Qualifikation
Ist eine Elektrofachkraft automatisch eine befähigte Person? (2)
In vielen Unternehmen gibt es bis dato eine regelrechte Akzeptanzkrise gegenüber der Frage, ob eine Elektrofachkraft automatisch auch eine befähigte Person im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung und der TRBS 1203 ist.
Schlüsselfrage: Sind Elektrofachkräfte gemäß BGV A3 und DIN VDE 0105-100 "automatisch" auch befähigte Personen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung und der TRBS 1203?
Definition der befähigten Person
Die Betriebssicherheitsverordnung definiert in § 2 (7) in Anlehnung an § 7 des Arbeitsschutzgesetzes seit 2002 die befähigte Person: „Befähigte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.“
Der Begriff „befähigte Person“ deckt einen weiten Bereich im Arbeitsschutz ab
Da die Betriebssicherheitsverordnung für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln im Allgemeinen gilt, beschränkt sich die Auswahl geeigneter befähigter Personen nicht nur auf Fachkräfte mit einer elektrotechnischen Berufsausbildung.
So kann es beispielsweise erforderlich sein, für die Prüfung eines Arbeitsmittels, von dem Gefährdungen durch Druck ausgehen, ebenfalls eine befähigte Person mit den entsprechenden Fähigkeiten, beispielsweise einen gut ausgebildeten Industriemechaniker, zu beauftragen.
Prüfung von Arbeitsmitteln durch befähigte Personen gefordert
Da die Komplexität der Arbeitsmittel sehr unterschiedlich ist, ergeben sich auch sehr verschiedene Anforderungen an die Qualifikation der befähigten Person. Sie unterliegen hinsichtlich der Prüfergebnisse keinen Weisungen und dürfen nicht durch die Prüftätigkeit benachteiligt werden. Weiterführende Anforderungen werden auch an befähigte Personen gestellt, die beispielsweise überwachungsbedürftige Anlagen prüfen oder Prüfungen zum Schutz vor Gefährdungen durch Explosion durchführen.
Im elektrotechnischen Bereich wird der Begriff befähigte Person nur eingeschränkt verwendet
Zurück zum elektrotechnischen Bereich: Die konkreten Anforderungen für den Bereich der elektrischen Gefährdungen sind im Abschnitt 3.3 der TRBS 1203 beschrieben, die im Frühjahr 2010 aktualisiert wurde.
Die ausführliche Bezeichnung der befähigten Person für den elektrotechnischen Bereich lautet dort: "befähigte Person für Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen". Daran lässt sich bereits ablesen, dass der Begriff der befähigten Person (zumindest derzeit) nur in Verbindung mit elektrischen Prüfungen anzutreffen ist.
Es handelt sich hierbei speziell um die oben erwähnten Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen, die von elektrischen Arbeitsmitteln wie Geräten, Maschinen und Anlagen ausgehen können.
Anforderungen an Prüfpersonal im elektrotechnischen Bereich gemäß TRBS 1203
Der Arbeitgeber trägt gemäß Betriebssicherheitsverordnung die Auswahlverantwortung für Personen, die von ihm mit der Durchführung der Prüfungen zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes der Anlagen und Arbeitsmittel beauftragt werden. Die erforderliche Qualifikation der befähigten Person ist an die Berufsausbildung, die Berufserfahrung und die zeitnahe berufliche Tätigkeit gebunden.
Aus diesen Forderungen wird klar, dass zur sicherheitstechnischen Beurteilung elektrischer Arbeitsmittel – das können Geräte, Maschinen oder Anlagen sein - dem Grundsatz nach klar die Qualifikationsmerkmale einer Elektrofachkraft mit fundierter fachlicher Ausbildung, mit umfassenden praktischen Kenntnissen und Erfahrungen sowie mit der Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen - insbesondere aus dem Prüfbereich - erforderlich sind.
Die TRBS 1203 ergänzt die oben genannten Forderungen um den zeitnahen Einsatz im entsprechenden Tätigkeitsbereich und setzt zudem eine bestimmte Dauer für die Ausübung der Tätigkeit voraus, damit von "Berufserfahrung" gesprochen werden kann.
Umfang der zu übertragenen Aufgaben der befähigten Person kann variieren und muss genau festgelegt werden
Der Unternehmer bzw. Arbeitgeber oder eine von diesem beauftragte verantwortliche Elektrofachkraft hat zudem festzulegen, ob die befähigte Person nur für das operative Prüfgeschäft (Vorbereitung, Durchführung und Beurteilung der Prüfungen) zuständig ist, oder ob noch weitere umfassendere Aufgaben im Sinne der TRBS 1201 „Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ hinzukommen.
Eine umfassend verantwortliche befähigte Person ist zudem auch für die Festlegung der Prüftechnologie, der Prüfart, des Prüfumfangs, der Prüffrist, des Prüfgegenstands sowie für die Dokumentation der Prüfergebnisse verantwortlich.
Wird der letztgenannte Aufgabenbereich nicht an eine befähigte Person delegiert, verbleibt sie entsprechend beim Arbeitgeber bzw. bei der gegebenenfalls vorhandenen verantwortlichen Elektrofachkraft.
Schriftliche Beauftragung der befähigten Person durch den Arbeitgeber notwendig
Zur befähigten Person wird man jedoch nicht automatisch durch die Erfüllung der in der TRBS 1203 genannten Vorbedingungen. Es ist, da es sich beim Prüfen um eine Aufgabe handelt, die in den Arbeitsschutzvorschriften direkt an den Arbeitgeber adressiert ist, die schriftliche Beauftragung zur befähigten Person durch den Arbeitgeber notwendig.
Vergleich von Merkmalen und Anforderungsprofilen von Elektrofachkräften und befähigten Personen
Vergleicht man die in der Unfallverhütungsvorschrift BGV A3, die in der DIN-VDE-Bestimmung 0105-100:2009-10 und die in der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 aufgeführten Anforderungsprofile und Merkmale, so wird man Unterschiede aber auch Parallelen zwischen der Elektrofachkraft und der befähigten Person feststellen:
Tabelle 1: Synoptischer Vergleich der wichtigsten Merkmale von Elektrofachkräften und befähigten Personen:
Tabelle 2: Synoptischer Vergleich der wichtigsten Merkmale von Elektrofachkräften und befähigten Personen:
Begriff der „befähigten Person“ wird derzeit allein im Zusammenhang mit der Prüfung von Arbeitsmitteln nach § 10 BetrSichV verwendet
Ein weiterer und sehr wesentlicher Unterschied zwischen befähigten Personen und Elektrofachkräften besteht - wie in Tabelle (Tab. 1 ) bereits angedeutet - darin, dass Elektrofachkräfte verschiedenste Tätigkeiten im Bereich der Elektrotechnik ausüben können (z. B. Planung, Errichtung, Erweiterung sowie Instandsetzung elektrischer Maschinen, Anlagen und Betriebsmittel), wohingegen der Begriff „befähigte Person“ allein im Zusammenhang mit der Prüfung von Arbeitsmitteln nach § 10 BetrSichV verwendet wird. Die Unterscheidung dieser Begrifflichkeiten und der verschiedenen Tätigkeitsbereiche ist bei der Bestellung der jeweiligen Personen zu beachten.
Zudem ist zu beachten, dass die befähigte Person in größeren Unternehmen in engem Rahmen autorisiert sein kann, weitere Elektrofachkräfte oder elektrotechnisch unterwiesene Personen (diese dann in einem Prüfteam) im Prüfbereich zu führen und einzusetzen.
Tab
Fazit
Zusammenfassend kann festgehalten werden: Die befähigte Person deckt (derzeit) im Vergleich zur Elektrofachkraft nur einen elektrotechnischen Teilbereich ab. Und zwar die Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen und den Einsatz des dazu notwendigen Personals.
Eine im elektrotechnischen Prüfgeschäft gut ausgebildete und im praktischen Messen und Prüfen versierte Elektrofachkraft kann gemäß vorstehender Ausführungen vom Unternehmer bzw. Arbeitgeber problemlos als befähigte Person beauftragt werden.
Alle anderen Elektrofachkräfte, die andere betriebliche Aufgabenschwerpunkte haben und dort die Qualifikation einer Elektrofachkraft problemlos erfüllen, können trotzdem nicht (ohne vorherige spezielle Qualifikation) als befähigte Personen beauftragt werden. An dieser Stelle sollte auch nicht unerwähnt bleiben, dass der Anteil an Mitarbeitern aus den verschiedensten elektrotechnischen Bereichen, die heute den Status einer Elektrofachkraft faktisch noch nicht einmal auf ihr konkretes Aufgabengebiet bezogen erfüllen, bedauerlicherweise zunimmt. Diese Mitarbeiter können dementsprechend erst recht nicht als befähigte Person für das Tätigkeitsfeld der elektrotechnischen Prüfungen beauftragt werden.
Erschwerend kommt häufig hinzu, dass das Messen und Prüfen, das von einer befähigten Person ausgeführt werden muss, nicht in allen Unternehmen ein "Vollzeitgeschäft" ist und aus Sicht des Vorgesetzten im günstigsten Fall "geräuschlos" von der Elektrofachkraft/befähigte Person neben deren eigentlichen Aufgabengebiet durchgeführt werden soll.
In vielen Unternehmen gibt es bis dato eine regelrechte Akzeptanzkrise gegenüber der angesprochenen Problematik Elektrofachkraft (EFK) versus befähigter Person (bP). Des Weiteren wird auch sehr häufig das nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) erforderliche, ganzheitliche Prüfkonzept in Frage gestellt.
Nur der Arbeitgeber, der transparent und nachvollziehbar belegen kann, wie er die vorgegebenen Schutzziele der BetrSichV erfüllt, ist rechtlich auf der sicheren Seite.


