Qualifikation EFK - EuP
Unterscheidung Elektrofachkraft - Elektrotechnisch unterwiesene Person
Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Unternehmer ausdrücklich nur geeignete Mitarbeiter mit einer Aufgabe zu betrauen. So heißt es im §7 ArbSchG: „Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.“
EuP oder EFK?
Juristisch heißt das Auswahlverantwortung. Warum aber sollten wir das aus juristischer Sicht betrachten? Obwohl die Anzahl der tödlichen Stromunfälle mit der Einführung von Unfallverhütungsvorschriften (z.B. VBG4, 1979) abgenommen hat, müssen sich immer noch genügend Arbeitgeber nach einem Elektrounfall vor Gericht verantworten. Nicht selten liegt ein Organisationsverschulden des Unternehmers vor, da er seiner Auswahlverantwortung nicht gerecht wurde.
Speziell im Bereich der Elektrotechnik gibt es Regeln, an denen man sich orientieren muss. Die DIN VDE 1000-10 wurde zum 1. Mai 1995 veröffentlicht und ab April 1996 als elektrotechnische Regel im Sinne der BGV A3 bezeichnet.
Anwendungsbereich
Diese Norm gilt für die fachlichen Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen, die im Rahmen ihrer Aufgaben Tätigkeiten ausführen, die von Bedeutung für die elektrische Sicherheit sind, z. B. für das
a) Planen, Projektieren, Konstruieren
b) Einsetzen von Arbeitskräften
- Organisieren der Arbeiten
- Festlegen der Arbeitsverfahren
- Auswählen der geeigneten Arbeits- und Aufsichtskräfte
- Bekanntgeben und Erläutern der einschlägigen Sicherheitsfestlegungen
- Hinweisen auf besondere Gefahren
- Unterweisen über anzuwendende Schutzmaßnahmen
- Festlegen der zu verwendenden Körperschutzmittel und Schutzvorrichtungen
- Durchführen notwendiger Schulungsmaßnahmen
c) Errichten
d) Prüfen
- Besichtigen
- Erproben
- Messen
e) Betreiben
- Inbetriebsetzen
- Betätigen (Bedienen)(ausgenommen die bestimmungsgemäße Verwendung von elektrischen Betriebsmitteln, die für Laienbenutzung vorgesehen sind)
- Arbeiten
- Instandhalten
f) Ändern
Anforderungen
Diese Tätigkeiten dürfen grundsätzlich nur von Elektrofachkräften selbständig, von anderen Personen nur unter Leitung und Aufsicht von Elektrofachkräften durchgeführt werden, wobei den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen je nach Schwierigkeitsgrad entsprechend abgestufte Qualifikationsmerkmale zuzuordnen sind.
Elektrofachkraft (EFK)
ist, wer aufgrund seiner
- fachlichen Ausbildung
- Kenntnisse und Erfahrungen
- Kenntnis der einschlägigen Normen
die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.
Elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP)
ist, wer durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt wurde.
Eine EuP arbeitet immer unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft. Hierunter ist nicht zu verstehen, dass diese ständig zugegen sein muss; sie muss sich vielmehr in angemessenen Zeitabschnitten davon überzeugen, ob die erteilten Anweisungen beachtet werden und sicherheitsgerecht gearbeitet wird. Die EFK ist insoweit für die übertragenen Tätigkeiten verantwortlich.
Ziel der Norm ist eine Risikominimierung aufgrund der fachlichen Qualifikation der tätigen Personen. Eine persönliche Eignung wird ausdrücklich als wichtiges Kriterium, aber nicht als Gegenstand der Norm erwähnt. Die Erkennung von Gefahren sollte für eine EFK mit fundierten Grundkenntnissen der Elektrotechnik und aus der Berufserfahrung heraus weitaus höhere Qualität haben als bei einer EuP. Diese wurde nur sensibilisiert über die Gefahren des elektrischen Stromes. Aufgrund von fachlichen Defiziten und mangelnder Berufspraxis in dem breiten Spektrum des Elektrobereiches ist eine Einstufung des Gefährdungspotentials durch eine EuP fragwürdig. Die Minimierung von Gefahren, durch Orientierung am Stand der Technik, bzw. den elektrotechnischen Regeln erfordert gute Kenntnisse des Vorschriften- und Normenwerks sowie umfassende praktische Erfahrungen, welche nur der EFK zugesprochen werden kann.
Aus diesem Umstand heraus bleibt die Fachverantwortung bei der Elektrofachkraft. Die EuP kann nur die ihr speziell übertragenen Aufgaben beurteilen und zur Verfügung gestellte Schutzmaßnahmen anwenden.
Praktisch gesehen ist die Ausbildung zur EuP eine Aufqualifizierung eines elektrotechnischen Laien, um ein Mindestmaß an Arbeitssicherheit zu gewährleisten, wenn z.B. ein Schaltschrank zwecks Quittierung von Schutzeinrichtungen geöffnet werden muss, eine elektrische Anlage zu Reinigen ist oder nichtelektrotechnische Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile ausgeführt werden müssen.
Das Ausführen von Arbeiten wo elektrotechnischer Sachverstand, Kompetenz und Eigenverantwortung gefragt ist, muss den Elektrofachkräften vorbehalten bleiben.
Inwieweit der Unternehmer das Tätigkeitsfeld einer EuP festlegt, kann er nur unter Berücksichtigung der persönlichen Eignung und der Ausbildungsmaßnahme der jeweiligen Person individuell festlegen.
Im folgenden Schaubild, entnommen aus den aktuellen WEKA Unterlagen, wird deutlich, wie weit die Qualifikation der EFK über die der EuP hinausgeht:
Das immer weitere Vordringen der Elektrotechnik in alle Bereiche macht es erforderlich eine im besonderen Maße qualifizierte Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person einzusetzen. Die in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse allein reichen hier für viele Tätigkeiten nicht aus. Hier sind Spezialkenntnisse notwendig, um die Gefahren und deren Abwendung auf dem Stand der Technik zu bewältigen. Dies kann nur durch Weiterbildungsmaßnahmen erreicht werden.
Als Beispiel wären Spezialausbildungen für Schaltberechtigung von Hochspannungen, Arbeiten unter Spannung oder Prüfungen von elektrischen Arbeitsmitteln zu nennen.
Die Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen können und dürfen nicht generell von jeder Elektrofachkraft durchgeführt werden. Hierzu ist eine Befähigte Person gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gefordert.
Analog zur EFK muss die Befähigte Person eine elektrotechnische Berufsausbildung abgeschlossen haben. Eine mindestens einjährige Berufserfahrung, erforderlichen Kenntnisse der Elektrotechnik sowie der relevanten technischen Regeln für die vorgesehenen Prüfaufgaben sind als Voraussetzung für die Befähigte Person explizit gefordert.
Die genauen Anforderungsmerkmale einer Befähigten Person finden Sie in der TRBS 1203 allgemein vom November 2004 und in der TRBS 1203 Teil 3 (Elektrische Gefährdungen) vom Dezember 2006.
Praxisnah betrachtet sind so manche als „Prüfer“ beauftragte Personen trotz ihrer abgeschlossenen Ausbildung in einem Elektroberuf weder als Befähigte Person noch als Elektrofachkraft zu bezeichnen. Mangelndes Wissen um den Stand der Technik, fehlende Kenntnisse der einschlägigen und relevanten Normen, keine Erfahrungen durch zeitnahen Einsatz beim Prüfen stellen ihnen dieses schlechte Zeugnis aus.
Hier stellt sich letztlich noch eine Frage: Welches Zeugnis könnte man einer elektrotechnisch unterwiesenen Person ausstellen, die mit Prüfungen beauftragt wurde und welche Qualität haben die von ihr durchgeführten Prüfungen?
Eine EuP gilt nicht als befähigte Person nach TRBS 1303 Teil 3 und darf nur an der kurzen Leine einer befähigten Person die Prüftätigkeit durchführen.
Autor: Mirko Engert
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