BetrSichV - TRBS 2131 - DIN VDE 0105 - UVV BGVA3
Beherrschen elektrischer Gefährdungen, Teil 1
Elektrofachkräfte sind bei ihrer täglichen Arbeit mit einer Vielzahl von Verordnungen und Vorschriften konfrontiert. Dazu gehören die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2131, die DIN VDE 0105-100 und die Unfallverhütungsvorschrift BGV A3. Von Elektrofachkräften kommen nun vermehrt die Fragen: „Wonach müssen wir uns denn nun in welchem Fall richten?“ und „Wie sollen wir die (mitunter) unterschiedlichen Festlegungen in diesen Regelungen in die Praxis umsetzen? Wir Autoren haben uns diesen Fragen angenommen und meinen, praxisgerechte Antworten gefunden zu haben, die wir Ihnen nachfolgend in einer dreiteiligen Serie vorstellen.
Grundsätzlich müssen Elektrofachkräfte die BetrSichV, die TRBS 2131, die DIN VDE 0105-100 und die BGV A3 befolgen
1. Problemstellung
Im Jahr 2002 wurde die „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes“ - die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) - erlassen.
Dazu gibt es seit November 2007 die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2131 „Elektrische Gefährdungen“.
Die Norm DIN VDE 0105-100 „Betrieb von elektrischen Anlagen-Teil 100: Allgemeine Festlegungen“ gilt in der Fassung vom Juni 2005.
Mehr zum Thema: DIN VDE und BetrSichV
Die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) BGV A 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ vom 1. April 1979, in der Fassung vom 1. Januar, hat sich in den 30 Jahren ihres Bestehens für die Elektrofachkraft als praxisgerecht und handhabbar bewiesen. Sie ist (aktualisiert) als Nachdruckfassung im Januar 2005 veröffentlicht worden.
Mehr zum Thema: TRBS 2131 und BGV A3
Grundsätzlich ist festzustellen, dass alle vier (oben genannten) Verordnungen/Vorschriften/Regeln/Normen befolgt werden müssen, die Frage ist demnach nur, wie und in welcher Abfolge?
Zur UVV BGV A3 ist in der „Brücke“ (Ausgabe 2/09) der Artikel „Arbeiten an Anlagen der Stromversorgung bergen hohes Risiko“ von H. Oelmann / D.Seibel (Quelle: http://www.bgete.de/bilder/pdf/bruecke_2-09.pdf (20.07.09)) erschienen, in dem es dazu u.a.heißt:
Zur Rechtsvereinfachung hat der Gesetzgeber im Jahr 2002 eine „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung und der Benutzung von Arbeitsmitteln“, kurz Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), erlassen. Diese Verordnung regelt auch die Auswahl und Bereitstellung sowie die Benutzung und den Betrieb elektrischer Arbeitsmittel.
Da doppelte Arbeitsschutz-Regelungen zu vermeiden sind, werden die Berufsgenossenschaften mittelfristig nicht umhin können, einige der Unfallverhütungsvorschriften anzupassen oder zurückzuziehen. Für elektrische Gefährdungen betrifft dies auch die BGV A 3.
Die gute Nachricht für alle, die die UVV vielleicht vermissen werden: Durch die Beteiligung und Mitarbeit der Berufsgenossenschaften im Ausschuss für Betriebssicherheit und dem zuständigen Unterausschuss ist es gelungen, wesentliche Inhalte der BGV A 3 in die Technischen Regeln zur Betriebssicherheitsverordnung (TRBS) 2131 „Elektrische Gefährdungen“ zu überführen. Eine zielführende Voraussetzung zur angestrebten Ablösung der
BGV A 3 ist damit gegeben. Eine weitere Voraussetzung wird es sein, dafür zu sorgen, dass die aus berufsgenossenschaftlicher Sicht erforderlichen Anforderungen zum „Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln“ Eingang in die TRBS 2131 Teil1 „Arbeiten unter Spannung“ finden.
Diese TRBS wird vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
In der TRBS 2131 heißt es u.a.:
Die Technische Regel konkretisiert die Betriebsicherheitsverordnung hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten
Maßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen.
Es sind in der TRBS 2131 also auch andere gleichwertige Maßnahmen zugelassen!
Dr.-Ing. Peter Hasse, Dipl.-Ing. Walter Kathrein


