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Juristischer Hintergrund

Anpassungspflicht bei elektrischen Anlagen

Wer in den DIN VDE-Bestimmungen nach dem Satz „Elektrische Anlagen müssen immer angepasst werden“ sucht, wird nicht fündig. Doch auch vom Gegenteil ist dort nicht die Rede. Maßgeblich ist vielmehr ein Gefüge von Richtlinien und Gesetzen. Eine fachliche Anfrage zu dieser Problematik beantwortet Dipl.-Ing. Holger Bluhm, VdS-anerkannter Sachverständiger zum Prüfen elektrischer Anlagen.

Richtlinien und Gesetze

Richtlinien und Gesetze

Zur Klärung des Sachverhalts müssen die rechtlichen Grundlagen rund um das Gefüge der elektrischen Anlagen einbezogen werden. Die Basis für das Errichten und Betreiben elektrischer Anlagen ist im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz EnWG) verankert. Bluhm verweist hier auf die aktuell gültige Fassung vom 7. Juli 2005.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik

Nach § 49 Abs. 1 EnWG sind Energieanlagen (elektrische Anlagen) so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind, unter Vorbehalt sonstiger Rechtsvorschriften, die „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ zu beachten.
Der zweite Absatz von § 49 bezieht sich eindeutig auf die Bestimmungen des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE). Damit erhalten, erörtert Bluhm, die DIN VDE-Bestimmungen im Rahmen der allgemein anerkannten Regeln der Technik Gesetzescharakter. Mit der rechtlichen Verankerung werde außerdem eine juristische Basis für die strafrechtliche Verfolgung bei Zuwiderhandlung gegen diese Regeln geschaffen.

Dazu zählen neben den DIN VDE-Bestimmungen noch weitere Vorschriftenwerke. Darunter die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, vor allem die BGV A3  „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ und die Richtlinien des Verbandes der Schadenversicherer e.V. (VdS-Richtlinien).

Technische Sicherheit als Maßstab

Elektrische Anlagen müssen so errichtet und betrieben werden, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Der einfache, aber folgenschwere Umkehrschluss lautet: Ist die technische Sicherheit der elektrischen Anlagen nicht gewährleistet, dann muss sie so ausgeführt und betrieben werden, dass sie wieder technisch sicher ist!
Der Begriff „Bestandschutz“ oder „Altbestandschutz“ ist in den DIN VDE-Bestimmungen weder definiert, noch wird er angewendet. Er steht auch nicht im internationalen elektrotechnischen Wörterbuch. Es handelt sich hier vielmehr um einen juristisch geprägten Begriff des Baurechts: Bestandsschutz bedeutet dort, dass eine Genehmigung in ihrer ursprünglichen Form weiter gilt, obwohl neuere Gesetze schärfere Anforderungen stellen.

Keine Aussage zum Bestandschutz

Der Sachverständige verweist auf die DIN VDE 0105-100, die als einzige DIN VDE-Bestimmung Aussagen zum „Betrieb elektrischer Anlagen“ macht. Ab Abschnitt 4.1 (Grundsätze des sicheren Betriebs) heißt es:
„Elektrische Anlagen sind den Errichtungsnormen entsprechend in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Bei Änderung der Betriebsbedingungen, z. B. Art der Betriebsstätte (trocken, feucht, feuer- oder explosionsgefährdet) müssen die bestehenden Anlagen den jeweils gültigen Errichtungsnormen angepasst werden.
Auch hier ist also von Bestandschutz keine Rede. Etwas Ähnliches, aber keineswegs Gleichbedeutendes, finde sich dennoch in den elektrotechnischen Normen, erklärt Bluhm.

Umrüstung bei „Notwendigkeit der Anpassung“

Elektrische Anlagen, die bis zur Veröffentlichung (also bis zum Datum der Inkraftsetzung) einer neuen DIN VDE-Bestimmung fertig gestellt sind, dürfen weiterhin betrieben werden. Eine Pflicht zur Umrüstung besteht zunächst nur dann, wenn in einer neueren DIN VDE-Bestimmung auf die Notwendigkeit der Anpassung hingewiesen wird.
Anders sieht es allerdings aus, wenn bei der Prüfung einer elektrischen Anlage, die in ihrem alten Zustand belassen wurde, eine Gefahr für die Personen- und Anlagensicherheit aufgrund von Mängeln festgestellt wird: In diesem Fall muss der Betreiber für eine Anpassung an die derzeit gültige(n) DIN VDE-Bestimmung(en) sorgen, weil sich die elektrische Anlage nun nicht mehr in dem nach § 49 EnWG vorgeschriebenen, technisch sicheren Zustand befindet.

Speisepunkt als Orientierungshilfe

Eine Anpassung ist immer erforderlich, wenn Teile der elektrischen Anlage umgerüstet oder neu errichtet werden. Der elektrotechnische Speisepunkt der jeweiligen Anlage gilt als Orientierungshilfe dafür, ab welchem Punkt die elektrische Anlage den (zum Zeitpunkt der Umrüst- oder Neuerrichtungsmaßnahme geltenden) DIN VDE-Bestimmungen genügen muss.

In besonderen Fällen kann es auch notwendig sein, die vor dem Speisepunkt bestehende elektrische Anlage anzupassen ‒ zum Beispiel, wenn der Schutz gegen elektrischen Schlag durch die durchgeführten Änderungen dort nicht mehr gewährleistet ist.
Bluhm betont aber auch, dass die DIN VDE-Bestimmungen grundsätzlich nicht alle Eventualitäten und Sonderfälle berücksichtigen können. Nach der derzeitigen Rechtsauffassung sei daher jeder, der sich mit der Errichtung und dem Betrieb elektrischer Anlagen befasst, selbst für die Einhaltung der „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ verantwortlich.

Fazit

Grundsätzlich muss nicht jede elektrische Anlage bei Erscheinen einer neuen Norm angepasst oder umgerüstet werden.

Die Maßnahme ist allerdings Pflicht, wenn

  • eine neu erschienene DIN VDE-Bestimmung bzw. Norm das auf ihrem Deckblatt unter Setzung einer Übergangsfrist fordert oder
  • die technische Sicherheit der bestehenden elektrischen Anlagen und der Schutz von Personen nach den neuen Erkenntnissen bei ordnungsgemäßem Betrieb nicht mehr gewährleistet sind.

 „Ein gefährlicher Trugschluss“

Seit der Gesetzgeber die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verabschiedet hat, sind die Zeiten vorbei, in denen eine elektrische Anlage, die einmal errichtet wurde, Jahrzehnte lang unverändert bleiben durfte. Nun liegt es in der Verantwortung des Betreibers, ständig seine elektrische Anlage zu überwachen und instand zu halten. Das beinhaltet auch eine umfassende Gefährdungsbeurteilung und gegebenenfalls eine Anpassung der technischen Sicherheit.
Leider, bestätigt Bluhm, sind Elektrofachkräfte heute zunehmend der Auffassung „Ich muss nur das tun, was schwarz auf weiß in den Normen geschrieben steht. Steht nichts drin, brauche ich auch nichts machen“. Ein gefährlicher Trugschluss.

Autorin: Christine Lendt, freie Journalistin, www.recherche-text.de.
Nach einer Stellungnahme von Dipl.-Ing. Holger Bluhm, VdS-anerkannter Sachverständiger zum Prüfen elektrischer Anlagen

Veröffentlicht:
2009-03-04

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