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Elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP)

Einsatzmöglichkeiten einer elektrotechnisch unterwiesenen Person (EuP)

In der jüngeren Vergangenheit gab es in der Fachpresse große Unsicherheit über die Einsatzmöglichkeiten einer elektrotechnisch unterwiesenen Person (EuP). Die EuP an sich ist dabei nichts Neues. Definiert ist sie bereits seit 1979 in nahezu unveränderter Form in DIN 31000 bzw. DIN VDE 1000-10 sowie DIN VDE 0105-100. Auch die im Januar 2009 erfolgte Änderung der DIN VDE 1000-10 betraf diese Festlegung nicht. Es wurden im Wesentlichen nur die neuen Bachelor- bzw. Master-Abschlüsse eingepflegt.

Eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) kann nur unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft tätig werden

Eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) kann nur unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft tätig werden

Wer ist eine elektrotechnisch unterwiesne Person (EuP)?

Eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) ist, wer durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt wurde.

Rahmenbedingungen

Jedoch haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen im Laufe der Zeit verändert.

Als Wichtigstes ist hier die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu nennen, die den Unternehmer nun persönlich verantwortlich macht.

Da der Unternehmer in der Regel nicht die nötige fachliche Qualifikation einer verantwortlichen Elektrofachkraft (vEFK) aufweist, muss er zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht die fachliche Verantwortung an eine geeignete Person delegieren.

Dabei trägt er die Auswahlverantwortung, dass die von ihm beauftragten Personen ihrer Aufgabe entsprechend qualifiziert sind.

Unser Tipp: Wiederholungsschulung EuP zum Erhalt der Fachkunde

Eine weitere Hierarchiestufe unterhalb der eigenverantwortlich handelnden Elektrofachkraft stellt die elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) dar.

Sie kann nur unter Leitung und Aufsicht einer übergeordneten Elektrofachkraft (Paten) tätig werden. Die Verantwortung für die Sicherheit und Qualifikation wie auch die Qualität der Arbeit bleibt immer bei dem Paten.

Auch hier gilt das Prinzip der Auswahlverantwortung. Die Elektrofachkraft hat dafür Sorge zu tragen, dass die elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) nur mit den für sie geeigneten Aufgaben beauftragt wird. Sie muss sich auch vergewissern, dass die elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) die erforderlichen Kenntnisse besitzt und die Arbeiten richtig und vollständig durchgeführt werden.
Die Art der Tätigkeiten und erforderlichen Handlungen sind dabei durch geeignete Arbeitsanweisungen exakt festzulegen. Ebenso gehört eine örtliche Einweisung und schriftliche Bestellung inklusive einem Tätigkeitsprofil dazu.
Merke! Eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) für alles und jedes gibt es nicht!

Mögliche Aufgaben einer elektrotechnisch unterwiesenen Person (EuP)

Klassische Aufgabe der EuP: Betätigen von Stellgliedern

Die Erfindung der elektrotechnisch unterwiesenen Person (EuP) sollte es ermöglichen, einfachste elektrotechnische Tätigkeiten auch von einer„nicht-Elektrofachkraft“ durchführen zu lassen.
So gehören zu den klassischen Aufgaben einer elektrotechnisch unterwiesenen Person (EuP) das Betätigen von Leitungsschutzschaltern, Fehlerstrom-Schutzschalter (RCDs) oder das Wechseln von Sicherungseinsätzen und Leuchtmitteln. Ebenso das Rücksetzen von Not-Aus-Einrichtungen oder Schutzgeräten wie Motorschutzschaltern. Darin begründet sich auch die Nachrüstpflicht des teilweisen Berührungsschutzes für Bedienvorgänge in Schaltanlagen seit 1983.

Auswechseln von Sicherungen durch EuPen

Elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuPen) dürfen, genauso wie Laien, Schraubsicherungen bis 63 A wechseln. Zusätzlich dürfen sie auch Einsätze des Niederspannungs-Hochleistungs (NH)-Sicherungssystems in stromlosen Kreisen sowie in stromführenden Kreisen wechseln, wenn dies mittels Sicherungslasttrennschalter erfolgt.

Das Wechseln von frei geführten NH-Sicherungseinsätzen unter Last kann normativ betrachtet ebenfalls von elektrotechnisch unterwiesenen Personen (EuPen) durchgeführt werden.

Jedoch ist angesichts der dabei drohenden Gefahren eine Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall sowie umfangreiche Schutzausrüstung erforderlich. Ob die Qualifikation der elektrotechnisch unterwiesenen Person (EuP) dafür tatsächlich ausreicht, liegt in der Auswahlverantwortung der vorgesetzten Elektrofachkraft.

Wichtig! Im Schadensfall kann diese sich nicht darauf berufen „dass EuPen das doch können und dürfen“ – die Elektrofachkraft selbst hat dafür Sorge zu tragen, dass die elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) den übertragenen Aufgaben gewachsen ist!

Abb. 1: Sicherungswechsel mit PSA

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Sicherungswechsel an offenen NH-Sicherungsgerüste bei fließenden Strömen (Arbeiten in der Nähe von aktiven Teilen) gehören in den Zuständigkeitsbereich von Elektrofachkräften.

Neu ist mit der Einführung der TRBS 2131, dass Arbeiten in der Nähe aktiver Teile nur von Personen durchgeführt werden dürfen, „die aufgrund fachlicher Ausbildung, Kenntnis und Erfahrung die auftretenden elektrischen Gefährdungen erkennen und die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen können.“

Diese Formulierung beißt sich eigentlich mit den Anforderungen an die elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP), denn sie ist nur „unterrichtet über die Gefahren“. Dennoch ist und bleibt die Qualifikation elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) für einfache Arbeiten in der Nähe aktiver Teile ausreichend.

Je nach Tätigkeit muss (dem Grundsatz der DIN VDE 0105-100 entsprechend) intensiv geschult werden, um mögliche Gefahren erkennen zu können. Dazu gehört natürlich auch eine intensive örtliche Anlageneinweisung. Eine kurze 10-minütige „Alibi“-Unterweisung, wie es in der Praxis leider sehr oft gehändelt wird, reicht hier mit Sicherheit nicht aus.

Prüfen

Bezüglich der Prüfung ist zunächst zu unterscheiden zwischen dem einfachen Erproben von Schutzeinrichtungen, wie sie seitens der Berufsgenossenschaften je nach Umfeld monatlich, wöchentlich oder arbeitstäglich gefordert wird sowie Wiederholungsprüfungen an elektrischen Arbeitsmitteln.

Ersteres meint das Betätigen der Prüftaste am Fehlerstrom-Schutzschalter (RCD) und verlangt keine weiteren Messmittel oder besonderes Urteilsvermögen. Diese Aufgabe kann durchaus von elektrotechnisch unterwiesenen Personen (EuPen) oder jedem anderen Benutzer wahrgenommen werden.

Anders stellt es sich bei der Wiederholungsprüfung von elektrischen Betriebsmitteln (Arbeitsmitteln) dar.

Für diese ist nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 Teil 3 eine so genannte befähigte Person erforderlich. Diese muss durch Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen hinreichend befähigt sein. Denn es gilt, die angezeigten Messwerte hinsichtlich drohender Gefahren für den Prüfer wie auch Anwender richtig einschätzen zu können.

Dafür ist eine breite Normkenntnis sowie umfangreiches Hintergrundwissen und ein Beherrschen der elektrotechnischen Grundlagen erforderlich. Selbst eine Elektrofachkraft steht hier oft vor einer komplexen Aufgabe.

Abb. 2: Wiederholungsprüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel (Arbeitsmittel)

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Eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) kann nur als Verrichtungsgehilfe in der Durchführung der Prüfung unterstützen, Beurteilung und Verantwortung obliegen immer einer Elektrofachkraft bzw. einer befähigten Person.

Vorsicht bei „o.k.“/„nicht o.k.“-Messgeräten!

Im Gegensatz zu den oben stehenden Vorgaben propagieren viele Messgeräte-Hersteller, wie auch in etwas abgeschwächter Form die BGV A3, eine mögliche Prüfung durch elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuPen) bei Verwendung automatisierter Prüfabläufe und vermeintlich eindeutiger „rot-grün-Anzeigen“ der verwendeten Messgeräte.

Dabei stützen sie sich auf die Durchführungsanweisung zu § 5 der BGV A3: „Stehen für die Mess- und Prüfaufgaben geeignete Mess- und Prüfgeräte zur Verfügung, dürfen auch elektrotechnisch unterwiesene Personen unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft prüfen.“

Leider wurde sehr häufig die Bedingung „unter Leitung und Aufsicht“ vernachlässigt. Nach BetrSichV und TRBS 1203 Teil 3 dürfen elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuPen) zwar prinzipiell die Messgeräte bedienen.

Sie helfen dabei jedoch nur der Elektrofachkraft bzw. der befähigten Person in der Gerätebedienung. Eine eigenverantwortliche Prüfaussage können und dürfen sie nicht treffen. Diese abschließende Beurteilung bleibt immer Aufgabe der Elektrofachkraft oder der übergeordneten befähigten Person, die auch persönlich dafür gerade steht.

Messen

Unberührt davon bleibt das Messen im Rahmen des Feststellens der Spannungsfreiheit und der Störungssuche in Hilfsstromkreisen.

Dabei muss besonders auf den Einsatz geeigneter Messgeräte geachtet werden. Je nach Einsatzgebiet können Messgeräte der Überspannungskategorie CAT III / CAT IV erforderlich sein.

Abb. 3: Typische Messmittel

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Ein Feststellen der Spannungsfreiheit ist - nicht zuletzt zum Eigenschutz - auch der Elektrotechnisch unterwiesenen Person (EuP) gestattet.

Was bedeutet „unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft“?

Unter „Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft“ ist nicht zu verstehen, dass diese ständig zugegen sein muss; sie muss sich vielmehr in angemessenen Zeitabschnitten davon überzeugen, ob die erteilten Anweisungen beachtet werden und sicherheitsgerecht gearbeitet wird.

Die Elektrofachkraft ist insoweit für die übertragenen Tätigkeiten verantwortlich.

Was sind angemessene Zeitabschnitte?

Hier ist ein unbestimmter Begriff zur Anwendung gelangt. Was bedeutet „angemessene Zeitabschnitte“ in der Praxis? Die Elektrofachkraft oder die verantwortliche Person muss mit Geschick und Verstand, am besten anhand einer Gefährdungsbeurteilung, passende Intervalle für die jeweilige Tätigkeit, die eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) ausübt, ermitteln.

Eine globale Aussage kann hier nicht getroffen werden. Ein Zeitintervall von einem Jahr, wie es in der einen oder anderen Fachpresse zu lesen war, ist auf keinen Fall haltbar. Bei einem Unfall würde ein so großes Intervall von Leitung und Aufsicht einen sehr negativen Beigeschmack für die Elektrofachkraft oder die verantwortliche Person mit sich bringen!

Fazit

Mit Einführung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und den konkretisierenden Technischen Regeln für Betriebssicherheit ist der Arbeitsschutz in den unmittelbaren Regulierungsbereich des Staates gerückt.

Dort getroffene Festlegungen haben Gesetzescharakter und damit Vorrang vor weniger streng gefassten Regelungen der Unfallversicherer. Ein Unterschreiten der Mindestanforderungen an den verantwortlichen Prüfer ist damit per Verordnung nicht möglich.

Für alle verbleibenden Tätigkeiten der elektrotechnisch unterwiesenen Person (EuP) ist immer die vorgesetzte Elektrofachkraft (Pate) mit im Boot. Ein eigenverantwortliches Handeln ist der elektrotechnisch unterwiesenen Person (EuP) nicht möglich.

Anschlusswort

Da dieser Personenkreis demnach nur einen begrenzten Wissenstand hat, muss mit dem Begriff elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) gedanklich immer der Zusatz „unterwiesen für eine bestimmte Arbeit“ verbunden werden.

Eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) ersetzt in keinem Fall eine Elektrofachkraft bzw. befähigte Person, aber sie kann die Elektrofachkraft bzw. die befähigte Person im Betrieb sehr wirksam unterstützen!

Thorben Gruhl und Michael Lochthofen, Team MEBEDO Akademie

Unser Tipp: Die CD-ROM: "Wiederholungsschulung EuP zum Erhalt der Fachkunde" Mit der neuen Unterweisung ersparen Sie sich als Elektrofachkraft zeitraubende Präsenzschulungen und kommen Ihrer Pflicht zur jährlichen EuP-Unterweisung dennoch in allen Punkten nach!

Veröffentlicht:
2009-07-01

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