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Praxis für Elektrofachkräfte

Unterweisen und unterwiesen werden

Wenn es knallt, hat es oft daran gefehlt: Unzureichende Unterweisungen zählen zu den Hauptursachen für Unfälle durch elektrischen Strom. Wer als Verantwortlicher nur kommentarlos Zettel verteilt oder entscheidende Punkte beim Unterweisen übersieht, macht Fehler, die schwere Folgen haben können.

Unterweisen und unterwiesen werden

Unterweisen und unterwiesen werden

Unterweisungen sind zunächst ein branchenübergreifender Stützpfeiler der Arbeitssicherheit: Nach der BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ ist ein Arbeitgeber verpflichtet, jeden Beschäftigten mindestens einmal jährlich über die Gefahren seiner Arbeit zu unterweisen. Die Betonung liegt hier auf „mindestens“: Laut Arbeitsschutzgesetz muss die Unterweisung „an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein“.

Sonderfall Elektrotechnik
Genauso ist die elektrotechnische Unterweisung von Personal Unternehmerpflicht. Sie darf allerdings nur von einer Elektrofachkraft durchgeführt werden. So verlangen es die  Unfallverhütungsvorschrift BGV A3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“  und die Norm DIN VDE 0105-100 „Betrieb elektrischer Anlagen“.

Da steckt die Unterweisung schon im Namen
In der Elektrotechnik hat die Unterweisung noch eine besondere Bedeutung, definiert sie doch eine eigene Gruppe von Beschäftigten. Die „elektrotechnisch unterwiesene Person“ (EuP) trägt den Begriff bereits im Namen. Eine EuP darf für bestimmte Arbeiten eingesetzt werden, zum Beispiel für Prüfungen entsprechend § 5 BGV A3 unter Verwendung geeigneter Prüfgeräte (mit Ja/Nein-Aussage). Nach der Auswahl eines geeigneten Mitarbeiters muss der Unternehmer die praktische und theoretische Unterweisung durch eine Elektrofachkraft veranlassen. Und sich mit ihr darüber abstimmen, welche Arbeiten der Person konkret übertragen werden sollen.

Bei Unterlassung drohen rechtliche Folgen
Wenn Sie eine erforderliche Unterweisung nicht tätigen, können Sie in Teufels Küche kommen. Bei einem Unfall, der darauf zurückzuführen ist, kann die Berufsgenossenschaft unter Umständen Behandlungskosten und Lohnfortzahlungen zurückfordern  ‒ nicht nur vom Arbeitgeber, sondern auch vom weisungsbefugten Vorgesetzten des Verunglückten. Das kann teuer werden.

Zettel verteilen genügt nicht
Die Praxis sieht leider manchmal so aus: Der Mitarbeiter bekommt einen Zettel in die Hand gedrückt, mit den Worten „Lies mal, diese Gefahren musst Du kennen“. Das ist keine angemessene Unterweisung nach § 12 Arbeitsschutzgesetz. Beschäftigte etwa, die wenig Deutsch verstehen, sind so nur ungenügend informiert. Abgesehen davon kann ein Gespräch dazu beitragen, dass Gefährdungen und Schwachstellen im Betriebsablauf besser erkannt werden. Auch Unklarheiten lassen sich am besten besprechen.

Art und Inhalt der Unterweisung
Die Unterweisung muss also persönlich erfolgen und für elektrotechnisch unterwiesene Personen mindestens folgende Bereiche umfassen:

  • Gefahren des elektrischen Stroms für den menschlichen Körper
  • Rechtsgrundlagen (insbesondere die BGV A3), unter Berücksichtigung der zutreffenden VDE-Bestimmungen
  • Die fünf Sicherheitsregeln
  • Praktische Anleitung zur Durchführung bestimmter Arbeiten
  • Unterweisen über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen.

Das ist auch noch wichtig
Es versteht sich von selbst, dass die praktische Anleitung an den im Unternehmen vorhandenen elektrischen Betriebsmitteln erfolgen muss. Stellen Sie als Elektrofachkraft dabei (oder später) fest, dass der ausgewählte Mitarbeiter doch nicht so gut geeignet ist oder sich nicht entsprechend verhält, ist es Ihre Pflicht, den Unternehmer darüber informieren.

Der schriftliche Vermerk
Schließlich müssen Sie die ganze Sache noch dokumentieren . Und das muss notiert werden:

  • Name des Unterweisenden
  • Anlass der Unterweisung
  • Ort, Datum, Uhrzeit
  • Inhalt (Themen) der Unterweisung
  • Teilnehmer der Unterweisung (mit eigener Unterschrift)

Der schriftliche Vermerk kann mit einer Beauftragung der elektrotechnisch unterwiesenen Person zur Durchführung der in der Unterweisung bezeichneten Aufgaben verbunden werden.

Überwachung tut (in diesem Fall) not
Im Auftrag des Unternehmers muss eine Elektrofachkraft stichprobenartig überprüfen, ob die elektrotechnisch unterwiesene Person die Arbeiten unterweisungsgemäß ausführt. Die Überprüfung ist entsprechend der Art und dem Umfang dieser Arbeiten in angemessenen Zeitabständen durchzuführen, mindestens jedoch einmal jährlich.

Auch eine ElFa muss unterwiesen werden
Vergessen Sie bei alledem nicht, dass Sie selbst in Ihrer Eigenschaft als Elektrofachkraft auch regelmäßig unterwiesen werden müssen. Für „Wiederkehrende Unterweisungen nach BGV A1 § 4.1 für Elektrofachkräfte“ gibt es zum Beispiel Seminare beim TÜV oder unter www.weka-akademie.de . Denn nur wer selbst auf dem Laufenden ist, kann anderen wirklich etwas beibringen.

Weiterführende Links

Autorin: Christine Lendt, www.recherche-text.de.

Mehr Artikel zum Thema BGV A3, Elektrofachkraft, Elfa, EuP, Unterweisungen, DIN VDE.

Veröffentlicht:
2008-12-02

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