Qualifikation
Ist eine Elektrofachkraft automatisch eine befähigte Person? (1)
Sind Elektrofachkräfte gemäß BGV A3 und DIN VDE 0105-100 "automatisch" auch befähigte Personen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203? In der Praxis herrscht derzeit bei elektrotechnisch ausgebildeten Führungskräften und selbst bei verantwortlichen Elektrofachkräften eine große Unsicherheit bezüglich der Fragestellung.
Die Begriffe Elektrofachkraft und befähigte Person meinen nicht dasselbe
Die häufigste Entgegnung auf die Frage der Befähigung lautet lapidar: "Wieso sollte der Mitarbeiter nicht befähigt sein? Er hat doch eine Elektro-Ausbildung absolviert."
Es stellt sich also die Frage, ob es eine inhaltliche Vergleichbarkeit bzw. Übertragbarkeit zwischen dem etablierten Begriff der "Elektrofachkraft" und dem nicht mehr neuen, aber immer noch nicht umfassend bekannten Begriff der "befähigten Person" im Elektrobereich gibt.
Definition der Elektrofachkraft
Obwohl die Definition der Elektrofachkraft eigentlich als bekannt vorausgesetzt werden sollte, wird sie im Folgenden noch einmal kurz vorgestellt, damit im Verlauf des Beitrags der direkte Vergleich mit der befähigten Person verständlicher ist.
Gemäß § 2 Absatz 3 der Unfallverhütungsvorschrift BGV A3 gilt - seit dem Jahr 1979 - als Elektrofachkraft, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Dieser seit Jahrzehnten bekannte "Dreiklang" aus theoretischer und praktischer Qualifikation zuzüglich der Kenntnis des Regelwerks für das übertragene Arbeitsgebiet stellt die "Messlatte" für die Qualifikation der Elektrofachkraft dar.
Wann gilt ein Mitarbeiter als Elektrofachkraft?
Damit ist klar, dass man nicht automatisch durch den Abschluss einer Ausbildung oder eines Studiengangs die Qualifikation einer Elektrofachkraft besitzt. Man muss in der Regel zunächst Praxiserfahrung und Vorschriftenkenntnis auf dem übertragenen Aufgabengebiet sammeln, um anschließend als Elektrofachkraft zu gelten.
Für neue Mitarbeiter in einem Unternehmen gilt übrigens das gleiche: Erst nach erfolgreicher Einarbeitung in das neue Aufgabengebiet können sie als Elektrofachkräfte angesehen werden. Die Dauer von Einarbeitungsphasen hängt in der Praxis neben anderen Randbedingungen wesentlich von der Komplexität des Aufgabengebiets sowie von den Fähigkeiten und der Motivation des einzuarbeitenden Mitarbeiters ab. Von Unternehmen werden in der Praxis häufig Zeiträume genannt, die zwischen zwölf und 24 Monaten variieren.
In Einzelfällen können sehr gut ausgebildete und motivierte Mitarbeiter (im Sinne einer abgestuften Freigabe) für bestimmte Tätigkeiten, für die die praktische Einarbeitung bereits abgeschlossen ist, auch schon früher als Elektrofachkraft eingesetzt werden. Eine gute betriebliche Praxis ist es in diesem Zusammenhang auch, neue Mitarbeiter im elektrotechnischen Betriebsteil nach dem Abschluss der dokumentierten Einarbeitungsphase schriftlich zur Elektrofachkraft für ihr konkretes Arbeitsgebiet zu bestellen.
In vielen größeren Betrieben wird der neue Mitarbeiter während der Einarbeitungsphase einem Paten (dem sogenannten Altgesellen) zur Seite gestellt.
Wann gilt ein Mitarbeiter nicht mehr als Elektrofachkraft?
Die einmal erworbene Elektrofachkraft-Qualifikation kann verständlicherweise durch mangelnde Fortbildung oder durch die Ausübung fachfremder Tätigkeiten über einen bestimmten Zeitraum auch wieder verloren gehen.
Beide Entscheidungen, sowohl die, ab welchem Zeitpunkt ein Mitarbeiter als Elektrofachkraft zu betrachten ist, als auch die, ab wann der Mitarbeiter die Qualifikation nicht mehr besitzt, liegt alleine beim Unternehmer bzw. Arbeitgeber oder der von ihm im fachlichen Bereich beauftragten Person.


