TRBS
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Damit Sie im Wirrwarr der unterschiedlichen Regelungen nicht den Überblick verlieren: Hier finden Sie eine umfassende Auflistung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit in der Übersicht sowie eine kurze Erläuterung der wichtigsten Fakten.
Technische Regeln für Betriebssicherheit
Allgemeine Regeln zur Konkretisierung der Inhalte der Verordnung
- TRBS 1001 Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit
- TRBS 1002 Begriffsbestimmungen zur Betriebssicherheitsverordnung
- TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung
- TRBS 1121 Änderungen und wesentliche Veränderungen von Aufzugsanlagen
- TRBS 1151 Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel, Ergonomische und menschliche Faktoren
- TRBS 1201 Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
- TRBS 1201-1 Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Überprüfung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen
Befähigte Personen
- TRBS 1203 Allgemeine Anforderungen Befähigte Personen
- TRBS 1203-1 Besondere Anforderungen - Explosionsgefährdungen
- TRBS 1203-2 Besondere Anforderungen - Druckgefährdungen
- TRBS 1203-3 Besondere Anforderungen - Elektrische Gefährdungen
Gefährdungsbezogene Regeln - fassen allgemeingültige Maßnahmen zusammen
Mechanische Gefährdungen
- TRBS 2111 Mechanische Gefährdungen
- TRBS 2111-1 Maßnahmen zum Schutz vor kontrolliert bewegten ungeschützten Teilen
- TRBS 2111-2 Maßnahmen zum Schutz vor unkontrolliert bewegten Teilen
- TRBS 2111-3 Maßnahmen zum Schutz vor gefährlichen Oberflächen
- TRBS 2111-4 Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch mobile Arbeitsmittel
Gefährdungen durch Absturz von Personen, Lasten oder Materialien
- TRBS 2121 Gefährdungen durch Absturz - allgemeine Grundsätze
- TRBS 2121-1 Gefährdungen durch Absturz an hochgelegenen Arbeitsplätzen
Elektrische Gefährdungen
- TRBS 2131 Elektrische Gefährdungen
Gefährdungen durch Dampf und Druck
- TRBS 2141 Gefährdungen durch Dampf und Druck
Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre
- TRBS 2152 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre, inhaltsgleich als TRGS 720
- TRBS 2152-1 Beurteilung der Explosionsgefährdungen, inhaltsgleich als TRGS 721
- TRBS 2152-2 Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre, inhaltsgleich als TRGS 722
Sonstige Gefährdungen
- TRBS 2181 Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in Personenaufnahmemitteln
Spezifische Regeln für Arbeitsmittel, Anlagen, Tätigkeiten - sofern erforderlich
- TRBS 2210 Gefährdungen durch Wechselwirkungen
1. Stand der Technik
Der Stand der Technik ist für Arbeitsmittel alleiniger Sicherheitsmaßstab. Dieser Stand der Technik wird durch die vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelten und durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bekannt gemachten Regeln (Technische Regeln für Betriebssicherheit - TRBS) definiert. Der Betreiber kann von der Vermutung ausgehen, dass bei Berücksichtigung dieser Regeln die Vorschriften der BetrSichV eingehalten zu haben. Diese Technischen Regeln sind vom Arbeitgeber bzw. Betreiber jedoch nicht zwingend einzuhalten. In diesem Fall hat er ggf. der Behörde nachzuweisen, dass die vom ihm gewählte Lösung den Anforderungen der BetrSichV entspricht.
2. Ausschuss für Betriebssicherheit
Der Ausschuss für Betriebssicherheit hat die schwierige Aufgabe, das mit der Betriebssicherheitsverordnung verbundene Ziel nach einem modernen übersichtlichen Regelwerk einerseits durch konkretisierende Regelungen auszugestalten, andererseits dabei die Gestaltungsspielräume der Unternehmen nicht einzuschränken.
Hierzu hat der Ausschuss 7 Unterausschüsse gebildet, die jeweils für ein Themenfeld (z. B. Brand- und Explosionsschutz) für die Erarbeitung von Regeln in diesem Bereich zuständig sind, unabhängig davon, ob es sich um überwachungsbedürftige Anlagen oder einfache Arbeitsmittel handelt.
Unterausschüsse
UA 1 "Allgemeines und Grundlagen"
UA 2 "Werkzeuge und Geräte"
UA 3 "Maschinen"
UA 4 "Anlagen"
UA 5 "Brand- und Explosionsschutz"
UA 6 "Aufzugsanlagen"
UA 7 "Druckgeräteanlagen"
3. Struktur des Regelwerks
Da das Ergebnis der Beurteilungen der Arbeitsbedingungen ausschlaggebend für die vom Arbeitgeber zu treffenden Maßnahmen bei der Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln und beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen ist, wird dieses Regelwerk zur Betriebssicherheitsverordnung konsequenterweise gefährdungsbezogen aufgebaut. Damit wird den Arbeitgebern Hilfestellung bezogen auf die von ihm durchzuführende Gefährdungsbeurteilung gegeben.
Durch den gefährdungsbezogenen Aufbau wird die Integration der nach Arbeitsschutzgesetz durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung möglich. Außerdem ist eine Straffung und Modernisierung des Regelwerks möglich. Ein derart aufgebautes Regelwerk ist darüber hinaus unabhängiger von technischen Entwicklungen.
Neben diesem grundsätzlich gefährdungsbezogenen Ansatz besteht in der Struktur des Technischen Regelwerkes die Möglichkeit, für bestimmte Arbeitsmittel, Anlagen und Tätigkeiten bei komplexen Sachverhalten, in sich geschlossene Technische Regeln zu erstellen.
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Autor: Stefan Euler
BDSH geprüfter Sachverständiger für das Prüfen elektrischer Arbeitsmittel
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