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Die neue DIN VDE 1000-10

Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen

Anforderungen an die im Bereich der Elektroechnik tätigen Personen wurden erstmals im Mai 1995 in einer VDE-Bestimmung, nämlich in DIN VDE 1000-10, veröffentlicht.

Feststellen der Spannungsfreiheit an einer Niederspannungsanlage

Feststellen der Spannungsfreiheit an einer Niederspannungsanlage

Diese Norm ist nun in geänderter Fassung im Januar 2009 veröffentlicht worden, die ab dem 1. Januar 2009 gilt (daneben darf DIN VDE 1000-10 (VDE 1000-10):1995-05 noch bis zum 31.12.2009 angewendet werden).

Anwendungsbereich der Norm:

Diese Norm gilt für die fachlichen Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen, die im Rahmen ihrer Aufgaben Tätigkeiten ausführen, die von Bedeutung für die elektrische Sicherheit sind, z.B  für das:

a) Planen, Projektieren, Konstruieren;
b) Einsetzen von Arbeitskräften;

  • Organisieren der Arbeiten;
  • Festlegen der Arbeitsverfahren;
  • Auswählen der geeigneten Arbeits- und Aufsichtkräfte,
  • Bekannt geben und Erläutern der einschlägigen Sicherheitsfestlegungen;
  • Hinweisen auf besondere Gefahren;
  • Unterweisen über anzuwendende Schutzmaßnahmen;
  • Festlegen der zu verwendenden Körperschutzmittel und Schutzvorrichtungen;
  • Durchführen notwendiger Schulungsmaßnahmen;
  • persönliche Schutzausrüstungen (PSA);

c) Errichten;
d) Prüfen;

  • Besichtigen;
  • Erproben;
  • Messen;

e) Betreiben;

  • Inbetriebsetzen;
  • Betätigen (Bedienen) (ausgenommen die bestimmungsgemäße Verwendung von elektrischen Betriebsmitteln, die für Laienbenutzung vorgesehen sind);
  • Arbeiten;
  • Instandhalten;

f) Ändern.

In dieser Norm sind die bekannten Begriffe  verantwortliche Elektrofachkraft, Elektrofachkraft und elektrotechnisch unterwiesene Person (im Abschnitt 3) wie folgt beschrieben:

3.1    Verantwortliche Elektrofachkraft
Person, die als Elektrofachkraft nach 3.2 die Fach- und Aufsichtsverantwortung übernimmt und vom Unternehmer dafür beauftragt ist.

3.2    Elektrofachkraft
Person, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Normen die ihr übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.

ANMERKUNG: Zur Beurteilung der fachlichen Ausbildung kann auch eine mehrjährige Tätigkeit auf dem betreffenden Arbeitsgebiet herangezogen werden.
[DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100)]

3.3    Elektrotechnisch unterwiesene Person
Person, die durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt wurde.
[DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100)]

In dieser Norm werden Auswahlkriterien für die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen nach ihrer fachlichen Qualifikation festgelegt, so dass bei allen technischen Vorgängen und Zuständen, die mit den oben genannten Tätigkeiten verbunden sind, das Risiko unter Beachtung der sicherheitstechnischen Festlegungen nicht größer ist als das zulässige Grenzrisiko.

Anforderungen
VDE 1000-10 definiert die Anforderungen an die Elektrofachkraft und die verantwortlich Elektrofachkraft:
Die oben genannten Tätigkeiten dürfen grundsätzlich nur von Elektrofachkräften nach 3.1 oder 3.2 selbständig, von anderen Personen nur unter Leitung und Aufsicht von Elektrofachkräften  nach 3.1 oder 3.2 durchgeführt werden, wobei den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen je nach Schwierigkeitsgrad entsprechend abgestufte Qualifikationsmerkmale zuzuordnen sind.

DIN VDE 1000-10 definiert in den Abschnitten 5.2 bis 5.4  die fachlichen Anforderungen wie folgt:

5.2 Die Anforderung nach der fachlichen Ausbildung für bestimmte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Elektrotechnik zur Elektrofachkraft  ist in der Regel durch den Abschluss einer der nachstehend genannten Ausbildungsgänge des jeweiligen Arbeitsgebietes der Elektrotechnik erfüllt:

  • Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf zum Gesellen / zur Gesellin oder zum Facharbeiter / zur Facharbeiterin,
  • Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker / zur staatlich geprüften Technikerin,
  • Ausbildung zum Industriemeister / zur Industriemeisterin,
  • Ausbildung zum Handwerksmeister / zur Handwerksmeisterin,
  • Ausbildung zu Diplomingenieur / zur Diplomingenieurin, Bachelor oder Master.


5.3 Für die verantwortliche fachliche Leitung eines elektrotechnischen Betriebes oder Betriebsteiles ist eine verantwortliche Elektrofachkraft nach 3.1 erforderlich und grundsätzlich eine Ausbildung nach 5.2 b) oder c) oder d) oder e) Voraussetzung.

ANMERKUNG: Für andere Ausbildungsgänge ist die hierfür notwendige Qualifikation gesondert nachzuweisen.

5.4 Für den Einsatz als Elektrofachkraft in einem begrenzten Teilgebiet der Elektrotechnik darf im Ausnahmefall an die Stelle der fachlichen Ausbildung nach 5.2 auch eine mehrjährige Tätigkeit mit entsprechender Qualifizierung in dem betreffenden Arbeitsgebiet treten. Die Beurteilung der Qualifikation muss durch eine verantwortliche Elektrofachkraft erfolgen.

Neu und wichtig ist die Aussage in dieser Norm, dass für die elektrotechnische Sicherheit nur die verantwortliche Elektrofachkraft und  nicht die disziplinarisch übergeordnete Person verantwortlich ist.

Hinweise für die praktische Umsetzung:

Für die Umsetzung des Normentextes in die Praxis sind folgende (im Anhang dieser Norm) gegebenen Erläuterungen hilfreich.

Verantwortung des Unternehmers:
Dem Unternehmer kommt eine hohe Verantwortung bei der Auswahl einer verantwortlichen Elektrofachkraft zu. In größeren Betrieben kann es notwendig sein, für die einzelnen elektrotechnischen Arbeitsgebiete (Niederspannung, Hochspannung, MSR-Technik) jeweils eine verantwortliche Fachkraft zu beauftragen. Weiterhin können auch verantwortliche Fachkräfte in den verschiedenen Ebenen benannt werden (verantwortliche Fachkraft „vor Ort“, verantwortliche Fachkraft auf Meister- Techniker-, Ingenieurebene).

Die Anforderung in Abschnitt 5.3, dass für die verantwortliche fachliche Leitung eines elektrotechnischen Betriebes oder Betriebsteiles eine verantwortliche Elektrofachkraft erforderlich ist, ist so zu verstehen, dass es sich hierbei um denjenigen Teil eines Betriebes handelt, der mit den elektrotechnisch relevanten Sicherheitsaufgaben befasst ist. Demzufolge braucht die verantwortliche fachliche Leitung nicht der Unternehmer oder der Leiter des Gesamtbetriebes innezuhaben.

In der Regel ist in Elektrohandwerksbetrieben die verantwortliche Elektrofachkraft der Handwerksmeister des Faches Elektrotechnik selbst.

In Betrieben, in denen der Unternehmer nicht selbst verantwortliche Elektrofachkraft ist, muss er die Fach- und Aufsichtsverantwortung einer verantwortlichen Elektrofachkraft nach 3.1 übertragen, wobei je nach Anforderung und Gefahrenpotential die geeignete Fachkraft auszuwählen ist.

Fachliche Ausbildung
Aus der Auflistung der Ausbildungsberufe a) bis e) ist keine Rangfolge abzuleiten. Zu der Aufzählung e) zählen alle Ingenieure, die ein staatlich anerkanntes Elektro-Ingenieur-Studium erfolgreich absolviert haben

Unter „fachlicher Ausbildung“ ist die Ausbildung für ein bestimmtes Arbeitsgebiet der Elektrotechnik gemeint. Um eine Elektrofachkraft zu sein, sind für das jeweilige Arbeitsgebiet die  Anforderungen nach 3.2 zu erfüllen. Eine besondere Verantwortung fällt der verantwortlichen Elektrofachkraft zu, die die für den jeweiligen Einsatz geeigneten Personen auszuwählen hat.

Eine Elektrofachkraft, die umfassend für alle elektrotechnischen Arbeitsgebiete ausgebildet und qualifiziert ist, gibt es nicht. So kann nicht ohne weiteres eine Elektrofachkraft für das Arbeitsgebiet Elektromaschinenbau  im Arbeitsgebiet von Hochspannungsanlagen oder eine Fernmeldefachkraft im Arbeitsgebiet der Niederspannungsinstallation tätig werden, weil dazu andere Kenntnisse und Erfahrungen erforderlich sind.

Leitung und Aufsicht durch Elektrofachkraft

Unter „Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft“ ist nicht zu verstehen, dass diese ständig zugegen sein muss; sie muss sich vielmehr in angemessenen Zeitabschnitten davon überzeugen, ob die erteilten Anweisungen beachtet werden und sicherheitsgerecht gearbeitet wird. Die Elektrofachkraft ist insoweit für die übertragenen Tätigkeiten verantwortlich.

Autoren: Dr.-Ing. Peter Hasse, Dipl.-Ing. Walter Kathrein



Veröffentlicht:
2009-03-11

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