Fachfrage
Verantwortliche Elektrofachkraft im Sinne der DIN VDE 1000-10, Teil 2
Ein Leser schrieb an die Redaktion von elektrofachkraft.de: "Wie ist ein elektrotechnischer Betriebsteil im Sinne der DIN VDE 1000-10 aufzufassen, für den eine verantwortliche Elektrofachkraft (vEFK) benötigt wird?“ Wir haben die Frage an unseren Experten Stefan Euler weitergegeben. Lesen Sie heute Teil 2 seiner Antwort.
Die DIN VDE 1000-10:2009-01 unterscheidet zwischen einer verantwortlichen Elektrofachkraft und einer einfachen Elektrofachkraft
Anforderungen an die in der Elektrotechnik tätigen Personen
Nach der DIN VDE 1000-10:2009-01 bedingt jede der oben
genannten Tätigkeiten die selbständige Ausführung durch eine, im
besonderen Maße qualifizierte, Elektrofachkraft.
Da der Umfang der
elektrotechnischen Verantwortung maßgeblich von der Aufgaben- und
Kompetenzzuweisung im Unternehmen abhängig ist, unterscheidet die DIN VDE 1000-10:2009-01 insbesondere zwischen der verantwortlichen Elektrofachkraft (Ziffer 3.1 bzw. 5.3) und der einfachen Elektrofachkraft (EFK)
(Ziffer 3.2).
Andere Personen dürfen nur unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft nach Ziffer 3.1 oder 3.2 bzw. 5.3 in diesen Bereichen tätig werden.
Dabei gilt eine Person als Elektrofachkraft nach Ziffer 3.2, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Normen, die ihr übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.
Mehr zum Thema: Verantwortliche Elektrofachkraft
Eine Qualifikationsstufe der „verantwortlichen Elektrofachkraft“ (vEFK) ist die vEFK nach DIN VDE 1000-10:2009-01 Ziffer 3.1 mit fachbezogener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf zum Gesellen/Facharbeiter, also eine Elektrofachkraft nach Ziffer 3.2. Diese übernehmen in den Unternehmen die Fach- und Aufsichtsverantwortung vornehmlich für die tätigen Fachkräfte, aber auch für bestimmte Betriebs- und Anlagentechnik. In der DIN VDE 1000-10:2009-01 Ziffer 3.1 steht folgendes:
„Verantwortliche Elektrofachkraft ist, wer als Elektrofachkraft (EFK) (nach 3.2) die Fach- und Aufsichtsverantwortung übernimmt und vom Unternehmer dafür beauftragt ist.“
Die nächste Stufe der Qualifikation ist die verantwortliche Elektrofachkraft nach DIN VDE 1000-10:2009-01 Ziffer 5.3.
Diese hat die fachliche Leitung eines Betriebes oder Betriebsteiles vom
Unternehmer übertragen bekommen.
Die verantwortlichen Elektrofachkraft (vEFK) nach Ziffer 5.3 belegt
zusätzlich ihre fachliche Ausbildung mit dem Abschluss als Meister,
Techniker, Ingenieur, Bachelor oder Master im Bereich der
Elektrotechnik. Ein zeitnaher Einsatz in diesem Bereich sowie die
Kenntnisse der allgemein anerkannten technischen Regeln (diese
beinhalten nicht nur die DIN-VDE-Normen oder VDE-Normen sondern auch
Vorschriften und Bestimmungen anderer Regelsetzer) sind unabdingbare
Voraussetzungen für die Übernahme der verantwortlichen fachlichen
Leitung eines elektrotechnischen Betriebs oder Betriebsteils in einem
Unternehmen.
Eine „rechtssichere“ Pflichtenübertragung wird durch eine schriftliche Bestellung der verantwortlichen Elektrofachkraft (vEFK) hinsichtlich ihrer Aufgaben und Kompetenz inklusive der notwendigen Weisungsfreistellung vollzogen (siehe DIN VDE 1000-10:2009-01 Ziffer 6).
Mehr zum Thema: DIN VDE 1000-10
Einsatzbereiche einer Verantwortlichen Elektrofachkraft
Für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber sowie
für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit
greift die seit Oktober 2002 in Kraft getretene
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Gegenüber den VDE-Normen ist sie nicht auf den Bereich der
Elektrotechnik beschränkt, erreicht jedoch juristisch gesehen einen
wesentlich höheren Stellenwert. Werkzeuge, Geräte, Maschinen und
Anlagen (setzen sich aus mehreren Funktionseinheiten zusammen, die
zueinander in Wechselwirkung stehen und deren sicherer Betrieb
wesentlich von deren Wechselwirkungen bestimmt wird) sind i. S. der
Ziffer 1 der BetrSichV als Arbeitsmittel definiert.
Eine Benutzung von Arbeitsmitteln umfasst nach Ziffer 2 alle ein
Arbeitsmittel betreffenden Maßnahmen, wie Erprobung, Ingangsetzen,
Stillsetzen, Gebrauch, Instandsetzung und Wartung, Prüfung,
Sicherheitsmaßnahmen bei Betriebsstörung, Um- und Abbau sowie
Transport.
Für das Prüfen von Arbeitsmitteln fordert die BetrSichV in § 2,
Ziffer 7 eine befähigte Person. Diese muss durch ihre Berufsausbildung,
Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die
erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügen.
Für das Tätigkeitsfeld der Elektrotechnik ist das eine verantwortlichen Elektrofachkraft (vEFK) oder eine Elektrofachkraft (EFK) nach DIN VDE 1000-10 Ziffer 3.1, 3.2 oder 5.3 mit mindestens einjähriger Berufserfahrung und Kenntnisse der relevanten Regeln der Elektrotechnik. Idealerweise obliegt es einer verantwortlichen Elektrofachkraft, den notwendigen Grad einer Qualifikation zu bestimmen und eine dafür befähigte Person auszuwählen.
So ist z. B. zu
berücksichtigen, ob ein Prüfer elektrischer Betriebs- und Arbeitsmittel
die Voraussetzung einer befähigten Person im Sinne der TRBS 1203 Teil 3
besitzt. Dies gilt sowohl für eigene Mitarbeiter als auch für im
Unternehmen eingesetzte externe Dienstleister. Hier hat schon so
manches Unternehmen „Schiffbruch“ bei der Beauftragung des günstigsten
(und damit meist nicht befähigten) Prüfers erlitten.
Wie aus den oben stehenden Ausführungen hervorgeht, handelt es sich
hierbei um ein Auswahlverschulden. Hat jemand aus diesem Grund einen
Schaden erlitten, kann das Unternehmen schadensersatzpflichtig gemacht
werden. Eine geeignete verantwortlichen Elektrofachkraft (vEFK) hätte zumindest einen
Qualifikationsnachweis als befähigte Person zum Prüfen von internen wie
auch externen Prüfer eingefordert.
Eine Verantwortliche Elektrofachkraft für ein Schulgebäude?
Rechtsvorschriften und Regelwerke wie z. B. das ArbSchG, die
BetrSichV, Rechtsnormen der Unfallversicherungsträger und die
VDE-Normen finden auch in staatlichen Einrichtungen Anwendung.
Im Bereich der Amtshaftung (§ 839 BGB) geht es dann um
Organisationsverschulden, wenn ein Bürger durch staatliches Handeln
einen Schaden erleidet und sich innerhalb der Behörde kein konkreter
Verantwortlicher findet.
Kann ein Verschulden des zuständigen Amtsträgers nicht nachgewiesen
werden, da er beispielsweise zu dem Zeitpunkt krank war, so schließt
dies über die Figur des Organisationsverschuldens eine schuldhafte
Pflichtverletzung nicht aus. Eine Behörde muss in sachlicher und
personeller Hinsicht so ausgestattet sein, dass sie ihren Pflichten
Dritten gegenüber nachkommen kann.
Ein Organisationsmangel welcher eine Haftung auslöst liegt auch ohne
persönliches Verschulden eines Mitarbeiters vor, z. B. bei Überlastung
oder Überforderung der konkret handelnden Amtsträger, Ausfälle,
Nichteinstellung oder Nichtzurverfügungstellung des zur
Aufgabenerfüllung erforderlichen Personals bzw. auch anderer Mittel.
Besonders gravierend davon betroffen sind klassische
Kommunalverwaltungen mit Verwaltungs- und Schulgebäuden. Dabei sind die
zuständigen Haustechniker oftmals weder befähigte Personen i. S. der
TRBS 1203 Teil 3 noch Elektrofachkräfte i. S. der DIN VDE
1000-10:2009-10 und entbehren zusätzlich der Leitung und Aufsicht einer
dringend benötigten verantwortlichen Elektrofachkraft nach DIN VDE
1000-10:2009-01 Ziffer 3.1 bzw. 5.3.
Stefan Euler, Team MEBEDO Akademie
Herr Euler ist BDSH-geprüfter Sachverständiger.


