt wurde der Begriff des Anlagenbetreibers mit aufgenommen. So sind Tätigkeiten immer mit dem Anlagenbetreiber und ggf. mit dem Anlagenverantwortlichen abzustimmen. Sind diese Tätigkeiten abgeschlossen bzw. beendet, so ist der Anlagenbetreiber und ggf. der Anlagenverantwortliche darüber zu informieren.
Hier sollte mit Freigabe- oder Freischaltscheinen gearbeitet werden. Abhängig davon, ob die Anlage freigeschaltet wird oder unter Spannung bleibt, z. B. bei der Fehlersuche.

Abbildung 2

Abbildung 2: Beispiel eines Freischaltscheins

 
Änderungen im Abschnitt „Erhalt des ordnungsgemäßen Zustandes“

Der Abschnitt 5.3.101 „Wiederkehrende Prüfungen“ wurde die bereits vorab in der DIN VDE 0105-100/A1:2008-06 geändert. Diese Änderung wurde 1:1 übernommen.

Abbildung 3

Abb. 3: Zusammenführung der Norm mit der Änderung A1:2008-06

Somit gibt es unter diesem Abschnitt nichts Neues, da die Änderung A1 schon seit Juni 2008 angewandt werden sollte und die Übergangsfrist der Änderung A1 bereits abgelaufen ist.

Neuerungen im Abschnitt „Arbeiten unter Spannung“

Der Abschnitt 6.3 - Arbeiten unter Spannung – wurde vollständig überarbeitet und an den Stand der Technik angepasst. Hierzu wurden die Regelungen der BGR A3 „ Arbeiten unter Spannung“ in die DIN VDE 0105-100 übernommen.

Abbildung 4

Abb. 4:    Integration der Regelungen der BGR A3 in die neue Norm

Damit wurde geregelt, dass Arbeiten nur ausgeführt werden dürfen, wenn die Sicherheit und der Gesundheitsschutz aller an den Arbeiten beteiligter Personen sichergestellt ist.

Gefährdungsbeurteilung durchführen

Um dies zu gewährleisten, muss der Unternehmer bzw. eine von ihm beauftragte Person eine Gefährdungsbeurteilung über die vorgesehen Arbeiten durchführen. Aus den erkannten Gefährdungen sind Schutzmaßnahmen abzuleiten. Daher erfordert das Arbeiten unter Spannung immer besondere technische und organisatorische Maßnahmen.
 Abbildung 5

Abb. 5:    Die drei Säulen beim Arbeiten unter Spannung

Allerdings kann durch die Anwendung geeigneter Arbeitsverfahren und durch den Einsatz von gut ausgebildetem und ausgerüstetem Personal die sichere Durchführung der Arbeiten erreicht werden.

Stefan Euler ist BDSH geprüfter Sachverständiger für das Prüfen von elektrischen Arbeitsmitteln

Michael Schäfer ist BDSH geprüfter Sachverständiger, Fachgebiet Elektrotechnik

Veröffentlicht:
2009-12-10

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