BetrSichV - TRBS 2131 - DIN VDE 0105 - UVV BGVA3
Beherrschen elektrischer Gefährdungen, Teil 3
Der dritte und letzte Teil unserer Serie zu den Regelungen - Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2131, DIN VDE 0105-100 und Unfallverhütungsvorschrift BGV A3 – betrachtet mögliche Maßnahmen bei Gefährdungen durch elektrischen Schlag oder Störlichtbogen, das Arbeiten im spannungsfreien Zustand, das Arbeiten in der Nähe aktiver Teile sowie das Arbeiten unter Spannung.
In der TRBS 2131 sind beispielhafte Maßnahmen bei Gefährdungen durch elektrischen Schlag oder Störlichtbogen aufgezeigt
4. Beispielhafte Maßnahmen bei Gefährdungen durch elektrischen Schlag oder Störlichtbogen
Allgemein fordert die TRBS 2131, dass der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass:
- zum Gefährdungsbereich elektrischer Anlagen nur Personen Zugang haben, die aufgrund fachlicher Ausbildung, Kenntnis und Erfahrung die auftretenden elektrischen Gefährdungen erkennen und die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen können und
- andere Personen den Gefährdungsbereich nur in Begleitung der oben genannten Personen betreten dürfen.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass nur solche elektrischen Anlagen und Betriebsmittel benutzt werden, die für die Beanspruchung durch die Betriebs- und Umgebungsbedingungen an der Arbeitstelle geeignet sind.
Mehr zum Thema: TRBS 2131 und DIN VDE
Die Maßnahmen und Verantwortlichkeiten müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden. Zum Beispiel:
- Betriebsanweisungen und Unterweisungsunterlagen erarbeiten und zur Verfügung stellen,
- Arbeitsmittel, Schutz- und Hilfsmittel regelmäßig überprüfen,
- Kommunikationsmöglichkeiten festlegen,
- Bei Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln:
- den Arbeitbereich eindeutig festlegen, kennzeichnen und gegebenenfalls abgrenzen,
- freien Zugang zur Arbeitstelle, freie Fluchtwege und ausreichende Bewegungsfreiheit gewährleisten,
- verantwortliche Personen für die sichere Durchführung der Arbeitsaufgabe benennen,
- festlegen, bei welchen Arbeiten, mit wem und wie die Durchführung der Arbeitsaufgabe abzustimmen ist und dies zu dokumentieren.
Bei Arbeiten an aktiven Teilen wird unterschieden:
- Arbeiten im spannungsfreien Zustand,
- Arbeiten in der Nähe aktiver Teile,
- Arbeiten unter Spannung.
4.1 Arbeiten im spannungsfreien Zustand
Arbeiten im spannungsfreien Zustand laufen in der Regel wie folgt ab:
- Herstellen und Sicherstellen des spannungsfreien Zustandes
(5 Sicherheitsregeln), - Freigabe der Arbeitstelle (nach Durchführung der 5 Sicherheitsregeln durch die verantwortlicher Person),
- unter Spannung setzen nach beendeter Arbeit.
4.2 Arbeiten in der Nähe aktiver Teile; Schutzabstände DV und DL
In der TRBS heiß es:
Der Arbeitgeber hat vor der Aufnahme von Arbeiten zu ermitteln und zu beurteilen, ob die äußere Grenze der Annäherungszone nach Tabelle 1 unterschritten werden kann. Ist dies der Fall und bestehen elektrische Gefährdungen durch Arbeiten in der Nähe aktiver Teile, ist eine der folgenden Schutzmaßnahmen anzuwenden:
- Sicherstellen des spannungsfreien Zustandes oder
- Schutz gegen zufälliges Berühren durch isolierende Umhüllung, Kapselung, Abdeckung oder sonstige Schutzvorrichtungen.
Schutzvorrichtungen sind so auszuwählen und anzubringen, dass sie den elektrischen und mechanischen Anforderungen genügen. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass vor Aufnahme der Arbeiten und nach wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen die Beschäftigten auf das Einhalten der Abstände und sonstige getroffene Sicherheitsmaßnahmen und Besonderheiten hingewiesen werden.
Mehr zum Thema: Schutzabstände
Falls die vorgenannten Maßnahmen nicht ergriffen werden, ist mindestens durch Einhalten eines ausreichenden Abstandes nach Tabelle 1 dafür zu sorgen, dass eine Gefahr eines elektrischen Schlages, eines Störlichtbogens oder einer Kombination aus beiden nicht besteht.
Entsprechend der TRBS 2131 wird also den elektrischen Gefährdungen beim Arbeiten in der Nähe aktiver Teile durch Sicherstellen der Spannungsfreiheit oder durch Schutz gegen zufälliges Berühren begegnet.
Falls diese Maßnahmen nicht getroffen werden, ist ein Eindringen in die Annäherungszone durch Einhalten des Schutzabstandes DV zu vermeiden.Außerhalb dieser Annäherungszone (äußere Grenze DV) ist also ein Arbeiten ohne Einschränkungen möglich.
Die TRBS 2131 lassen aber auch zu, dass in Abhängigkeit der Qualifikation der Arbeitenden geringere Schutzabstände zur Anwendung kommen können.
Sollen also die in der TRBS 2131 festgelegten Schutzabstände unterschritten werden, hat der Arbeitgeber im Einzelfall zu prüfen, ob für das gewählte Arbeitsverfahren eine elektrische Gefährdung sicher ausgeschlossen ist.
Wie eine solche Abstandsermittlung aussehen kann, zeigt das Bild 3.
Bild 3: Ermittlung der zulässigen Abstandswerte gemäß TRBS 2131 zur Durchführung elektrotechnischer Arbeiten (Quelle: Brücke 2/09: http://www.bgete.de/bilder/pdf/bruecke_2-09.pdf (20.07.09))
Bei der nach der TRBS 2131 zulässigen Verringerung der in Tabelle 1 vorgegebenen Schutzabstände kann z.B. die in DIN VDE 0105-100 beschriebene Maßnahme „Schutz durch Abstand und Aufsichtführung“ angewendet werden. Aufsichtführung bedeutet die ständige Überwachung der gebotenen Sicherheitsmaßnahmen an der Arbeitsstelle, wobei der Aufsichtsführende nur solche Arbeiten ausführen darf, die ihn in der Aufsichtführung nicht beeinträchtigen.
Diese normativen Festlegungen lassen dann eine Verringerung der Schutzabstände bis zur äußeren Grenze der Gefahrenzone (DL) entsprechend Bild 2 bzw. Tabelle 1 zu.
Tabelle 1: Schutzabstände bei nicht elektrotechnischen Arbeiten, z.B. Bauarbeiten, die einzuhalten sind, wenn die Arbeiten durch Elektrofachkräfte oder elektrotechnisch unterwiesene Personen beaufsichtigt werden (Quelle: DIN VDE 0105-100)
Diese aus DIN VDE 0105-100 abgeleitete Abstandsermittlung (Schutzabstand DL) ist in der TRBS 2131 nicht als beispielhafte Maßnahme aufgeführt, macht aber von der dort genannten Regelung „in Abhängigkeit von der Qualifikation der Beschäftigten können auch geringere Schutzabstände zur Anwendung kommen“ Gebrauch.
Solche getroffenen Festlegungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind also zu dokumentieren, und es ist die gleichwertige Erfüllung der Betriebssicherheitverordnung (BetrSichV) schriftlich nachzuweisen.
4.3 Arbeiten unter Spannung (AuS)
Als oberster Grundsatz gilt, dass AuS nur dann durchgeführt werden dürfen, wenn die Sicherheit und der Gesundheitsschutz aller an den Arbeiten Beteiligten sichergestellt ist. Das AuS erfordert besondere technische und organisatorische Maßnahmen.
AuS ist bereits jetzt schon in DIN VDE 0105-100 und ebenso in der BGR A 3 „Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln“ geregelt. Wie eingangs erwähnt, sollen die BGR A 3 in die TRBS 2131 Teil 1 „Arbeiten unter Spannung“ überführt werden.
5. Ausblick
Mit dem hier aufgezeigten Vorgehen ist es möglich, im Rahmen der TRBS 2131 und unter Anwendung der DIN VDE 0105-100 elektrische Gefährdungen zu ermitteln und zu bewerten, sowie geeignete Maßnahmen abzuleiten, mit denen der Arbeitgeber die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für sich geltend machen kann.
6. Literatur
- „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes“, Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), gültig seit 27.9.2002
- „Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 2131 „Elektrische Gefährdungen“, gültig seit 12.11.2007
- Norm DIN VDE 0105-100 „Betrieb von elektrischen Anlagen-Teil 100: Allgemeine Festlegungen“, in der Fassung vom Juni 2005
- Unfallverhütungsvorschrift BGV A 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ vom 1. April 1979, in der Fassung vom . 1.Januar1997,.aktualisierte Nachdruckfassung vom Januar 2005
- BGR A 3 „Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln“, Stand: August 2005
Dr.-Ing. Peter Hasse, Dipl.-Ing. Walter Kathrein


